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Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

CELEX
31978S0715
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1978-04-06
In force since
1978-04-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Amtsblatt Nr. L 094 vom 08/04/1978 S. 0022 - 0023 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0136 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0107 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0136 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0058 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0058 ENTSCHEIDUNG Nr. 715/78/EGKS DER KOMMISSION vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere der Artikel 2 bis 5 und des Artikels 95 Absatz 1, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, mit einstimmiger Zustimmung des Rates (1), in Erwägung folgender Gründe:

Die Artikel 47, 54, 58, 59, 64, 65, 66 und 68 des Vertrages räumen der Kommission die Befugnis ein, gegen Unternehmen sowie gegen natürliche und juristische Personen Geldbussen und Zwangsgelder festzusetzen, wenn sie ihren Verpflichtungen im Bereich der Auskünfte und Nachprüfungen, der Investitionen, der Erzeugung, der Preise, der Kartelle und Zusammenschlüsse oder der Löhne zuwiderhandeln. Entsprechende Befugnisse werden der Kommission durch Empfehlungen und Entscheidungen verliehen, die nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 zur Regelung der im Vertrag nicht vorgesehenen Fälle ergehen. Die vorstehend aufgeführten Artikel des Vertrages und die zu diesen Artikeln bisher erlassenen Durchführungsvorschriften sehen keine Verjährung vor.

Um die in den Artikeln 2, 3 und 4 näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 des Vertrages unter gleichzeitiger Wahrung der Rechtssicherheit zu erreichen, ist es erforderlich, den Grundsatz der Verjährung einzuführen und die Einzelheiten seiner Anwendung zu regeln. Eine solche Regelung muß, um vollständig zu sein, sowohl die Befugnis zur Festsetzung von Geldbussen als auch die Befugnis zur Vollstreckung der Entscheidungen erfassen, durch die Geldbussen oder Zwangsgelder festgesetzt werden. In ihr sind die Dauer der Verjährungsfrist, der Zeitpunkt, mit dem die Verjährung beginnt, sowie die Handlungen zu bestimmen, die zur Unterbrechung oder zum Ruhen der Verjährung führen.

Dabei ist einerseits den Interessen der Beteiligten, andererseits den Bedürfnissen der Verwaltung Rechnung zu tragen. Diese Regelung ist auf sämtliche Bestimmungen über Geldbussen oder Zwangsgelder anzuwenden, die im Vertrag und in den bisher erlassenen Durchführungsvorschriften enthalten sind. Sie muß auch für die einschlägigen Bestimmungen künftiger Durchführungsvorschriften gelten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Verfolgungsverjährung (1) Die Befugnis der Kommission, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Vertrages oder gegen die zur Durchführung des Vertrages erlassenen Vorschriften Geldbussen festzusetzen, verjährt a) in drei Jahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die von den Beteiligten einzureichenden Anträge oder Meldungen, über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen; b) in fünf Jahren bei den übrigen Zuwiderhandlungen.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlungen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist. Artikel 2 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (1) Die Verfolgungsverjährung wird durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung Beteiligten bekanntgegeben wird. Die Verjährung wird insbesondere durch folgende Handlungen unterbrochen: a) schriftliche Auskunftsverlangen der Kommission sowie Entscheidungen der Kommission, durch welche die verlangten Auskünfte angefordert werden; b) schriftliche Aufträge der Kommission an ihre Bediensteten zur Vornahme von Nachprüfungen sowie Entscheidungen der Kommission, durch welche Nachprüfungen angeordnet werden; c) die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission; d) Schreiben der Kommission an die Beteiligten, mit denen diesen nach Artikel 36 des Vertrages Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

(1)ABl. Nr. C 316 vom 31.12.1977, S. 3. (2) Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an der Zuwiderhandlung Beteiligten. (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem eine Frist von der Dauer der doppelten Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne daß die Kommission eine Geldbusse festgesetzt hat ; diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem nach Artikel 3 die Verjährung ruht. Artikel 3 Ruhen der Verfolgungsverjährung Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig ist.

Artikel 4 Vollstreckungsverjährung (1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstrekkung von Entscheidungen, durch die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Vertrages oder gegen die zur Durchführung des Vertrages erlassenen Vorschriften Geldbussen oder Zwangsgelder festgesetzt worden sind, verjährt in fünf Jahren. (2) Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Artikel 5 Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung (1) Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen a) durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbusse oder des Zwangsgeldes geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird; b) durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbusse oder des Zwangsgeldes gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats auf Antrag der Kommission.

(2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Artikel 6 Ruhen der Vollstreckungsverjährung Die Vollstreckungsverjährung ruht, a) solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist; b) solange die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt ist. Artikel 7 Zeitliche Anwendung Diese Entscheidung findet auch auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Zuwiderhandlungen Anwendung. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. April 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

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