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79/3/EWG: Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 1978 an die Mitgliedstaaten betreffend Verfahren zur Berechnung der Umweltschutzkosten der Industrie

CELEX
31979H0003
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1978-12-19
In force since
1978-12-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

79/3/EWG: Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 1978 an die Mitgliedstaaten betreffend Verfahren zur Berechnung der Umweltschutzkosten der Industrie Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/1979 S. 0028 - 0030 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 3 S. 0163 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0121 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0121 EMPFEHLUNG DES RATES vom 19. Dezember 1978 an die Mitgliedstaaten betreffend Verfahren zur Berechnung der Umweltschutzkosten der Industrie (79/3/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von dem Empfehlungsentwurf der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

In dem am 22. November 1973 angenommenen Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (4) wird unter anderem festgestellt, daß etwaige Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Schätzung der Kosten des Umweltschutzes Konsequenzen für die jeweilige Politik auf nationaler Ebene haben und eine gemeinsame Politik erschweren können, insbesondere, wenn dabei keine vergleichbaren Rechtsvorschriften und keine einheitliche Definition der Kosten zugrunde gelegt werden. Mit Kostenberechnungen soll der Umfang der Belastungen ermittelt werden, die auf die gesamte Wirtschaft oder einzelne Industriezweige zukommen, wenn die zuständigen Behörden spezifische Umweltschutzmaßnahmen ergreifen ; ferner sollen solche Berechnungen Angaben über die kostengünstigsten Maßnahmen zur Verminderung der Umweltbelastungen erbringen und unter bestimmten Voraussetzungen bei der Festlegung von Qualitätszielen und/oder Emissionsnormen behilflich sein.

Die Berechnung der Kosten bestehender Umweltschutzanlagen gibt nicht nur Aufschluß über die Kosten der bereits durchgeführten Umweltschutzmaßnahmen, sondern sie kann auch die Voraussage der Kosten künftiger Umweltschutzmaßnahmen erleichtern. Für nationale wie örtliche Behörden und für Entscheidungen auf Gemeinschaftsebene ist es von grossem Nutzen, über vergleichbare Kostenangaben für die bestehenden Umweltschutzanlagen der Industrie in den einzelnen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu verfügen. Zu diesem Zweck ist es angebracht, daß die Mitgliedstaaten möglichst ähnliche Berechnungsverfahren anwenden und hierfür gemeinsame Grundsätze für künftige Untersuchungen über die Umweltschutzkosten der Industrie aufstellen - empfiehlt den Mitgliedstaaten, die im Anhang enthaltenen Grundsätze, Definitionen und Verfahren bei der Berechnung der Umweltschutzkosten der Industrie anzuwenden und soweit wie möglich der Kommission die Ergebnisse der Untersuchungen in diesem Bereich mitzuteilen.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1978. Im Namen des Rates Der Präsident G. BAUM (1)ABl. Nr. C 10 vom 12.1.1978, S. 6. (2)ABl. Nr. C 131 vom 5.6.1978, S. 82. (3)ABl. Nr. C 283 vom 27.11.1978, S. 25. (4)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 3. ANHANG GRUNDSÄTZE, DEFINITIONEN UND VERFAHREN 1. Die Umweltschutzkosten, die in den betreffenden Industriezweigen ermittelt werden sollen, beziehen sich auf Vorkehrungen im Hinblick auf den Umweltschutz, die dazu beitragen, folgende Arten der Verschmutzung zu verhindern, zu beseitigen oder zu vermindern: a) die Wasserverschmutzung, b) die Luftverunreinigung, c) Lärm oder Erschütterungen, d) feste oder fluessige Abfallstoffe.

2. a) Bevor man Daten über die Kosten zusammenträgt, sollte eine technische Untersuchung über die betreffende Industrie in denjenigen Sektoren durchgeführt werden, in denen eine Untersuchung wünschenswert erscheint. Dies dürfte in erster Linie dann angebracht sein, wenn der betreffende Industriezweig eine grosse Anzahl von Firmen und eine verhältnismässig kleine Zahl unterschiedlicher Produktionsprozesse aufweist. Diese deskriptive Phase sollte die verschiedenen Produktionsverfahren der Industrie, ihre umweltschädlichen Nebenprodukte und die primären und sekundären Umweltschutzverfahren (einschließlich Änderungen im Produktionsprozeß), die zur Bekämpfung der verursachten Umweltbelastungen eingesetzt werden, identifizieren.

Sonstige Komponenten der Verfahren, die in der Praxis zu erheblichen Kostenunterschieden bei sonst ähnlichen Umweltschutzverfahren führen können, sollten ebenfalls festgestellt werden. Solche Faktoren können zum Beispiel das Alter der Anlage oder die Eigenschaften der in der Anlage eingesetzten Rohstoffe sein. In einem solchen Fall muß das gleiche Verfahren, wenn es von Anlagen unterschiedlichen Alters oder unter Einsatz anderer Rohstoffe durchgeführt wird, für die Erfassung der Kostendaten wie mehrere getrennte Verfahren behandelt werden. b) Aufgrund einer solchen Untersuchung würde ein Katalog der verschiedenen technischen Umweltschutzvorkehrungen ausgearbeitet.

Für jede dieser Vorkehrungen sollten dann, sofern sie von den zuständigen Behörden als relevant für die betreffende Umweltverschmutzung angesehen werden, die Kostenangaben zusammengetragen werden. c) In der Untersuchung wäre für jede Vorkehrung im endgültigen Katalog die wahrscheinliche Lebensdauer der betreffenden Anlage und Ausrüstung anzugeben. Dabei sollte auch die Häufigkeit der Verwendung und die relative Bedeutung jedes einzelnen Umweltschutzverfahrens in der Industrie festgestellt werden. 3. Hinsichtlich der Vorkehrungen, die nur zum Teil aus Gründen des Umweltschutzes getroffen werden, wäre es erforderlich, einen möglichst genauen absoluten Betrag für den Umweltschutz festzulegen und die Kriterien für die Berechnung dieses Betrages anzugeben.

Der Betrag sollte als Anteil der Gesamtkosten der betreffenden Vorkehrungen (Umweltschutz-Relevanz-Faktor) ausgedrückt werden. 4. a) Die Kostenangaben für Umweltschutzvorkehrungen sollten so erfasst werden, daß eine Berechnung jeder der folgenden Kostengruppen für jedes einzelne der in der technischen Untersuchung angeführten Umweltschutzverfahren gesondert möglich ist (1): Investitionskosten (getrennt nach Neuinvestitionen und Ersatzinvestitionen): i) Bau- oder Erwerbskosten von Anlagen und Geräten, ii) Bau- oder Erwerbskosten von Gebäuden, iii) Kosten des Grundstückserwerbs und/oder Marktwert von bereits in Besitz befindlichem Land, iv) Kosten von Verbesserungen, v) Kosten der Produktionseinbusse während des Übergangs;

(1)Es sei auf die Definitionen des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) hingewiesen, das vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften 1970 veröffentlicht worden ist. Laufende Kosten: vi) Personalkosten, vii) Energiekosten, viii) Materialkosten (ausser Energie), ix) Dienstleistungskosten, x) Mietkosten, xi) Instandsetzungskosten. b) Wenn detaillierte Angaben zu jeder dieser Kostengruppen in der Industrie nicht zur Verfügung stehen, sollten sie geschätzt werden. c) Soweit sich die Angaben auf mehrwertsteuerpflichtige Gruppen beziehen, sind die Kosten exklusive Mehrwertsteuer anzugeben und sollten als Bruttokosten ohne Abzug etwaiger Zuschüsse berechnet werden.

Bei den Gruppen i) bis v) sind die Jahre anzugeben, auf die sich die Kosten beziehen ; die Gruppen vi) bis xi) sollten sich auf die Kosten im vorangegangenen Rechnungsjahr beziehen. 5. Zusammen mit diesen Kostenangaben müssten insbesondere folgende Auskünfte geliefert werden: a) Marktwert der Stoffe, die durch die genannten Umweltschutzanlagen wiedergewonnen oder eingespart werden, gleichgültig, ob diese Stoffe verkauft oder im Betrieb verwendet werden, sowie gegebenenfalls finanzielle Erfassung anderer Faktoren, die eine Kostensenkung ermöglicht haben; b) genauer Wert der Emissionen der betreffenden Produktionsanlage innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor und nach Einführung der Umweltschutzvorkehrung, auf die sich die Kosten beziehen, und, wo dies möglich ist, die Auswirkungen der Vorkehrung auf die Umweltqualität; c) jährliche Produktionskapazität und jährliches Produktionsvolumen des Produktionsprozesses, auf den sich die Umweltschutzkosten beziehen.

6. Es sollten auch folgende Informationen eingeholt werden: a) Höhe der Umweltschutzabgaben, die eine Firma zusätzlich zu oder anstelle von Umweltschutzmaßnahmen vor und nach dem Einbau der betreffenden Umweltschutzanlage leistet (1); b) Art und Höhe aller finanziellen Beihilfen, sei es in Form von Zuschüssen, Steuervergünstigungen oder zinsgünstigen Darlehen, die die Industrie für die betreffenden Umweltschutzanlagen erhält. 7. Alle oben nicht erwähnten Angaben, deren Erfassung wünschenswert erscheint, und die keiner der obengenannten Gruppen beizuordnen sind, sind getrennt aufzuführen.

Vertraulichkeit 8. a) Informationen, die bei der Anwendung dieser Empfehlung erworben werden, dürfen nur für die Zwecke dieser Empfehlung benutzt werden. b) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten dürfen Informationen, die sie in Anwendung dieser Empfehlung erworben haben und die ihrem Wesen nach der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, nicht preisgeben. c) Die Buchstaben a) und b) stehen der Veröffentlichung allgemeiner Informationen oder Übersichten, die keine Informationen über bestimmte Unternehmen oder Unternehmenszusammenschlüsse enthalten, nicht entgegen.

(1)Es sei auf die Definitionen des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) hingewiesen, das vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften 1970 veröffentlicht worden ist.

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