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Richtlinie 79/802/EWG der Kommission vom 6. September 1979 über zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigte Waren, für die im Falle einer Einfuhr zum freien Verkehr eine Abgabenbegünstigung wegen ihrer besonderen Verwendung gewährt würde

CELEX
31979L0802
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1979-09-06
In force since
1979-09-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 79/802/EWG der Kommission vom 6. September 1979 über zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigte Waren, für die im Falle einer Einfuhr zum freien Verkehr eine Abgabenbegünstigung wegen ihrer besonderen Verwendung gewährt würde Amtsblatt Nr. L 237 vom 21/09/1979 S. 0029 - 0030 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0285 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0070 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0070 RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 6. September 1979 über zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigte Waren, für die im Falle einer Einfuhr zum freien Verkehr eine Abgabenbegünstigung wegen ihrer besonderen Verwendung gewährt würde (79/802/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4.

März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/119/EWG (2), insbesondere auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 69/73/EWG sind für die Veredelungserzeugnisse, Zwischenerzeugnisse und unveredelten Waren Abgaben nach den Sätzen oder Beträgen zu erheben, die für die zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren im Zeitpunkt der Annahme des entsprechenden Zollpapiers anwendbar waren. Bestimmte Waren, die in den freien Verkehr überführt werden, können bei ihrer Einfuhr eine Abgabenbegünstigung genießen, die darin besteht, daß für sie ein ermässigter Satz wegen ihrer besonderen Verwendung in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet anzuwenden ist.

Falls diese Waren zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigt werden, um Veredelungserzeugnisse herzustellen, die die oben erwähnte besondere Verwendung darstellen, empfiehlt es sich festzustellen, daß der gemäß Artikel 16 der Richtlinie 69/73/EWG anzuwendende Abgabensatz derjenige der Begünstigung ist, soweit die genannten Waren entweder tatsächlich der Verwendung zugeführt worden sind, die die Gewährung der Begünstigung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Gemeinschaftsbestimmungen zulässt, oder den gemeinschaftlichen Voraussetzungen unterstellt werden, die für die Bewilligung dieses Verfahrens der besonderen Verwendung vorgesehen sind.

Die Anwendung dieses ermässigten Abgabensatzes muß auch in den Fällen stattfinden, in denen die zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigten Waren nicht unter der Tarifstelle angemeldet worden sind, die die Gewährung der Abgabenbegünstigung wegen der besonderen Verwendung vorsieht. In gewissen Fällen kommt es vor, daß zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigte Waren nicht der besonderen Verwendung zugeführt werden, für die die Abgabenbegünstigung vorgesehen ist ; daher können die zuständigen Behörden eine Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe der Abgaben verlangen, die normalerweise zu erheben wären, wenn sie die Überführung der Veredelungserzeugnisse, der Zwischenerzeugnisse oder der unveredelten Waren zum freien Verkehr bewilligt hätten, ohne daß die Waren einer besonderen Verwendung zugeführt werden.

Die Frist, innerhalb derer die Waren der besonderen Verwendung im Rahmen der Abgabenbegünstigung zugeführt sein müssen, beginnt mit dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung zum freien Verkehr durch die zuständigen Behörden ; wenn es sich um den aktiven Veredelungsverkehr handelt, muß diese Frist folglich im Zeitpunkt der Entgegennahme des Zollpapiers über die Abfertigung der Waren zum aktiven Veredelungsverkehr beginnen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollveredelungsverkehre - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) War für zum aktiven Veredelungsverkehr abgefertigte Waren im Zeitpunkt ihrer Abfertigung eine Abgabenbegünstigung wegen ihrer besonderen Verwendung vorgesehen, so werden die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 69/73/EWG zu erhebenden Abgaben nach den für diese Abgabenbegünstigung geltenden Sätzen berechnet, sofern die genannten Waren a) tatsächlich die Verwendung erhalten haben, für die gemäß den entsprechenden Gemeinschaftsbestimmungen die Abgabenbegünstigung gewährt werden kann, oder b) den gemeinschaftlichen Voraussetzungen unterworfen werden, die für die Bewilligung dieses Verfahrens der besonderen Verwendung vorgesehen sind.

(1)ABl. Nr. L 58 vom 8.3.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 58. (2) Absatz 1 ist auch in den Fällen anwendbar, in denen Waren im Zeitpunkt ihrer Abfertigung zum aktiven Veredelungsverkehr nicht unter einer Tarifstelle angemeldet worden sind, die die Gewährung einer Abgabenbegünstigung wegen der besonderen Verwendung vorsieht, vorausgesetzt, daß die erforderlichen Kontrollmaßnahmen es erlauben. (3) Werden Waren im Zeitpunkt ihrer Abfertigung zum aktiven Veredelungsverkehr unter einer Tarifstelle angemeldet, die die Gewährung der Abgabenbegünstigung wegen einer besonderen Verwendung vorsieht, können die zuständigen Behörden eine Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in voller Höhe der Abgaben verlangen, die zu erheben wären, wenn sie die Überführung der Veredelungserzeugnisse, der Zwischenerzeugnisse oder der unveredelten Waren in den freien Verkehr bewilligt hätten, ohne daß die Waren der besonderen Verwendung zugeführt worden wären, für die die Abgabenbegünstigung vorgesehen ist.

Artikel 2 (1) Artikel 1 Absatz 1 gilt nur für Waren, die der besonderen Verwendung, für die die Abgabenbegünstigung vorgesehen ist, vor Ablauf der Frist zugeführt worden sind, die zu diesem Zweck in den Vorschriften festgelegt worden ist, die die Bedingungen regeln, denen die Zulassung der genannten Waren zur Gewährung der Begünstigung unterworfen ist. Diese Frist beginnt mit der Annahme des Zollpapiers über die Abfertigung zum aktiven Veredelungsverkehr durch die zuständigen Behörden. (2) Die Frist gemäß Absatz 1 kann jedoch von den zuständigen Behörden verlängert werden, falls die Ware wegen eines zufälligen Ereignisses, eines Falles höherer Gewalt oder betriebsbedingter Schwierigkeiten bei der Herstellung der Ware nicht der besonderen Verwendung zugeführt worden ist.

Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Bestimmungen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1980 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Die Kommission übermittelt diese Mitteilungen den anderen Mitgliedstaaten. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. September 1979 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission

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