Erklärungen zur Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr - Erklärung betreffend die Präventivmedizin und die Beschau von tierischen Nahrungsmitteln und Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Amtsblatt Nr. C 308 vom 23/12/1978 S. 0001 - 0001 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0056 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0048 Portugiesische Sonderausgabe:
Kapitel 06 Band 2 S. 0048 ++++ Erklärungen zur Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr ( 1 ) Erklärung betreffend die Präventivmedizin und die Beschau von tierischen Nahrungsmitteln und Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs " Die Mitgliedstaaten verpflichten sich , Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten hinsichtlich der Tätigkeiten auf präventivmedizinischem Gebiet wie ihre eigenen Staatsangehörigen zu behandeln und hierbei also auf die Inanspruchnahme des Artikels 55 Absatz 1 , soweit diese Tätigkeiten unter diese Bestimmungen fallen , zu verzichten , sofern mit diesen Aufgaben Staatsangehörige betraut werden , die ausserdem selbständige oder unselbständige Tätigkeiten eines Tierarztes ausüben .
Da ferner in den Mitgliedstaaten ein Tierarzt , der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist , von den Behörden seines Staates ausser zur Ausübung seiner anderen Tätigkeiten auch zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Beschau von tierischen Nahrungsmitteln und Nahrungsmitteln tierischen Ursprung ermächtigt werden kann , verpflichten sich die Mitgliedstaaten auch hier , Tierärzte , die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind , wie Tierärzte zu behandeln , die ihre eigenen Staatsangehörigen sind , also darauf zu verzichten , Artikel 55 Absatz 1 des Vertrages anzuwenden , um eine unterschiedliche Behandlung vorzunehmen .
Im gleichen Sinne verpflichten sich die Mitgliedstaaten auch , nicht Artikel 48 Absatz 4 in Anspruch zu nehmen , wenn die Tätigkeit des auf diese Weise ermächtigten selbständigen Tierarztes als Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne dieses Artikels gilt . Die Mitgliedstaaten können jedoch die Zulassung zu diesen Tätigkeiten von einem Fachgespräch abhängig machen , in dem der Tierarzt gegenüber der zuständigen Behörde nachweist , daß er sich mit den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes auf diesem Gebiet vertraut gemacht hat . " ( 1 ) ABl . Nr . L 362 vom 23 . 12 . 1978 , S .
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