Richtlinie 79/9/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/1979 S. 0027 - 0027 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0165 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0251 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0165 RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1978 zur Änderung der Richtlinie 77/391/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (79/9/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Rahmen der einzelstaatlichen Pläne für die Anwendung der Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (2) ist es angebracht, die in einigen besonders von diesen Krankheiten betroffenen Gebieten in Belgien ausgezahlten Schlachtprämien zu verdoppeln - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 77/391/EWG kann der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, dem Königreich Belgien auf Antrag für die Tilgung der Brucellose bis zu 120 Rechnungseinheiten je Kuh und bis zu 60 Rechnungseinheiten je anderes Rind gewähren, die im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 2 der genannten Richtlinie geschlachtet werden.
Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1978. Im Namen des Rates Der Präsident J. ERTL (1)Stellungnahme vom 15.12.1978 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 44.