Verordnung (EWG) Nr. 2644/78 der Kommission vom 10. November 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 hinsichtlich der Bedingungen für die Abgabe von aus dem Handel gezogenen Orangen an die Verarbeitungsindustrie Amtsblatt Nr. L 318 vom 11/11/1978 S. 0055 - 0055 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0121 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0036 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0121 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0043 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0043 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2644/78 DER KOMMISSION vom 10. November 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
2448/77 hinsichtlich der Bedingungen für die Abgabe von aus dem Handel gezogenen Orangen an die Verarbeitungsindustrie DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1766/78 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1766/78 wurde Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr.
1035/72 geändert und die Begrenzung aufgehoben, der zufolge die Möglichkeit, aus dem Handel gezogene Blutorangen an die Verarbeitungsindustrie abzugeben, nur für die Wirtschaftsjahre 1977/78, 1978/79 und 1979/80 bestand. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 der Kommission vom 8. November 1977 zur Festlegung der Bedingungen für die Abgabe von aus dem Handel gezogenen Orangen an die Verarbeitungsindustrie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 (3) ist also dementsprechend zu ändern. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 ist die vom Zuschlagsempfänger oder Ersteigerer zu stellende Kaution mindestens gleich dem Unterschied zwischen 90 % des arithmetischen Mittels der Rücknahmepreise für Erzeugnisse der Güteklasse III und dem für den Zuschlag geltenden Verkaufspreis.
Da Erzeugnisse dieser Güteklasse nur aus dem Handel gezogen werden können, wenn sie in frischem Zustand zur Vermarktung zugelassen werden, ist vorzusehen, daß die Kaution auf der Grundlage der niedrigsten zur Vermarktung zugelassenen Güteklasse berechnet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 werden die Worte "in den Wirtschaftsjahren 1977/78, 1978/79 und 1979/80" gestrichen. 2.
Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- 90 % des arithmetischen Mittels der Preise, zu denen während des betreffenden Zeitraums gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 die in der niedrigeren, im frischen Zustand zur Vermarktung zugelassenen Güteklasse eingestuften Orangen der Sorte Sanguinello aus dem Handel gezogen werden können". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. November 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 204 vom 28.7.1978, S. 12. (3)ABl. Nr. L 285 vom 9.11.1977, S. 5.