Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

CELEX
31978Y0711(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1978-06-29
In force since
1978-06-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 29. Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Amtsblatt Nr. C 165 vom 11/07/1978 S. 0001 - 0013 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0228 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0153 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0153 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 29 . Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften , nach Kenntnisnahme von dem Entschließungsentwurf der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Entschließung des Rates vom 21 . Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm ( 3 ) sieht die Aufstellung eines Aktionsprogramms für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vor . Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat gemäß Artikel 2 des Vertrages zu ihrer Gründung insbesondere die Aufgabe , durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft , eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung und eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung zu fördern .

Die Staats - bzw . Regierungschefs haben auf der Konferenz im Oktober 1972 in Paris bekräftigt , daß die wirtschaftliche Expansion , die kein Selbstzweck ist , vorrangig dazu dienen muß , die Unterschiede in den Lebensbedingungen zu verringern , und daß sie ihren Niederschlag in einer Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensstandards finden muß . Nach Artikel 117 des genannten Vertrages sind sich die Mitgliedstaaten über die Notwendigkeit einig , auf eine Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken und dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen .

Der Schutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit gehören zu den unter Artikel 118 desselben Vertrages fallenden Bereichen und Zielen . In diesem Zusammenhang ist es von Wichtigkeit , die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und zwischen den Mitgliedstaaten selbst zu intensivieren . Ein angemessener Gesundheitsschutz der Bevölkerung und eine wirksame Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten können diesen allgemeinen Zielen gerecht werden . Die trotz der anhaltenden Bemühungen immer noch hohe Zahl von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten stellt weiterhin ein schwerwiegendes Problem dar .

Die unternommenen Anstrengungen im Bereich der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz haben positive Auswirkungen und finden ihren Niederschlag auf wirtschaftlicher Ebene und in den Sozialbeziehungen . Es sind umfangreiche Bemühungen auf Gemeinschaftsebene erforderlich , um geeignete Mittel zu finden und einzusetzen , damit eine dem Menschen und seinen berechtigten Ansprüchen entsprechende Arbeitsumwelt erhalten oder geschaffen wird . Bei der Wahl der auf Gemeinschaftsebene durchzuführenden Aktionen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung sind sowohl der Wirkungsgrad der Maßnahmen als auch die Kosten ihrer Durchführung zu berücksichtigen .

Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumgebung ist in umfassender Weise ins Auge zu fassen und muß sich auf alle Bereiche der Wirtschaft erstrecken . Die Aktionen werden nach den Bestimmungen der Verträge einschließlich des Artikels 235 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt werden müssen . Es ist ebenfalls erforderlich , eine stärkere Teilnahme der Sozialpartner an den Beschlüssen und Aktionen in den Bereichen Sicherheit , Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auf allen Ebenen und insbesondere in den Unternehmen zu fördern .

Es ist notwendig , den durch Beschluß 74/325/EWG ( 4 ) eingesetzten Beratenden Ausschuß für Sicherheit , Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hierbei eng zu beteiligen . Zu berücksichtigen ist die Rolle , die die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen und das Europäische Zentrum für Berufsbildung bei der Verwirklichung bestimmter Punkte des Programms gegebenenfalls zu spielen haben . Bei der Durchführung der Aktionen müssen die in anderen Bereichen unternommenen Arbeiten berücksichtigt werden , insbesondere die Arbeiten im Rahmen der Entschließung des Rates vom 17 .

Dezember 1973 über die Industriepolitik ( 5 ) und der Erklärung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22 . November 1973 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz ( 6 ) , um eine bestmögliche Koordinierung der Aktionen und Vorschläge zu gewährleisten . Zur erfolgreichen Durchführung der Aktionen muß eine Harmonisierung der Begriffe und der Terminologie sowie der Verfahren zur Feststellung , Messung und Beurteilung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit gewährleistet werden .

Dieser Aufgabe kommt im Rahmen der Aktionen eine besondere Bedeutung zu - nimmt Kenntnis von dem im Anhang zu dieser Entschließung wiedergegebenen Aktionsprogramm der Kommission und billigt dessen allgemeines Ziel , den Grad des Schutzes der Arbeitnehmer gegen jegliche Art von Gefahren bei der Berufsausübung durch eine Verbesserung der Arbeitsmittel - und -bedingungen , der Kenntnisse und des menschlichen Verhaltens zu erhöhen ; bekundet den politischen Willen , nach Maßgabe der Dringlichkeit und der auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene gegebenen Möglichkeiten die Maßnahmen zu treffen , die erforderlich sind , um von jetzt an bis Ende 1982 insbesondere die folgenden Aktionen zu verwirklichen :

Ätiologie der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten Krankheiten - Forschung 1 . In Zusammenarbeit mit dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften Festlegung einer gemeinsamen statistischen Methode , um die Häufigkeit , Schwere und Ursachen von Arbeitsunfällen sowie die Sterblichkeits - , die Erkrankungs - und die Arbeitsversäumnisziffern im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Krankheiten hinlänglich genau zu beurteilen . 2 . Förderung des Austauschs von Kenntnissen , Schaffung der Voraussetzungen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Forschungsinstituten und Feststellung der gemeinsam zu entwickelnden Forschungsthemen .

Schutz gegen gefährliche Stoffe 3 . Vereinheitlichung der Terminologie und der Konzeptionen hinsichtlich der Expositionshöchstgrenzen bei giftigen Stoffen . Harmonisierung der Expositionshöchstgrenzen bei einer Reihe von Stoffen unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Expositionshöchstgrenzen . 4 . Entwicklung einer Aktion zur Verhütung und zum Schutz in bezug auf Stoffe , deren krebserzeugende Eigenschaft anerkannt ist , durch Festlegung von Expositionshöchstgrenzen , von Probenahmebedingungen und von Meßverfahren sowie von zufriedenstellenden Bedingungen in bezug auf die Hygiene am Arbeitsplatz und erforderlichenfalls von Verboten .

5 . Für einige besondere giftige Stoffe wie Asbest , Arsen , Kadmium , Blei und chlorhaltige Lösungsmittel Festlegung der Expositionshöchstgrenzen , der Grenzwerte für die menschlichen biologischen Indikatoren , der Probenahmebedingungen und der Meßverfahren sowie von zufriedenstellenden Bedingungen in bezug auf die Hygiene am Arbeitsplatz . 6 . Festlegung einer gemeinsamen Methode für die Beurteilung der Gesundheitsrisiken , die mit den physikalischen , chemischen und biologischen Einwirkungen am Arbeitsplatz verbunden sind , insbesondere unter Ermittlung der Schädlichkeitskriterien und unter Festlegung von Bezugswerten für die Ableitung der Expositionshöchstgrenzen .

7 . Erstellung von Mitteilungen über die Risiken und von praktischen Leitlinien betreffend den Umgang mit einer Reihe gefährlicher Stoffe wie Pflanzenschutz - und Schädlingsbekämpfungsmittel , krebserzeugende Stoffe , Asbest , Arsen , Blei , Quecksilber , Kadmium und chlorhaltige Lösungsmittel . Schutz gegen Gefahren und schädliche Auswirkungen von Maschinen 8 . Festlegung der Hoechstpegel für Lärm und Schwingungen am Arbeitsplatz sowie Bestimmung der praktischen Bedingungen für den Schutz der Arbeitnehmer und für die Senkung der Geräuschpegel am Arbeitsplatz . Aufstellung der zulässigen Geräuschpegel von Baumaschinen und anderen Maschinen .

9 . Gemeinsame Untersuchung der Anwendung der Grundsätze der Unfallverhütung und Ergonomie bei der Planung , der Herstellung und der Verwendung der Arbeitsmittel und Förderung dieser Anwendung in bestimmten richtungsweisenden Bereichen einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebe . 10 . Analyse der für die Überwachung der Wirksamkeit der Sicherheits - und Schutzvorkehrungen geltenden Bestimmungen und Maßnahmen und Durchführung eines Erfahrungsaustauschs auf diesem Gebiet . Überwachung und Inspektion Verbesserung des menschlichen Verhaltens 11 . Entwicklung einer gemeinsamen Methode für die Überwachung der Konzentration von Schadstoffen am Arbeitsplatz und der Intensität der Faktoren der Arbeitsumgebung ;

Durchführung von Vergleichsprogrammen und Festlegung von Bezugsmethoden für die Bestimmung der wichtigsten Schadstoffe . Förderung neuer Überwachungs - und Meßverfahren für die Feststellung der individuellen Exposition , insbesondere durch Anwendung empfindlicher biologischer Indikatoren . Besondere Aufmerksamkeit wird der Überwachung der Exposition bei Frauen , vor allem schwangeren Frauen , und bei Jugendlichen gewidmet . Gemeinsame Untersuchung der Grundsätze und Einzelheiten der Anwendung der Arbeitsmedizin zur Verbesserung des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer . 12 . Festlegung der Grundsätze und Kriterien für die Sonderüberwachung von bei Unfällen oder Unglücken tätigen Hilfs - und Rettungstrupps , von Wartungs - und Reparaturtrupps sowie von isoliert tätigen Arbeitnehmern .

13 . Erfahrungsaustausch über Grundsätze und Methoden für die Gestaltung der Aufsicht durch öffentliche Stellen im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz , der Arbeitshygiene und der Arbeitsmedizin . 14 . Ausarbeitung gemeinschaftlicher Modelle für die Einführung und Unterrichtung in Sicherheit am Arbeitsplatz und Arbeitshygiene bei besonderen Arbeitnehmergruppen wie Wanderarbeitnehmern , neu eingestellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmern , die ihre Beschäftigung gewechselt haben ; nimmt davon Kenntnis , daß die Kommission die für die Durchführung dieser Entschließung erforderlichen Initiativen ergreifen wird ; fordert die Kommission auf , ihm jährlich einen Bericht über den Stand der Arbeiten zur Durchführung dieser Entschließung vorzulegen .

( 1 ) Stellungnahme vom 12 . 6 . 1978 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) . ( 2 ) Stellungnahme vom 21 . 6 . 1978 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) . ( 3 ) ABl . Nr . C 13 vom 12 . 2 . 1974 , S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 185 vom 9 . 7 . 1974 , S . 15 . ( 5 ) ABl . Nr . C 117 vom 31 . 12 . 1973 , S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 , S . 1 . ANLAGE AKTIONSPROGRAMM DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ Einleitung Ein grosser Teil der Bevölkerung der neun Mitgliedstaaten ist in unterschiedlichem Masse zahlreichen verschiedenartigen berufsbedingten Gefahren ausgesetzt , die sich nachteilig auf die Gesundheit und die Sicherheit auswirken können .

Die Bereiche , mit denen sich die Arbeitspathologie gewöhnlich befasst , sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten , zu deren Verhütung in der Gemeinschaft seit vielen Jahren Aktionen und Reihenuntersuchungen durchgeführt und deren schädliche Auswirkungen teilweise oder vollständig durch verschiedene Entschädigungssysteme kompensiert werden . Trotz der in den Gemeinschaftsländern unternommenen Anstrengungen ist die Zahl der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten weiterhin hoch . Abgesehen von ihren finanziellen Auswirkungen sind die Folgen in menschlicher und sozialer Hinsicht nicht zu berechnen , denn es ist nicht einfach , den seelischen Schaden zu bewerten oder die Folgeerscheinungen zu berücksichtigen , mit denen ein Unfall oder eine Krankheit verbunden ist .

Man kann daher davon ausgehen , daß die Gesamtbelastung durch die sich aus der Arbeit ergebenden Unfälle und Krankheiten die verfügbaren quantitativen Schätzungen bei weitem übersteigt . In der modernen Technologie werden ständig weiterentwickelte Verfahren angewendet , die neue Gefahren heraufbeschwören . Es werden chemische Stoffe erzeugt oder benutzt , die hinsichtlich ihrer Schädlichkeit für den Menschen unzureichend erprobt sind . Es muß die Möglichkeit geschaffen werden , das Auftreten aller mit der Arbeit verbundenen chemischen , physikalischen , mechanischen und biologischen Kräfte und psychosozialen Faktoren rechtzeitig zu erkennen und hinreichend zu beherrschen , um etwaige Schäden oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit zu vermeiden .

Die Verhütung , die Einschränkung und nach Möglichkeit die Beseitigung der Berufsgefahren erscheinen als wesentliche Faktoren einer Politik des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit des Arbeitnehmers . Die Mitgliedstaaten blicken zwar in der Organisation der Sicherheit sowie in der Vorbeugung auf eine lange Tradition zurück ; sie müssen darüber hinaus aber bereit sein , gemeinsam ein koordiniertes , dynamisches und wirksames Programm durchzuführen , um die Bedingungen , unter denen der Mensch seine Arbeit ausübt , zu verbessern und um ein Hoechstmaß an Wohlbefinden und an Lebensqualität im Beruf zu gewährleisten .

Um ein solches Programm verwirklichen zu können , genügt es nicht , die Überlegungen und Aktionsgrundsätze abzustimmen , sondern darüber hinaus muß die technische Entwicklung und die Organisation der Arbeit den gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechend gestaltet und ausgerichtet werden . Angesichts der unverändert grossen Bedeutung des Problems muß die Kommission eine umfassende Politik der Vorbeugung und der Bekämpfung gegen alle Berufsrisiken anregen , fördern und zur Entfaltung bringen , indem sie insbesondere neue Kenntnisse erarbeitet zur Konzertierung und Koordinierung anhält und auf verschiedenen Verantwortungs - oder Zuständigkeitsebenen entsprechende Aktionen einleitet .

Dieses Programm soll über den Austausch von Erfahrungen und die Verbesserung der gegenseitigen Informationen hinaus zur Schaffung gemeinsamer Standpunkte und Aktionen der verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner gegenüber Risiken aller Art führen , die in der Arbeitsumwelt die Gesundheit und die Sicherheit des Menschen sowie der Allgemeinheit belasten . In dem vorliegenden Programm werden die von der Kommission unterbreiteten Leitlinien sowie eine Reihe von Untersuchungen und Konsultationen berücksichtigt , die in den letzten zwei Jahren durchgeführt wurden . Ausserdem ist den von der Kommission auf dem Kohle - und Stahlsektor sowie im Kernenergiebereich gesammelten Erfahrungen Rechnung getragen worden , Bereiche , für die gemäß EGKS-Vertrag und Euratom-Vertrag seit vielen Jahren Forschungsprogramme und - im Zusammenhang mit vorbeugenden Maßnahmen sowie zum Schutz vor den in diesen drei Sektoren auftretenden speziellen Gefahren - Harmonisierungs - und Normungsmaßnahmen durchgeführt werden .

Dieses Programm lässt andere Programme , wie zum Beispiel das Programm zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr sowie das Umweltschutzprogramm , unberührt . Bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für spezifische Aktionen im Rahmen dieses Programms werden die für andere Forschungsprogramme inssondere auf dem Gebiet des Umweltschutzes durchgeführten Arbeiten berücksichtigt , um ein Hoechstmaß an Koordination zu gewährleisten . Einige Maßnahmen können in Zusammenarbeit oder in Verbindung mit anderen Organisationen , so insbesondere mit der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen und dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsausbildung , durchgeführt werden .

I . Allgemeine Zielsetzungen eines Aktionsprogramms für Sicherheit und Gesundheitsschutz Das wesentliche Ziel des Programms ist die Verbesserung des Schutzes gegen Berufsrisiken aller Art durch wirksamere Verhütung , Kontrolle und Beherrschung dieser Gefahren . Eine der Grundvoraussetzungen für seine Verwirklichung ist die volle und bedingungslose Beteiligung der Sozialpartner an Vorbeugung und Gesundheitsschutz . Jede der im Rahmen des Programms vorgeschlagenen Aktionen ist auf eine bessere Organisation und eine umfassendere Beteiligung der Sozialpartner an Vorbeugung und Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers ausgerichtet .

Um die Erfahrungen der internationalen Organisationen nutzen zu können und Doppelarbeiten im Bereich der Forschung oder Aktionen zu vermeiden , ist überdies eine bessere Konzertierung zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel einer gemeinsamen Aktion der mit dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz befassten internationalen Organisationen unumgänglich . Mit diesem Programm sollen folgende allgemeine Ziele erreicht werden : a ) Verbesserung der Arbeitsmittel im Sinne einer grösseren Sicherheit unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Erfordernisse bei der Organisation der Arbeit .

Diese Verbesserung hat nicht nur die bestehenden Arbeitsmittel , sondern auch den technischen Fortschritt zum Gegenstand , Letzterer , der die Gestaltung neuer und die Verbesserung bestehender Arbeitsmittel bestimmt , ist aber nicht immer so ausgerichtet , daß er den Anforderungen der Gesundheit und der Sicherheit gerecht wird ; diese Anforderungen müssen schon bei der Entwicklung der Maschinen sowie bei der Gestaltung der Räume und Anlagen sowie auf den verschiedenen Stufen der Herstellung und Inbetriebnahme berücksichtigt werden . Auch den gesundheitlichen Gesichtspunkten muß während der verschiedenen Entwicklungsstufen , die zur Herstellung und Verwendung chemischer Stoffe führen , Rechnung getragen werden .

Es besteht eine enge Beziehung zwischen der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten einerseits und der Arbeitsorganisation , der Ausbildung und der Unterrichtung in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz andererseits . Es ist dringend erforderlich , im Wege der Überprüfung und Überarbeitung herkömmlicher Methoden eine wirksamere Strategie der Prävention im Arbeitsmilieu zu entwickeln . Sofern es nicht möglich ist , die Exposition gegenüber den Berufsrisiken auszuschalten , muß sie - ausgehend von einer gemeinsamen Überlegungs - und Bezugsbasis - auf zulässige Werte begrenzt werden , die auf alle Arbeitnehmer der Gemeinschaft anzuwenden sind .

Um die Anwendung von Präventivmaßnahmen wirksamer überprüfen zu können , muß die Überwachung der Gesundheit und der Arbeitsbedingungen , insbesondere unter Berücksichtigung der Ausrichtungen einer den Erfordernissen unserer Zeit angepassten Arbeitsmedizin , Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit , verstärkt werden . b ) Verbesserung der Kenntnisse im Hinblick auf die Erkennung und Einschätzung der Risiken und die Vervollkommung der Präventiv - und Kontrollmethoden . Wegen der Gegensätzlichkeit und Verschiedenartigkeit der sich hier auswirkenden Faktoren ist die Erforschung der Ursachen ( Ätiologie ) vorrangiges Thema für Forschung und Analyse .

Es müssen brauchbare und vergleichbare Statistiken erarbeitet werden . Die laufenden Forschungsarbeiten müssen koordiniert werden . Die Förderung neuer Forschungsvorhaben ist eine unerläßliche Konsequenz jeder gemeinschaftlichen Aktion auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin , Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit . c ) Verbesserung des menschlichen Verhaltens mit dem Ziel , das Sicherheits - und Gesundheitsbewusstsein zu fördern und zu entwickeln . Über die Prävention und den Schutz mit technischen Mitteln hinaus muß eine echte Sicherheits - und Gesundheitserziehung aufgebaut werden , die es bisher noch nicht gibt und die nach geeigneten Prinzipien und Modalitäten in den verschiedenen Unterrichtsstufen und auf allen Verantwortungs - und Aktionsebenen in den Betrieben eingeführt werden muß .

II . Beschreibung der auf Gemeinschaftsebene einzuleitenden Aktionen Zur Verwirklichung der genannten allgemeinen Zielsetzungen sind zahlreiche Aktionen erforderlich , die verschiedene wissenschaftliche Disziplinen betreffen , und die eine wirksame Beteiligung des einzelnen an der Erhaltung seiner Gesundheit und seiner Sicherheit voraussetzen ; ferner sollen sie die Sozialpartner und die Fachkreise dazu veranlassen , sich aktiver an der Erarbeitung und Durchführung einer Politik der Prävention gegen die Gefahren am Arbeitsplatz zu beteiligen . Ausgehend von diesen allgemeinen Zielen sind die folgenden sechs konkreten Aktionen geplant , für die bestimmte Durchführungsfristen festgelegt wurden :

1 . Einbeziehung der Sicherheit in die verschiedenen Planungs - , Produktions - und Betriebsstufen ; 2 . Festlegung der Hoechstgrenzen für die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Verschmutzungen und Belastungen , die am Arbeitsplatz auftreten oder auftreten können ; 3 . Ausbau der Überwachung der Sicherheit und der Gesundheit des Arbeitnehmers ; 4 . Erforschung der Ursachen ( Ätiologie ) von Unfall und Krankheit sowie Bewertung der mit der Arbeit verbundenen Risiken ; 5 . Koordinierung und Förderung der Forschung in bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ; 6 . Entwicklung des Sicherheits - und Gesundheitsbewusstseins durch Erziehung und Ausbildung .

AKTION 1 Einbeziehung der Sicherheit in die verschiedenen Planungs - , Produktions - und Betriebsstufen Begründung und Zielsetzung Um die Einbeziehung zu fördern , wird die Kommission Aktionen in Erwägung ziehen , deren Hauptziel die unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit am Arbeitsplatz vorzusehende Harmonisierung der Grundsätze und Planung der Arbeitsplätze , Maschinen , Geräte und Anlagen sowie die Ausarbeitung oder Koordinierung ihrer Verwendungsvorschriften sowie der Gebrauchsanleitungen für gefährliche Stoffe ist . Heute wird der Grundsatz der integrierten Sicherheit allgemein als für jede Präventive unerläßlich anerkannt und auf nationaler sowie auf internationaler Ebene immer mehr herangezogen .

Bei allen die Betriebe betreffenden Entscheidungen ( Planung und Errichtung des Betriebs , Erwerb und Verwendung der Anlagen , Organisation der Produktion , Arbeitsmethoden usw . ) muß der Gesichtspunkt der Sicherheit stärker berücksichtigt werden . Ebenso ist es zweckmässig , bei der Konzeption und der Herstellung von Maschinen und Werkzeug , die Sicherheit der Verwendung im voraus zu prüfen , im Rahmen des Möglichen zu gewährleisten und die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen . Bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe gelten gleiche Überlegungen . Die Grundsätze der Ergonomie werden bei den Forschungen , die eine grössere Sicherheit zum Ziel haben , noch nicht genügend angewandt .

Insbesondere ist die Beachtung ergonomischer Gesichtspunkte im Konzeptionsstadium - obwohl in den Mitgliedstaaten bereits verbreitet - , verglichen mit den entsprechenden Bemühungen in den skandinavischen Ländern und in den Vereinigten Staaten , noch nicht ausreichend gewährleistet . Die Ergebnisse der seit einigen Jahren in der Kohle - und Stahlindustrie durchgeführten Forschungsarbeiten können als Illustration und Beispiel für Initiativen dienen , die in anderen Industriezweigen auf Gemeinschaftsebene vorzusehen sind . Die Kommission beabsichtigt , in diesem Bereich eine gewisse Anzahl von Maßnahmen vorzuschlagen , welche die Anwendung dieser Grundsätze fördern und nach und nach die Grundlage für auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitete Rechts - und Verwaltungsvorschriften oder moderne technische Regeln bilden könnten , um die derzeit in vielen Industrie - oder Agrarbereichen bestehende Lage zu verbessern .

Diese Maßnahmen werden sich im wesentlichen auf folgendes erstrecken : a ) Die Errichtung und Einrichtung der Betriebe Von den zahlreichen zu berücksichtigenden Faktoren wählt die Kommission folgende : Belüftung und Beleuchtung , Temperatur , Schutz gegen Absturzgefahr und gegen das Herabfallen von schweren Gegenständen , Brandschutz , Schutz gegen Lärm , Schwingungen , Gase , Dämpfe und Stäube , Verkehrswege , Rettungswege , die Lage der Türen und Fenster . b ) Die Organisation der Arbeit innerhalb des Betriebs oder zwischen mehreren Betrieben Folgenden Punkten wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet :

Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsplätze , Arbeitsplätze im Freien , Sicherheitskennzeichnung , Durchführung gefährlicher Arbeiten , Zutritts - und Aufenthaltsverbote , innerbetriebliche Beförderung , Prüfungen , Instandhaltungsarbeiten , Erprobung von Einrichtungen , innerbetriebliche Koordinierung der Arbeiten von Betriebsabteilungen oder mehrerer Betriebe usw . c ) Herstellung und Verwendung von Maschinen , Apparaten und Gerät Hier liegt der Ansatzpunkt des technischen Arbeitsschutzes , der sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht von entscheidender Bedeutung ist .

Maßnahmen der Harmonisierung verlangen in diesem Bereich langwierige Vorarbeiten . Bei der Herstellung von Maschinen und Gerät ist das Sicherheitskonzept bereits in dem Allgemeinen Programm vom 28 . Mai 1969 zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr ( 1 ) berücksichtigt worden . Die Benutzung von Maschinen und Gerät ist jedoch mit Gefahren verbunden , und es muß ein System des Erfahrungs - und Informationsaustauschs eingeführt werden , um derartige Gefahren erkennen und feststellen zu können . Bereits 1969 hatte der Rat auf die Möglichkeit hingewiesen , gegebenenfalls die für die Herstellung von Maschinen und Gerät geltenden gemeinschaftlichen Harmonisierungsrichtlinien durch Verwendungsvorschriften zu ergänzen .

Es müssen geeignete Empfehlungen und Vorschriften ausgearbeitet werden , mit denen Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene geschaffen werden können . d ) Der Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen Auch beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen muß eine gemeinschaftliche Harmonisierungsaktion unternommen werden , um die praktische Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen zu verbessern , d.h . die Handhabung am Arbeitsplatz , die Lagerung , die Kennzeichnungen der Behälter und Leitungen . Technische und gesundheitliche Schutzmaßnahmen , Beschäftigungsverbote und -beschränkungen , die Arbeitszeit sowie ärztliche Schutzmaßnahmen sollten ebenfalls auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden .

Das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe ( Einstufung , Kennzeichnung und Verpackung ) ist in den Programmen " Beseitigung der technischen Hermmnisse im Warenverkehr " und " Umweltschutz " berücksichtigt worden . Inhalt Einige der oben aufgeführten Ziele können nur mittel - und langfristig erreicht werden . Die zu untersuchenden Probleme werden einerseits unter Berücksichtigung der von den betroffenen Kreisen geäusserten Wünsche oder Leitlinien , die vor allem praktische Gesichtspunkte berücksichtigen sollten , und andererseits entsprechend der Dringlichkeit ausgewählt ; letztere kann sich aus gefährlichen Situationen ergeben , die entweder unvorhergesehen auftreten - wie Unfälle oder Katastrophen - oder sie wird durch den Erwerb neuer Erkenntnisse über die Wirkung chemischer Stoffe und durch die Notwendigkeit der Überwachung ihrer Verwendung im Hinblick auf den Gesundheitsschutz festgestellt .

Die Kommission plant folgende vorrangige Untersuchungen : a ) Errichtung und Einrichtung der Betriebe 1 . Organisation und Einrichtung landwirtschaftlicher Betriebe Es ist darauf hinzuweisen , daß die Anforderungen , denen der moderne landwirtschaftliche Betrieb entsprechen muß , den an die Industriebetriebe gestellten Anforderungen vergleichbar sind . Diese Anforderungen sind im allgemeinen in den einzelstaatlichen Regelungen noch nicht berücksichtigt worden ; dies sollte zweckmässigerweise auf gemeinschaftlicher Ebene geschehen . 2 . Kampf gegen Lärn und Schwingungen Hier sind kurz - und mittelfristig besondere Anstrengungen erforderlich .

Die Hauptaufgabe besteht in der Festlegung eines optimalen Geräuschpegels der Maschinen aufgrund medizinischer Erkenntnisse und einer Auswertung der bisher durch die Forschung und die Prüfung praktischer Erfahrungen erzielten Ergebnisse ( z.B . Einsatz von bereits entwikkelten Maschinen mit geringer Lärmentfaltung ) . Die im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer zulässigen Geräuschpegel werden nach Anhörung nationaler Sachverständiger durch Richtlinien festgelegt . b ) Die Organisation der Arbeit innerhalb der Betriebe 1 . Innerbetriebliche Beförderung Die interne Beförderung und insbesondere die sichere Gestaltung der Verkehrswege muß geprüft werden ; hieraus sollten sich geeignete praktische Anweisungen ergeben .

Es handelt sich hier um einen Bereich , in dem die Zahl der Unfälle besonders hoch ist . 2 . Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz Die Richtlinie 77/576/EWG des Rates vom 25 . Juli 1977 über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz schreibt die ständige Anpassung dieser Kennzeichnung an den technischen Fortschritt und die Weiterentwicklung der internationalen Kennzeichnungsmethoden vor . Hierzu ist ein Anpassungsausschuß eingesetzt , der in regelmässigen Zeitabständen zusammentritt . Diese Aktion , mit der 1977 begonnen wurde , soll 1978 und 1979 mit Vorschlägen für Richtlinien fortgesetzt werden .

3 . Koordinierung der Arbeit von Haupt - und Unterbetrieben Die interne und externe Zusammenarbeit der Haupt - und Unterbetriebe erfordert vom Standpunkt der Sicherheit eine besonders sorgfältige technische Prüfung . In der Praxis müssen insbesondere in bezug auf die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen mehreren unabhängigen Betrieben noch zahlreiche Probleme gelöst werden . Es ist eine gemeinschaftliche Prüfung dieser Fragen erforderlich , die zur Verwirklichung dieser Koordinierung mit Hilfe geeigneter Rechtsinstrumente führen muß . c ) Herstellung und Verwendung von Maschinen , Apparaten und Gerät Ausser den Arbeiten , die im Rahmen der Beseitigung der technischen Hemmnisse durchgeführt werden und welche die Planung und Herstellung von Maschinen , Apparaten und Gerät betreffen , erscheint es notwendig , kurz - und mittelfristig zu prüfen , ob gemeinsame Verwendungsvorschriften in folgenden Bereichen erforderlich sind : landwirtschaftliche Maschinen , Hebezeuge , Baumaschinen , Metallgerüste , Holzbearbeitungsmaschinen .

Je nach dem vorliegenden Fall und den Ergebnissen der erforderlichen Konzertierung werden derartige Vorschriften in Form von technischen Regeln oder Richtlinien erhalten . d ) Umgang mit gefährlichen Stoffen Die Verwendung gefährlicher Stoffe bedarf einer dringenden Prüfung , und im Anschluß daran müssen den Mitgliedstaaten entsprechende Regelungen vorgeschlagen werden . Dabei handelt es sich um eine wesentliche , praxisbezogene Aufgabe , die zunächst das Problem des Schutzes bei der Verwendung von Pflanzenschutz - und Schädlingsbekämpfungsmitteln in der Landwirtschaft zum Gegenstand hat .

Ähnliche Probleme stellen sich auch für andere Stoffe , wie z.B . Arsen , Blei , Quecksilber , Kadmium , Chrom , Nickel , pflanzliche Stäube , biologische Verschmutzung usw . Neue Erkenntnisse über ihre toxikologischen Auswirkungen werden gemäß Abschnitt 5 der Aktion 2 jeweils in praxisbezogenen Leitlinien für alle die Stoffe zusammengefasst , bei denen mit Problemen bei der Handhabung und mit Gesundheitsschäden gerechnet werden muß . AKTION 2 Festlegung der Hoechstgrenzen für die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Verschmutzungen und Belastungen , die am Arbeitsplatz auftreten oder auftreten können Begründung und Zielsetzung Die Hoechstgrenzen für die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Verschmutzungen und Belastungen sind wesentliche Faktoren für die Durchführung der Prävention und der Kontrolle einer grossen Anzahl von Berufsgefahren .

Daher ist es für die Kommission wichtig , auf Gemeinschaftsebene eine Harmonisierung der Lehrmeinungen , Methoden und Bezugsgrössen zu verwirklichen , auf Grundlage derer die zulässigen Expositionshöchstgrenzen von den Mitgliedstaaten festgelegt werden . Es bestehen auf Gemeinschaftsebene bereits die durch eine Richtlinie von 1959 angenommenen und vor kurzem durch die Richtlinie vom Juni 1976 geänderten Strahlenschutznormen ; sie stellen ein Beispiel gemeinsamer Gesundheitspolitik im Hinblick auf ein industrielles Risiko dar , das Arbeitnehmer und Bevölkerung betrifft und dessen Ausgangsbasis für die gesamte Gemeinschaft einheitlich ist .

Dieses Beispiel müsste auf die anderen am Arbeitsplatz auftretenden Verschmutzungen ausgedehnt werden . Darüber hinaus ist es aufgrund der von der Kommission seit vier Jahren durchgeführten Untersuchungen , u.a . im Rahmen der Durchführung des Programms " Umweltschutz " , und der mit bestimmten Umweltverschmutzungen gesammelten Erfahrungen nunmehr möglich , konkrete Vorschläge für eine Aktion gegen gewisse spezifische Verschmutzungen zu unterbreiten , die insbesondere die Arbeitsumgebung betreffen . Zusätzlich zu diesen kurzfristigen Aktionen plant die Kommission jedoch , auf Gemeinschaftsebene und unter Berücksichtigung der bereits auf internationaler Ebene , insbesondere von der WHO und der IAO erzielten Ergebnisse , eine objektive Analyse der schädlichen oder unerwünschten Auswirkungen der Exposition gegenüber den Schadstoffen unter den gegebenen Umständen durchzuführen und daraus Kriterien für die Schädlichkeit abzuleiten , die als Grundlage für die zulässigen Hoechstgrenzen der Exposition der Arbeitnehmer dienen können ; ein solches Vorhaben erstreckt sich auf sehr viele Stoffe und wird sich in seinem Ablauf nach dem Abschluß der derzeit durchgeführten Untersuchungen über die Toxizität in der Industrie richten .

Der Schutz der menschlichen Gesundheit vor chemischen Produkten erfordert eine komplizierte toxikologische Bewertung , die zur Zeit noch unvollständig ist . Hinsichtlich der krebserzeugenden Stoffe muß die Kommission eine vorrangige Aktion durchführen , denn es wird allgemein anerkannt , daß eine grosse Zahl von Krebserkrankungen beim Menschen auf äusserliche Faktoren zurückzuführen ist , zu denen die chemischen Produkte am Arbeitsplatz gehören . Inhalt Die Kommission plant folgende Aktionen : 1 . Nichtionisierende Strahlungen und andere physikalische Einwirkungen Hinsichtlich der nichtionisierenden Strahlungen wird die Kommission dem Rat bereits 1978 Vorschläge für Richtlinien in bezug auf Mikrowellen , Laserstrahlen , ultraviolette Strahlen und Ultraschall unterbreiten , wobei von dem für die Strahlenschutznormen angewandten Verfahren ausgegangen werden soll .

2 . Harmonisierung der Expositionshöchstgrenzen Die Kommission beabsichtigt , sobald wie möglich eine vergleichende Prüfung der in den Mitgliedstaaten bestehenden Bestimmungen und Empfehlungen betreffend die zulässigen Hoechstgrenzen der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber toxischen Stoffen oder physikalischen Belastungen durchzuführen . Die in den einzelnen Ländern angesetzten Werte sind unterschiedlich , die Terminologie ist nicht einheitlich , und die Grundkonzeption für die Festsetzung der Hoechstgrenzen stützt sich nicht auf dieselben Grundsätze . Eine Harmonisierung ist daher unerläßlich , und die Kommission wird bis 1979 eine allgemeine Richtlinie vorlegen , die die Expositionshöchstgrenzen - gegebenenfalls entsprechend den der Kommission zur Verfügung stehenden neuesten wissenschaftlichen Daten und internationalen Informationen auf den neuesten Stand gebracht - koordiniert und harmonisiert .

Diese kurzfristige Aktion bietet den Vorteil , daß auf Gemeinschaftsebene schnell eine Harmonisierung herbeigeführt wird , ohne den Abschluß der derzeit in der Kommission oder in den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Industrietoxikologie durchgeführten Studien und Forschungen abzuwarten . 3 . Richtlinien betreffend besondere schädliche Substanzen Die in Absatz 2 erwähnte allgemeine Harmonisierung muß durch die Ausarbeitung spezifischer Richtlinien ergänzt werden , wie sie die Kommission z.B . für Vinylchloridmonomer vorgeschlagen hat und in Kürze für Asbest , Blei , Quecksilber , Lösungsmittel , Kohlenmonoxyd , Lärm und Schwingungen vorschlagen wird .

Die z.Z . innerhalb der Kommission durchgeführten Untersuchungen und der Stand der Kenntnisse ermöglichen es schon jetzt , für die oben aufgezählten schädlichen Substanzen , die aus der Sicht des Gesundheitsschutzes zulässigen Expositionshöchstgrenzen festzulegen . 4 . Krebserzeugende Stoffe Die Sonderaktion der Kommission hinsichtlich dieser in der Arbeitsumgebung auftretenden Stoffe wird in folgendem bestehen : - in der Erfassung von Daten über die Verbreitung der krebserzeugenden Stoffe und über ihre Konzentration in der Arbeitsumgebung ; - in der Erfassung und Analyse der medizinischen Daten ; - in der Entwicklung von leicht durchführbaren Nachweistests ; - in der Festsetzung der so niedrig wie möglich liegenden Hoechstgrenzen oder erforderlichenfalls in dem Verbot einer Reihe von in der Arbeitsumgebung vorkommenden krebserzeugenden Erzeugnissen .

5 . Toxikologische Bewertung Die toxikologische Bewertung bildet das Kernstück der Einschätzung der sich aus dem Vorhandensein zahlreicher chemischer und biologischer Agenzien in der Arbeitsumwelt für die Gesundheit ergebenden Risiken . Sie kann nur dann erfolgen , wenn man über eine ausreichende Kenntnis der Wirkungen der entsprechenden Agenzien auf den Menschen verfügt . Die von der Kommission bei der Bewertung der Risiken der Umweltverschmutzung im allgemeinen angewandte Methode basiert auf der Ermittlung von Schädlichkeitskriterien , von denen zulässige Hoechstgrenzen für die Exposition des Menschen abgeleitet werden können .

Die von der Kommission bereits gesammelten Daten über die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung in den Städten und bestimmter Verschmutzungen des Wassers bilden eine Ausgangsbasis für die im Industriemilieu geplante Aktion . Dabei sollen die folgenden Substanzen vorrangig berücksichtigt werden : Arsen , Kadmium , Chrom , Eisenoxyd , Nickel , pflanzliche Stäube , Ozon , Stickstoffoxyd , biologische Verschmutzungen . Die vorrangige Aufgabe der Kommission besteht darin , unter Berücksichtigung der auf internationaler Ebene bereits durchgeführten bzw . geplanten Aktionen die Kenntnisse zu vergrössern und weiterzuentwickeln , welche für eine objektive Bewertung der mit dem Auftreten von Giftstoffen am Arbeitspltaz verbundenen Gefahren erforderlich sind .

Diese Aktion hat einerseits die Festlegung von Richtlinien über die Expositionshöchstgrenzen für Arbeitnehmer und andererseits die Ausarbeitung praktischer Anweisungen für den gefahrlosen Umgang mit diesen Stoffen in der Arbeitsumgebung zum Ziel . Im Rahmen dieser Aktion plant die Kommission eine Reihe von Untersuchungen und wissenschaftlichen sowie technischen Konsultationen . Bei der Durchführung dieser Aktion ihres Programms wird sie von einem wissenschaftlichen Ausschuß für Toxikologie unterstützt werden , der Ende 1977 eingesetzt werden soll . AKTION 3 Ausbau der Überwachung der Sicherheit und der Gesundheit des Arbeitnehmers Begründung und Zielsetzung Zwar sind die Hoechstgrenzen der Exposition des Arbeitnehmers und die Sicherheits - und Schutzeinrichtungen unerläßliche Faktoren für die Gestaltung der Prävention , es müssen jedoch auch verschiedene Formen der ständigen und gezielten Überwachung entwickelt werden , um die Befolgung der beschlossenen Maßnahmen und die Einhaltung der vorgeschriebenen Expositionshöchstgrenzen im Arbeitsmilieu zu berücksichtigen .

Diese Überwachung muß auf Gemeinschaftsebene harmonisiert und koordiniert werden . Die Überwachung der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer stützt sich auf mehrere einander ergänzende Arten der Überwachung : a ) die Überwachung der Wirksamkeit der individuellen oder kollektiven Sicherheits - und Schutzvorrichtungen bei Maschinen , Einrichtungen und Anlagen ; b ) die Überwachung der Arbeitshygiene und der Arbeitsbedingungen , die die Bewertung der Art der Exposition gegenüber den verschiedenen physikalischen , chemischen und biologischen Agenzien umfasst , die in der Arbeitsumgebung anzutreffen sind ; c ) die Überwachung des Gesundheitszustands und des Verhaltens des Arbeitnehmers , die in den Bereich der Arbeitsmedizin fällt ; d ) die Sonderüberwachung im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten , die mit aussergewöhnlichen Risiken verbunden sind ; e ) die Giftstoffüberwachung in der Industrie ; f ) die Arbeitsaufsicht .

Die Kommission vertritt die Auffassung , daß die Überwachungsgrundsätze und -methoden auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden müssen . Ausserdem empfiehlt es sich , die Arbeitnehmer in den Betrieben entweder unmittelbar oder in bestehenden Organen oder Institutionen an der Kontrolle und der Überwachung zu beteiligen . Bei der Verwirklichung dieser Zielsetzungen müssen die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mehr als bisher - auf den verschiedenen Aktions - und Verantwortungsebenen - an der praktischen Durchführung dieser Überwachung beteiligt werden . Inhalt 1 . Überwachung der Wirksamkeit der Sicherheits - und Schutzvorrichtungen Diese Überwachung wird z.Z . je nach dem Land , den geltenden Bestimmungen und den ausgeuebten Tätigkeiten verschieden geplant und durchgeführt .

Nach einer Analyse der Bestimmungen , die diese Überwachung derzeit regeln , werden dem Rat geeignete Vorschläge zur Annahme unterbreitet , um die Durchführung dieser Art der Kontrolle , an der die Arbeitnehmer - und die Arbeitgebervertreter in stäkerem Masse beteiligt werden sollten , zu harmonisieren und zu verbessern . 2 . Überwachung der Arbeitshygiene und der Arbeitsbedingungen Die Überwachung der Konzentrationen von Schadstoffen in der Arbeitsumgebung und der Intensität der Umweltfaktoren ist ein unerläßlicher Faktor für die Durchführung der Prävention und der Kontrolle . In den Mitgliedstaaten bestehen Messprogramme , die jedoch von unterschiedlichen Methoden und manchmal auch von verschiedenen Grundsätzen ausgehen .

Diese Messungen müssen hinsichtlich der Probenahmen , der Verfahren und der Häufigkeit auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden . Die Kommission wird nach einer Analyse dieser verschiedenen Methoden Vergleichsprogramme durchführen und Bezugsmethoden für die Bestimmung der wichtigsten , im Arbeitsmilieu vorkommenden Schadstoffe ausarbeiten . Eine besondere Anstrengung wird unternommen , um die Entwicklung der neuen Überwachungs - und Meßverfahren für die individuelle Exposition zu fördern . Entsprechende Anstrengungen werden von der Kommission unternommen mit dem Ziel , bestehende menschliche biologische Indikatoren anzuwenden und neue Indikatoren ausfindig zu machen , die die Früherkennung einer Gesundheitsbeeinträchtigung ermöglichen .

Die europäische Liste der Berufskrankheiten wird als Bezugsdokument für die Festlegung der Prioritäten dieser Aktion dienen , mit der bereits 1978 begonnen werden soll . Es wird erforderlich sein , nicht nur die individuellen Sensibilitätsfaktoren , die bei einigen Schadstoffen sehr wichtig sein können , und den Arbeitsplatz zu berücksichtigen , der eine Identifizierung der Gruppen mit hohem beruflichen Expositionsrisiko ermöglicht , sondern auch besondere Gruppen von Arbeitnehmern wie Frauen und Jugendliche . 3 . Überwachung der Gesundheit des Arbeitnehmers Die Arbeitsmedizin ist gemäß Artikel 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen der engen Zusammenarbeit zu sehen , die die Kommission zwischen den Mitgliedstaaten im sozialen Bereich und insbesondere auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen und der Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten zu fördern hat .

Entsprechend der Empfehlung zur betrieblichen Arbeitsmedizin aus dem Jahre 1962 bezeichnet der Begriff " Arbeitsmedizin " einen am Arbeitsplatz oder in dessen Nähe eingerichteten Dienst , der folgende Aufgaben zu erfuellen hat : a ) Schutz der Arbeitnehmer vor jeglicher gesundheitlicher Gefährdung , die durch ihre Arbeit oder die Bedingungen , unter denen sie durchgeführt wird , verursacht werden kann ; b ) Mithilfe bei der körperlichen und geistigen Anpassung des Arbeitnehmers , insbesondere durch die Anpassung der Arbeit an den Arbeitnehmer und durch die Zuteilung von Arbeiten , die den Fähigkeiten der Arbeitnehmer entsprechen ; c ) Mithilfe bei der Herstellung und Erhaltung eines Hoechstmasses an köperlichem und geistigem Wohlbefinden der Arbeitnehmer .

Überdies setzt die Empfehlung Nr . 112 der IAO den Grundsatz der im wesentlichen präventiven Funktion der arbeitsmedizinischen Dienste fest und definiert einen Arbeitsrahmen , der folgende Bereiche umfasst : Feststellung der Berufsrisiken , Anpassung der Arbeitnehmer und physiologische und psychologische Untersuchung der Arbeitsplätze , innerbetrieblicher Gesundheitsschutz , Einstellungs - und Überwachungsuntersuchungen , Erste Hilfe und Forschungsaufgaben im Bereich der Arbeitsmedizin . Wie in diesem Programm dringend empfohlen wird , muß eine weitergehende Harmonisierung der Organisationssysteme eines betriebsärztlichen Dienstes angestrebt werden , um eine besondere Integration der Tätigkeiten des Arbeitsmediziners in das System der Überwachung , der Sicherheit und der Gesundheit des Arbeitnehmers erreichen zu können .

Diese Neuorganisation wird von 1978 an im Anschluß an entsprechende Beratungen in den betreffenden Kreisen erfolgen . Daran anschließend sollte im Jahre 1979 eine Richtlinie für die Organisation der Arbeitsmedizin in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgelegt werden . 4 . Sonderüberwachung In zahlreichen Betrieben sind die Gefahren an bestimmten Arbeitsplätzen höher als im Durchschnitt ; bei bestimmten gelegentlich durchzuführenden Arbeiten kann die Exposition gegenüber dem Risiko höher sein als unter normalen Arbeitsbedingungen oder die festgesetzten Grenzen überschreiten . Als Beispiel seien die Hilfs - und Rettungstrupps bei Unfällen , die Wartungs - , Instandhaltungs - und Reparaturtrupps , virologische Laboratorien und die Institute , die Seren und Vakzine herstellen , genannt .

Es muß auf Gemeinschaftsebene ein Informations - und Erfahrungsaustausch über derartige Fälle in die Wege geleitet werden mit dem Ziel , die Prinzipien und Kriterien dieser Art der Sonderüberwachung festzulegen . 5 . Giftstoffüberwachung in der Industrie Die Kommission plant die Einführung eines Systems der Giftstoffüberwachung in der Industrie , um vor allem einer Leitlinie der IAO zu folgen , die darauf abzielt , ein zentralisiertes Informationssystem über alle in der Industrie festgestellten schädlichen Auswirkungen einer toxischen Substanz zu schaffen . Dieses System müsste auf hochspezialisierte Zentren zurückgreifen können , die in der Lage sind , die Informationen der betriebsärztlichen Dienste zu analysieren und sie gegebenenfalls an die betroffenen Personen oder Institutionen weiterzuleiten .

Die Kommission wird dem Rat nach den erforderlichen Beratungen einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten . 6 . Arbeitsaufsicht Die Aufsicht im Bereich der Sicherheit am Arbeitsplatz , der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene muß so gestaltet werden , daß sie die Verantwortung für die Kontrolle und die Kontrollfunktionen voll übernehmen kann , wobei die Betonung auf den präventiven Maßnahmen liegt . In enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Schritte unternommen werden , damit die Kontrolle in diesem Sinn auf einzelstaatlicher Ebene verstärkt und ausgebaut wird .

Die Kommission plant eine Überprüfung der Rolle der für die Durchführung der Verwaltungsvorschriften hinsichtlich des Gesund heitsschutzes , der Hygiene und der Sicherheit am Arbeitsplatz in jedem Mitgliedstaat zuständigen Aufsichtseinrichtungen . Diese Überprüfung soll sich auf die Diplome , Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie auf die Vollmachten und die Tragweite der Verantwortlichkeit in diesem Bereich erstrecken . AKTION 4 Erforschung der Ursachen ( Ätiologie ) des Unfalls und der Krankheit sowie Bewertung der mit der Arbeit verbundenen Risiken Begründung und Zielsetzung Das Unfall - oder Krankheitsrisiko kann nur dann objektiv eingeschätzt werden , wenn man über sichere Methoden verfügt , um das Ausmaß , die Schwere und den zeitlichen Ablauf zu ermitteln und ganz allgemein eine bessere Kenntnis der verschiedenen Faktoren zu erwerben , welche die Entstehung der Arbeitsunfälle und der arbeitsbedingten Krankheiten beeinflussen .

Die Statistiken sind unerläßliche Werkzeuge für die Analyse der Fakten und ihre Auslegung sowie für die Bewertung der durch die Anwendung einer Präventivpolitik erzielten Ergebnisse . Die Verbesserung der Statistiken und ihrer Vergleichbarkeit , die Harmonisierung der Verfahren und die genauere Auswertung der verfügbaren Daten tragen wesentlich zur Verbesserung der Gestaltung der Arbeit im Sinne der Prävention bei . Aufgrund der verschiedenen Ansätze muß zwischen den die Arbeitsunfälle betreffenden Aktionen und denjenigen Aktionen unterschieden werden , die die Berufskrankheiten betreffen .

Diese Aktionen sollen es ermöglichen , eine bessere Kenntnis der verschiedenen Faktoren zu erwerben , die bei der Entstehung der Arbeitsunfälle und der arbeitsbedingten Krankheiten mitwirken und daraus praktische Schlußfolgerungen für Präventivaktionen und für einen wirksameren Schutz vor den mit der Arbeit verbundenen Risiken zu ziehen . Auf diese Weise kann der auf Präventivmaßnahmen basierende Schutz des Menschen am Arbeitsplatz auf objektiven und realistischen Grundlagen durchgeführt werden . Besondere Aufmerksamkeit wird der Möglichkeit gewidmet , die wirtschaftliche und soziale Belastung durch die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu ermitteln , um dadurch insbesondere die Prioritäten für die Präventivaktion festzulegen .

Bei der Durchführung dieser Aktionen werden die bereits von anderen internationalen Einrichtungen unternommenen Harmonisierungsbestrebungen und die insbesondere von der IAO geleisteten oder z.Z . noch laufenden Arbeiten berücksichtigt . Inhalt Diese Aktionen betreffen gezielt die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten . Was die Arbeitsunfälle betrifft , so bestehen in zwei Bereichen , nämlich in der Eisen - und Stahlindustrie sowie im Bergbau bereits gemeinschaftliche Statistiken . Die Kommission beabsichtigt , die in diesen Bereichen gesammelten Erfahrungen zu nützen und mit dem Ziel der Erstellung einer genaueren Unfall-Ätiologie , Gemeinschaftsstatistiken für andere Bereiche zu erstellen , umfassende sektorielle Studien durchzuführen und die Definitionen der Unfälle sowie die Unfallmeldungen zu harmonisieren .

Es laufen bereits vorbereitende Untersuchungen , und die ersten Ergebnisse der Aktion werden 1979 zur Verfügung stehen . Was die arbeitsbedingten Krankheiten betrifft , so befassen sich die auf einzelstaatlicher Ebene erstellten Statistiken normalerweise nur mit den Berufskrankheiten und werden nach unterschiedlichen Gesichtspunkten erstellt , die keinen Vergleich erlauben . Es liegen in diesem Bereich keine Gemeinschaftsstatistiken vor , und es wäre sinnvoll , zunächst einmal eine gemeinsame Methode zu entwickeln , um die bestehenden einzelstaatlichen Statistiken auswertbar zu machen . Die Kommission plant daher , die statistischen Daten der Mitgliedstaaten zu sammeln , diese zu analysieren und Vorschläge für gemeinsame Methoden zur Bewertung der Sterblichkeitsziffer , der Erkrankungsziffer und der Arbeitsversäumnisziffer sowie ihrer zeitlichen Entwicklung zu unterbreiten .

Zur Lösung dieser neuen Probleme ist eine enge Zusammenarbeit mit den statistischen Zentralämtern und den Sozialversicherungsträgern der Mitgliedstaaten erforderlich . Es handelt sich hierbei um eine mittelfristige Aktion , deren erste Ergebnisse erst in zwei oder drei Jahren verfügbar sein werden . AKTION 5 Koordinierung und Förderung der Forschung in bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Begründung und Zielsetzung Die in dem Programm vorgesehenen Aktionen müssen durch ein koordiniertes und/oder gemeinsam durchgeführtes Forschungsprogramm wissenschaftlich unterstützt werden , das sich sowohl auf die Messung und Auswirkungen der Verschmutzungen und Belästigungen auf die Gesundheit als auch auf die Entwicklung von sichereren und weniger verschmutzenden Techniken innerhalb des Betriebes , die gleichzeitig den allgemeinen Umweltschutz berücksichtigen , erstreckt .

Die Zusammenarbeit zwischen den Instituten und Laboratorien der Mitgliedstaaten muß so gestaltet und verstärkt werden , daß Doppelarbeit vermieden wird , die verfügbaren finanziellen Mittel wirksamer eingesetzt und , soweit erforderlich , hochspezialisierte Laboratorien gemeinsam für Probleme eingesetzt werden , die von einem Mitgliedstaat allein nicht gelöst werden können . Darüber hinaus müssen Forschungsarbeiten in wenig oder nicht erforschten Bereichen wie z.B . der Landwirtschaft und dem tertiären Bereich durchgeführt werden . Inhalt Auf Gemeinschaftsebene werden bereits zwei ständige Verzeichnisse über in den einzelnen Staaten laufende oder geplante Forschungsarbeiten ( Arbeitssicherheit oder Arbeitsmedizin ) vorbereitet .

Dadurch wird von 1978 an eine gegenseitige Information der verantwortlichen Stellen möglich sein , durch die der Austausch der Kenntnisse gefördert und die Voraussetzungen für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Forschungsinstituten geschaffen werden sollen . Aus diesen ständigen Verzeichnissen sollen die Bereiche hervorgehen , in denen Lücken bestehen . Es werden z.Z . drei Probestudien über brennbare Erzeugnisse , über Berufsgefahren in der Bauwirtschaft und über gewisse krebserzeugende Erzeugnisse durchgeführt . Anhand dieser Studien wird man im Laufe des Jahres 1978 spezielle gemeinsame Forschungsprojekte festlegen können .

Die Datenbank , welche z.Z . im Rahmen der Dienststellen der Kommission auf der Grundlage dieser Verzeichnisse aufgebaut wird , muß nach und nach vervollständigt werden und die neuen Forschungsarbeiten einbeziehen ; dabei wird der spätere Anschluß dieser Datenbank an das bei der Kommission im Aufbau befindliche Informationssystem über medizinische Forschungen berücksichtigt . Die Forschungsarbeiten , durch welche die Lücken in den Kenntnissen über die toxischen Agenzien und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit geschlossen oder die Meßverfahren für diese Agenzien verbessert werden sollen , sind für den Erfolg mehrerer Teile des Programms und insbesondere für den Teil von grosser Bedeutung , der sich mit der Aufstellung der Schädlichkeitskriterien befasst .

Diese Arbeiten werden dazu beitragen , die potentielle oder effektive Auswirkung der Verschmutzungen und Belastungen , die am Arbeitsplatz auftreten oder auftreten können , und die die Gesundheit belasten , so genau wie möglich festzustellen . Die Ergebnisse dieser verschiedenen Aktionen des Programms und der z.Z . durchgeführten Untersuchungen werden von der Kommission von 1979 an analysiert und können die Grundlage für die Erstellung eines detaillierten und genauen gemeinschaftlichen Forschungs - und Entwicklungsprogramms bilden , das später von der Kommission dem Rat zur Annahme unterbreitet werden kann .

AKTION 6 Entwicklung des Sicherheits - und Gesundheitsbewusstseins durch Erziehung und Ausbildung Begründung und Zielsetzung Diese Aktion zielt auf die Entwicklung des Sicherheits - und Gesundheitsbewusstseins durch Erziehung und Ausbildung ab . Sie ist für den Erfolg der Förderung der Sicherheit und der Hygiene am Arbeitsplatz sehr wesentlich . Diese Aktion stützt sich auf die Unterrichtung und Ausbildung und betrifft ebenso die verschiedenen Unterrichtsstufen wie den Betrieb . Sie geht ausserdem ganz allgemein die beruflichen und sozialen Kreise an , die sich mit den Problemen der Prävention und des Schutzes am Arbeitsplatz befassen .

Es handelt sich , wegen der verschiedenen Kreise , an die sie sich richtet , und aufgrund der Tatsache , daß bisher eine echte Methodik und gemeinsame Grundsätze fehlen , um eine mittel - und langfristige Aktion . Es werden verschiedene Studien und Konzertierungen erforderlich sein , bevor man auf Gemeinschaftsebene zu Ergebnissen und konkreten Vorschlägen gelangen wird . Diese Aktion betrifft das Unterrichtswesen , die Betriebe und die Bevölkerung . Was das Unterrichtswesen betrifft , so müssen die ersten Grundlagen der Sicherheit und der Gesundheitserziehung in der Schule vermittelt werden .

Auf unterschiedlichen Unterrichtsstufen müssen die wichtigsten Kenntnisse und Verhaltensweisen hinsichtlich der Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene , und zwar in Verbindung mit den Erfordernissen der Pravention im Verhältnis zu den Realitäten des Lebens in die Lehrpläne einbezogen werden . Es geht darum , auf Gemeinschaftsebene eine echte Sicherheitserziehung einzuführen , die die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Traditionen und Besonderheiten berücksichtigt , jedoch auf den gleichen Grundsätzen und demselben Ansatz aufbaut . Im Betrieb muß der Kampf gegen das Risiko auf allen Verantwortungs - und Verwaltungsebenen systematisch durchgeführt und koordiniert werden .

Die Sicherheitsgrundsätze müssen konsolidiert , ausgebaut und bekanntgemacht werden . Die auf die Arbeitnehmer ausgerichtete Aktion muß von der Sensibilisierung der Industriellen und der Betriebsleiter begleitet sein . Was die Erziehung der Bevölkerung betrifft , so muß die im Unterrichtswesen durchgeführte Aktion durch eine auf bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgerichtete Aktion ergänzt werden . Der Einsatz von audiovisuellen Mitteln ist eine der aktuellsten und wirksamsten Möglichkeiten , um sie über die Wichtigkeit und Bedeutung der Verhütung von Unfällen und Krankheiten zu unterrichten .

Inhalt 1 . Unterrichtswesen Die Kommission plant , gemeinsam mit den verantwortlichen Kreisen des Unterrichtswesens in den Mitgliedstaaten vorbereitende Studien durchzuführen , um so zur Erstellung eines harmonisierten Programms auf Gemeinschaftsebene zu gelangen . Im allgemeinen Unterrichtswesen , d.h . also vom frühesten Alter an und während der gesamten Schulzeit muß sich der Unterricht auf folgende zwei Ebenen erstrekken : - auf die theoretische und praktische Einführung , um das Kind und den Jugendlichen auf die Unfallgefahren aufmerksam zu machen ; - auf eine Ausbildung , die ihnen ein moralisches und staatsbürgerliches Bewusstsein für Sicherheit und Gesundheit vermittelt .

Im technischen Unterricht müssen auf allen Ebenen des technischen Wissens und der beruflichen Ausbildung gleichzeitig Kenntnisse über Sicherheit und Gesundheit vermittelt werden . Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Ausbildung derjenigen Personen zu richten , die besonders mit der Sicherheit und der Gesundheit zu tun haben , da sie eine Tätigkeit oder besondere Verantwortung in diesem Bereich ausüben bzw . tragen . Die Kommission plant , gemeinschaftliche Ausbildungsmodelle für einzelne Berufe und Tätigkeiten wie Arbeitsmediziner , Fachkräfte für Arbeitssicherheit , Ingenieure , Architekten , Mitglieder der betrieblichen Sicherheitsausschüsse , Verantwortliche der Gewerkschaftsorganisationen vorzuschlagen .

2 . Betriebe Was die Betriebe betrifft , so muß die Sicherheitserziehung von ihnen selbst übernommen werden , denn der allgemeine und technische Unterricht kann geeignete Aktionen in der Arbeitsumgebung nicht ersetzen . Diese Art der Ausbildung muß die in der Schule erteilte Unterweisung vervollständigen und darüber hinaus eine derartige Unterweisung denjenigen vermitteln , die sie bis dahin nicht erhalten haben . Diese im Rahmen der Industrie zu gewährleistende Ausbildung wird intensiver und mehr auf den jeweiligen Sektor ausgerichtet sein . In vielen Fällen wird sie von besonderen Organisationen durchgeführt , deren Tätigkeit auf Gemeinschaftsebene koordiniert werden muß .

Die Bedeutung des Unterrichts durch das Beispiel , der Gesellenzeit und der Ausbildung am Arbeitsplatz darf nicht ausser acht gelassen werden . Die Kommission plant von 1978 an folgendes : - die Entwicklung von Gemeinschaftsmodellen für die Ausbildung und Weiterbildung bestimmter Personalkategorien auf dem Gebiet der Sicherheit : Betriebsleitung , Führungskräfte und Aufsichtspersonal , Lehrpersonal für die Kurse über Sicherheit und Gesundheitserziehung , Sicherheitsbeauftragte ; - die Entwicklung von Gemeinschaftsmodellen für die Einführung von neu angestellten Arbeitnehmern , Wanderarbeitnehmern und solchen Arbeitnehmern , die ihre Beschäftigung gewechselt haben , in das Gebiet der Sicherheit ; - Ausarbeitungen von Anweisungen und praktischen Regeln für sektorielle Tätigkeiten oder gefährliche Verrichtungen ; - die Durchführung von Sicherheitskampagnen , die zeitlich begrenzt sind und das klare Ziel verfolgen , die Arbeitnehmer so einzubeziehen , daß sie sich als " bewusste und aktive " Mitwirkende an der Kampagne fühlen ; - die Ausdehnung der bereits stattfindenden Gruppenpraktika auf andere Personengruppen , die mit dem Problem der Prävention und der Sicherheit zu tun haben .

Die Aktion wird dadurch gefördert , daß der industriellen Führung und den Arbeitnehmern Kenntnisse oder Erkenntnisse zugänglich gemacht werden , die entweder durch Erfahrungsaustausch innerhalb von Fachgruppen in den betreffenden Branchen oder durch gemeinsam beschlossene und finanzierte Forschungsarbeiten erworben wurden . Diese Kenntnisse können in Anweisungen , Bestimmungen oder praktischen Verhaltensregeln aufgenommen werden , die in den betreffenden Kreisen verteilt und erläutert werden und ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden müssen . Die Kommission wird diese Art der Zusammenarbeit und der Förderung der Sicherheit durch Informationen unterstützen , die sie bei der Durchführung bestimmter anderer Punkte des Aktionsprogramms erhalten hat , wie z.B .

Daten über Unfälle , die technischen Fortschritte bei der Auslegung , dem Bau und dem Einsatz der Maschinen und Anlagen , sowie durch die Ergebnisse der industriellen Giftstoffüberwachung . 3 . Bevölkerungsgruppen Neben der im Unterrichtswesen durchgeführten Aktion muß eine allgemeine Unterrichtung bestimmter Bevölkerungsgruppen ( wie Frauenorganisationen , Elternvereinigungen , Berufsverbände usw . ) über die Bedeutung der Verhütung von Unfällen und Krankheiten durchgeführt werden . In diesem Bereich bestehen in den einzelnen Staaten schon eine Reihe von Initiativen . Für diese Unterrichtung werden bereits audiovisuelle Mittel eingesetzt .

Die Kommission plant ihre Koordinierung und gemeinsame Weiterentwicklung , die Herstellung von Filmen und die Einrichtung einer laufend zu ergänzenden Kartei über austauschbare audiovisuelle Mittel . ( 1 ) ABl . Nr . C 76 vom 17 . 6 . 1969 .

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions