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Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Förderung der landwirtschaftlichen Beratung in Italien

CELEX
31979R0270
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1979-02-06
In force since
1979-02-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Förderung der landwirtschaftlichen Beratung in Italien Amtsblatt Nr. L 038 vom 14/02/1979 S. 0006 - 0010 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0061 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0136 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0136 VERORDNUNG (EWG) Nr. 270/79 DES RATES vom 6. Februar 1979 zur Förderung der landwirtschaftlichen Beratung in Italien DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit die gemeinsame Agrarpolitik in Italien zur Behebung schwerwiegender Strukturmängel und zur Steigerung der durchweg unzureichenden Produktivität der Landwirtschaft in diesem Mitgliedstaat nutzbringend und ausgewogen angewendet werden kann, bedarf es der landwirtschaftlichen Information und Beratung. In zahlreichen Regionen Italiens fehlt es gegenwärtig an einem leistungsfähigen landwirtschaftlichen Beratungssystem. Wegen wirtschaftlicher und budgetärer Schwierigkeiten ist die Italienische Republik nicht in der Lage, die für ein solches System, das in den übrigen Mitgliedstaaten bereits sehr weit entwickelt ist, erforderlichen Mittel aufzubringen.

Eine wirksame landwirtschaftliche Beratung in Italien liegt im Gemeinschaftsinteresse und trägt zur Verwirklichung der in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages genannten Zielsetzungen bei, zu denen auch die für das ordnungsgemässe Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Strukturänderungen gehören. Diese Maßnahmen bilden somit eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4). Es müssen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen sich die Gemeinschaft an der Finanzierung eines Beratungsplans beteiligt, der von dem genannten Mitgliedstaat ausgearbeitet und durchgeführt wird.

Zwar bleibt es der Italienischen Republik überlassen, diesen Plan unter Berücksichtigung der bestehenden Verwaltungsstrukturen aufzustellen, doch sind eine Reihe von Bedingungen festzulegen, die eine optimale Nutzung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gewährleisten sollen. Dieser Plan muß ein Beratungssystem umfassen, das den Landwirten nicht nur den ständigen Zugang zur landwirtschaftlichen Information und zur Beratung verschafft, sondern ihnen auch hilft, beides so zu nutzen, daß sie daraus grösstmöglichen Gewinn für ihre eigene Lage ziehen. Die Beratung darf nicht isoliert gesehen werden, sondern muß sich in Programme oder Maßnahmen zur harmonischen Entwicklung der Landwirtschaft einfügen, in denen ein enger Zusammenhang zwischen Beratung, experimenteller Forschung und beruflicher Befähigung der Landwirte zu bestehen hat.

Die Gemeinschaft muß in der Lage sein, sich zu vergewissern, daß die von der Italienischen Republik getroffenen Maßnahmen zur Verwirklichung der gemeinsamen Maßnahme beitragen und daß sie die Bedingungen für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft erfuellen. Zu diesem Zweck ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission im Ständigen Agrarstrukturausschuß vorzusehen, der durch die Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 1962 über die Koordinierung der Agrarstrukturpolitik (5) eingesetzt worden ist ; dazu gehört auch die Anhörung des in den Artikeln 11 bis 15 der Verordnung (EWG) Nr.

729/70 genannten EAGFL-Ausschusses zu den finanziellen Aspekten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Um den Landwirten Italiens ständig ein System landwirtschaftlicher Information und Beratung zur Verfügung zu stellen und so dazu beizutragen, daß die Produktivität zunimmt, die Einkommen steigen und die Betriebe modernisiert werden können, wird eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 eingeführt, mit der die landwirtschaftliche Beratung in Italien in Verbindung mit Programmen oder Maßnahmen zur harmonischen Entwicklung der Landwirtschaft ausgebaut werden soll.

(1)ABl. Nr. C 169 vom 14.7.1978, S. 7. (2)ABl. Nr. C 239 vom 9.10.1978, S. 56. (3)Stellungnahme vom 19.10.1978 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (5)ABl. Nr. 136 vom 17.12.1962, S. 2892/62. (2) Die Kommission kann gemäß Titel IV einen Zuschuß zu der gemeinsamen Maßnahme gewähren, indem sie über die Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend "Fonds" genannt, Maßnahmen finanziert, die zur Durchführung des im Titel I beschriebenen Rahmenplans für landwirtschaftliche Beratung erforderlich sind und im übrigen die Bedingungen der Titel II und III erfuellen.

TITEL I Rahmenplan für landwirtschaftliche Beratung Artikel 2 (1) Der Rahmenplan für landwirtschaftliche Beratung sieht folgendes vor: a) Einführung einer Regelung für die Ausbildung landwirtschaftlicher Berater, die durch eine interregionale Stelle für landwirtschaftliche Beratung, nachstehend "interregionale Stelle" genannt, vorgenommen wird ; diese besteht aus interregionalen Bildungszentren, nachstehend "Zentren" genannt; b) Einsatz ausgebildeter Berater für die Durchführung von Programmen oder Maßnahmen zur harmonischen Entwicklung der Landwirtschaft. (2) Der Rahmenplan wird von der Italienischen Republik erstellt.

Seine Laufzeit entspricht mindestens der Laufzeit der gemeinsamen Maßnahme. Er wird mindestens alle vier Jahre überprüft. Artikel 3 Im Rahmenplan sind alle für seine Beurteilung notwendigen Angaben zu machen, insbesondere: 1. hinsichtlich der Ausbildung der Berater: a) Vorkehrungen, um die Anzahl der nach dem tatsächlichen regionalen Beratungsbedarf auszubildenden oder umzuschulenden Berater zu ermitteln und um sicherzustellen, daß die Zahl der jährlich ausgebildeten Berater diesem Bedarf entspricht; b) Rechtsform, Aufbau, Aufgabe und Arbeitsweise der interregionalen Stelle einschließlich der Zentren, insbesondere - Zusammensetzung, Aufgabe und Arbeitsweise des Verwaltungsrats der interregionalen Stelle, in dem die Vertretung der Berufsverbände vorgesehen wird, - Standort der Zentren unter Berücksichtigung der besonderen Beratungsbedürfnisse der verschiedenen Teile Italiens, - Zahl der vorgesehenen Lehrkräfte und Eignungsvoraussetzungen, - Maßnahmen, die die Finanzierung der interregionalen Stellen einschließlich der Zentren sicherstellen; c) die Voraussetzungen, die die Bewerber erfuellen müssen, um zu Aus- und Fortbildungslehrgängen für Berater in leitender Funktion, für allgemeine Berater und für spezialisierte Berater zugelassen zu werden; d) die wichtigsten Bedingungen, Inhalt und Dauer der Aus- und Fortbildungslehrgänge für Berater; e) für eine spezialisierte Ausbildung der Lehrkräfte vorgesehene Maßnahmen.

2. Hinsichtlich des Einsatzes der Berater: a) Programme oder Maßnahmen zur harmonischen Entwicklung der Landwirtschaft, in deren Rahmen die Berater eingesetzt werden; b) Vorranggebiete, auf die sich die Programme oder Maßnahmen des Buchstabens a) erstrekken; c) Beratungsdienste, für welche die Berater bestimmt sind, sowie ihr Aufbau und die für sie geltenden Kontrollbedingungen; d) Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen ausgebildeten Berater tatsächlich von den Beratungsdiensten des Buchstabens c) beschäftigt werden. Artikel 4 (1) Die Italienische Republik übermittelt der Kommission den Rahmenplan und das Ergebnis seiner Überprüfung.

(2) Auf Antrag der Kommission übermittelt die Italienische Republik zusätzliche Auskünfte für die Beurteilung der nach Artikel 3 erforderlichen Angaben. (3) Die Kommission beschließt über die Genehmigung des Rahmenplans gemäß dem Verfahren des Artikels 14, nachdem sie den Fonds-Ausschuß zu den finanziellen Aspekten gehört hat. TITEL II Ausbildung der landwirtschaftlichen Berater Artikel 5 (1) Die interregionale Stelle hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Aus- und Fortbildung von Beratern in leitender Funktion, von allgemeinen Beratern und von spezialisierten Beratern; b) Erstellung von Lehrplänen für die Aus- und Fortbildung von Beratern in enger Zusammenarbeit mit Fachkräften, die mit der Forschung und Beratung befasst sind, und mit den Hochschulen; c) Ausrichtung von regelmässig stattfindenden Seminaren zwischen Beratern und Lehrkräften der interregionalen Stelle zur Beurteilung der Beratungsergebnisse und von sich daraus gegebenenfalls ergebenden Anpassungen auf dem Gebiet der Ausbildung; d) Untersuchung und Erarbeitung von Methoden der Beratung, die den Problemen der Betriebe in den jeweiligen Gebieten gerecht werden, sowie Ermittlung des künftigen Bedarfs auf dem Gebiet der Ausbildung unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die von den im Rahmen der in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a) genannten Programme oder Maßnahmen eingesetzten Beratern erzielt werden.

(2) Den Zentren werden ständige Lehrkräfte zugewiesen, die in den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Fächern qualifiziert sind. Erforderlichenfalls werden für die Unterrichtung in besonderen Fächern vorübergehend Lehrkräfte von Hochschulen, Forschungsanstalten und anderen Institutionen herangezogen. Artikel 6 Zu den in Artikel 7 genannten Ausbildungslehrgängen können Bewerber zugelassen werden, die über folgende mit landwirtschaftlicher Beratung zusammenhängende Qualifikationen verfügen: a) Hochschulabschluß im Fach Landwirtschaft, wenn es sich um Berater in leitender Funktion handelt; b) mindestens Oberstufenabschluß einer Landwirtschaftsfachschule, vervollständigt von einer geeigneten Fachausbildung oder einer gleichwertigen Berufserfahrung, wenn es sich um spezialisierte Berater handelt; c) mindestens Oberstufenabschluß einer Landwirtschaftsfachschule, wenn es sich um allgemeine Berater handelt.

Ferner müssen alle Bewerber über eine Befähigung zur Tätigkeit des landwirtschaftlichen Beraters verfügen. Bewerber mit beruflicher Erfahrung in landwirtschaftlichen Problemen werden bevorzugt berücksichtigt. Bei Beratern in leitender Funktion und Inhabern von nicht an Hochschulen erworbenen Diplomen ist diese Erfahrung obligatorisch. Artikel 7 (1) Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Ausbildung muß Personen, welche die in Artikel 6 genannten Bedingungen erfuellen, den Erwerb ausreichender Kenntnisse entsprechend ihrer Tätigkeit ermöglichen, und zwar insbesondere auf folgenden Gebieten: - Methoden der landwirtschaftlichen Beratung, - landwirtschaftliche Betriebsführung, - Erstellung von Entwicklungsplänen im Sinne der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17.

April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), - Planung und Durchführung der in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a) genannten Programme oder Maßnahmen sowie andere Bereiche im Zusammenhang mit diesen Programmen oder Maßnahmen, - Psychologie und ländliche Soziologie. (2) Die Grundlehrgänge müssen mindestens neun Monate theoretische und praktische Ausbildung umfassen. (3) Die Italienische Republik trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die Kenntnisse der auf diese Weise ausgebildeten Berater ständig auf dem neuesten Stand gehalten werden. TITEL III Einsatz der landwirtschaftlichen Berater Artikel 8 (1) Die Italienische Republik achtet darauf, daß mindestens 60 v.H. der gemäß Artikel 7 Absatz 1 ausgebildeten Berater im Mezzogiorno eingesetzt werden.

(2) Die Berater werden im Rahmen jährlicher Beratungspläne zur Durchführung der in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a) genannten Programme oder Maßnahmen eingesetzt. (3) Die jährlichen Beratungspläne können sich auf alle oder einige der in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b) genannten Gebiete oder auf einen Teil eines dieser Gebiete erstrecken. (4) Die jährlichen Beratungspläne enthalten folgende Angaben: a) die in Absatz 2 genannten Programme oder Maßnahmen, ihre Ziele und die Abgrenzung der Gebiete, in denen sie durchgeführt werden; b) die Beratungsdienste, für welche die Berater bestimmt sind; c) die Art und Weise, in der der Beratungsdienst zur Durchführung der genannten Programme oder Maßnahmen beiträgt, und insbesondere etwaige für diesen Zweck vorgesehene besondere Beratungsvorhaben; d) die Lage im Bereich der Beratung in den betroffenen Gebieten; e) die Art der erforderlichen Beratung und die Zahl der allgemeinen und der spezialisierten Berater sowie der Berater in leitender Funktion, deren Einsatz beschlossen ist; f) die Vorkehrungen, die sicherstellen, daß die Berater ausschließlich für die Beratung tätig sind und keine Verwaltungstätigkeit oder sonstige Tätigkeiten ausüben, die mit der Beratertätigkeit nicht in Zusammenhang stehen;

(1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. g) die Koordinierung zwischen dem landwirtschaftlichen Beratungsdienst, dem Dienst für sozio-ökonomische Information, der Forschung, dem Versuchswesen und der Berufsausbildung in der Landwirtschaft. Artikel 9 (1) Die Italienische Republik übermittelt der Kommission zu Jahresbeginn die Jahrespläne. (2) Auf Antrag der Kommission übermittelt die Italienische Republik zusätzliche Auskünfte für die Beurteilung der nach Artikel 8 erforderlichen Angaben. (3) Die Kommission beschließt über die Genehmigung der Jahrespläne gemäß dem Verfahren des Artikels 14, nachdem sie den Fonds-Ausschuß zu den finanziellen Aspekten gehört hat.

TITEL IV Finanzielle und allgemeine Bestimmungen Artikel 10 (1) Die zur Durchführung der gemeinsamen Maßnahme vorgesehene Dauer beträgt zwölf Jahre ab Anwendbarkeit dieser Verordnung. (2) Die voraussichtlichen Gesamtkosten der gemeinsamen Maßnahme zu Lasten des Fonds belaufen sich auf 66 Millionen Europäische Rechnungseinheiten. (3) Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 findet auf die vorliegende Verordnung Anwendung. Artikel 11 (1) Der Fonds beteiligt sich an den Ausgaben der Italienischen Republik für die in Titel II vorgesehene Ausbildung der landwirtschaftlichen Berater bis zu einem Hoechstbetrag von 6 Mill.

Rechnungseinheiten innerhalb der folgenden Grenzen: a) in einer ersten Phase, die bis zu zwei Jahren dauern kann, 150000 Rechnungseinheiten für die fachliche Ausbildung der Lehrkräfte und 50 000 Rechnungseinheiten für die Betriebskosten der interregionalen Stelle; b) danach innerhalb von zehn Jahren: - 180 000 Rechnungseinheiten jährlich für die Betriebskosten der interregionalen Stelle einschließlich der Zentren, - 400 000 Rechnungseinheiten jährlich für die Ausgaben für Zuschüsse wegen Teilnahme an den Lehrgängen, und zwar mit einem Hoechstbetrag von 2 000 Rechnungseinheiten je Studierendem.

Die nicht ausgegebenen Mittel können auf die folgenden Jahre übertragen werden. (2) Die Italienische Republik erstattet dem Fonds seine Beteiligung an den in Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Zuschüssen in den Fällen, in denen Berater nicht mindestens drei Jahre lang tatsächlich die Aufgaben wahrnehmen, für die sie ausgebildet wurden. (3) Aufgrund der in Artikel 8 genannten jährlichen Beratungspläne erstattet der Fonds der Italienischen Republik die Kosten für die Verwendung von Beratern wie folgt: Der erstattungsfähige Hoechstbetrag je Berater, der unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche Stellen bezahlt wird und nach Artikel 7 Absatz 1 ausgebildet ist, beträgt 10 000 Rechnungseinheiten.

Der Erstattungssatz ist 50 v.H. bei den im Mezzogiorno tätigen Beratern und 40 v.H. bei den sonstigen Beratern. Die Beteiligung des Fonds erstreckt sich auf höchstens sechs Tätigkeitsjahre je Berater. Der - nachstehend "Jahresprämie" genannte - Erstattungsbetrag je Berater ist degressiv, was durch Anwendung folgender Koeffizienten erreicht wird : 1,25 für das erste Jahr, 1,15 für das zweite Jahr, 1,05 für das dritte Jahr, 0,95 für das vierte Jahr, 0,85 für das fünfte Jahr und 0,75 für das sechste Jahr. Jeweils am Ende von drei Jahren überprüft der Rat auf Vorschlag der Kommission den vorstehend genannten Betrag und beschließt über dessen etwaige Anpassung entsprechend den tatsächlichen Lohnerhöhungen in Italien.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 12 (1) Die Italienische Republik beantragt die Erstattung der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Ausgaben jeweils für ein Kalenderjahr ; die Anträge sind bis zum 1. Juli des folgenden Jahres bei der Kommission einzureichen. (2) Nach Maßgabe der von der Italienischen Republik festgelegten Finanzierungsmodalitäten der interregionalen Stelle einschließlich der Zentren können Vorschüsse gewährt werden. (3) Die Italienische Republik reicht die Anträge auf Zahlung der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Jahresprämie vor dem 16.

März jedes Jahres für die am 1. Januar desselben Jahres beschäftigten Berater ein. Die Prämienanträge für Berater, die ihren Dienst nach dem 1. Januar aufgenommen haben, sind Teil der Anträge des folgenden Jahres ; in diesem Fall wird die Prämie entsprechend ihrer jeweiligen Dienstzeit gezahlt. (4) Der Zuschuß des Fonds wird gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 beschlossen. (5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 13 Alljährlich vor dem 1. August legt die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Maßnahme vor.

Die Italienische Republik übermittelt der Kommission alle hierfür erforderlichen Unterlagen. Artikel 14 (1) Wird auf das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ständigen Agrarstrukturausschuß. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ständige Agrarstrukturausschuß nimmt innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, dazu Stellung ; die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden.

Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen diese Maßnahmen jedoch nicht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses, so teilt die Kommission sie unverzueglich dem Rat mit ; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahme bis zur Dauer eines Monats nach dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen eines Monats einen abweichenden Beschluß fassen. Artikel 15 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rat über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 beschließt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 1979. Im Namen des Rates Der Präsident P. MEHAIGNERIE

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