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Verordnung (EWG) Nr. 1565/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 über die Gewährung bestimmter Sonderrechte für Milcherzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich

CELEX
31979R1565
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1979-07-25
In force since
1979-07-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1565/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 über die Gewährung bestimmter Sonderrechte für Milcherzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich Amtsblatt Nr. L 188 vom 26/07/1979 S. 0029 - 0032 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0038 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0243 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 11 S. 0038 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0169 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0169 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1565/79 DER KOMMISSION vom 25.

Juli 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 über die Gewährung bestimmter Sonderrechte für Milcherzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1716/78 (2), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1422/78 des Rates vom 20. Juni 1978 über die Gewährung bestimmter Sonderrechte für Milcherzeugerorganisationen im Vereinigten Königreich (3), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Die fünf in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 genannten "Milk Marketing Boards" (nachstehend "MMB" genannt) haben gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung eine Abstimmung durchgeführt. Die Abstimmungsergebnisse zeigen, daß jedes MMB den repräsentativen Charakter im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 aufweist. Das Vereinigte Königreich kann daher ermächtigt werden, den besagten MMB die Rechte nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.

804/68 einzuräumen. Diese Ermächtigung gilt nur so lange, wie die Bedingungen des genannten Artikels, der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 ist diese Ermächtigung an besondere Bedingungen zu knüpfen, um die Einhaltung der Vorschriften der genannten Verordnung sicherzustellen. Zur Anwendung dieser Vorschriften bedarf es gewisser Durchführungsbestimmungen. In den Durchführungsvorschriften sind gewisse Bestimmungen der obengenannten Verordnung zu präzisieren.

Im übrigen sollte es dem Vereinigten Königreich überlassen bleiben, auf der Grundlage der Gemeinschaftsbestimmungen und nach vorheriger Konsultation der Kommission die diesem Mitgliedstaat am geeignetsten erscheinenden detaillierten Vorschriften und Kontrollmaßnahmen zu erlassen. Dabei muß sich die Kommission allerdings das Recht vorbehalten, gegebenenfalls ihre Durchführungsvorschriften zu ergänzen. Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Ermächtigung Artikel 1 Unter den in der Verordnung (EWG) Nr.

1422/78 und der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, folgenden Erzeugerorganisationen die Rechte nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 einzuräumen: - Milk Marketing Board of England and Wales, - Scottish Milk Marketing Board, - Aberdeen and District Milk Marketing Board, - North of Scotland Milk Marketing Board, - Milk Marketing Board for Northern Ireland. TITEL II Besondere Bedingungen Artikel 2 (1) Das Vereinigte Königreich erlässt vor dem 1. Januar 1980 die erforderlichen detaillierten Vorschriften, um die Einhaltung des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr.

1422/78 zu gewährleisten. (2) Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften rechtzeitig mit, um ihr vor Anwendung Gelegenheit zu etwaigen Bemerkungen zu geben. (3) Erforderlichenfalls erlässt die Kommission hierzu ergänzende allgemeine Durchführungsbestimmungen oder Einzelentscheidungen. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 204 vom 28.7.1978, S. 6. (3)ABl. Nr. L 171 vom 28.6.1978, S. 14. Artikel 3 (1) Erzeuger, die von dem Recht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 Gebrauch machen wollen, haben der zuständigen Behörde und dem MMB ihre Absicht mindestens zwei Monate vor Beginn der Nichtlieferung schriftlich mitzuteilen.

Hierzu machen sie folgende Angaben: a) genauer Zeitraum der Nichtlieferung oder vorgesehener Mindestzeitraum der Nichtlieferung; b) ob die gesamte vom Erzeuger verkaufte Milch nicht geliefert wird oder nur ein Teil der Gesamtverkaufsmenge ; wenn nur ein Teil der Milchverkäufe des Erzeugers betroffen sind, Angabe der Milchmenge, die nicht geliefert werden soll; c) in welcher Form (unverarbeitet oder verarbeitet) die nicht abgelieferte Milch ausserhalb des Vereinigten Königreichs vermarktet werden soll. (2) Wird gemäß Absatz 1 Buchstabe a) nur ein Mindestzeitraum für die Nichtlieferung angegeben, so können die Lieferungen an den MMB erst wiederaufgenommen werden, wenn der MMB zwei Monate vorher von der Wiederaufnahme in Kenntnis gesetzt worden ist.

(3) Das Vereinigte Königreich erlässt detaillierte Vorschriften, um zu gewährleisten, daß die betreffenden Milchmengen verarbeitet oder unverarbeitet aus dem Vereinigten Königreich ausgeführt werden. Diese Vorschriften können auch vorschreiben, daß die Erzeuger Verträge und andere Unterlagen über die Ausfuhr der betreffenden Milch aufbewahren und der zuständigen Behörde vorlegen müssen. Artikel 2 Absätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Artikel 4 (1) Die Zeitdauer gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 beträgt höchstens fünf aufeinanderfolgende Kalendermonate, für die dem Erzeuger die an den MMB verkaufte Milch vom MMB bezahlt worden ist und die in den Zeitraum von 12 Monaten vor dem Beginn der Nichtlieferung der Milch fallen.

Die in dem angegebenen Artikel genannten Rechte dürfen auch ausgeuebt werden, wenn während eines Zeitraums von 12 Monaten der einem Erzeuger für diesen Zeitraum gezahlte Durchschnittspreis unter das dort genannte Niveau fällt. (2) Erzeuger, die von dem Recht gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 Gebrauch machen wollen, haben der zuständigen Behörde und dem MMB ihre Absicht mindestens einen Monat vor Beginn der Nichtlieferung schriftlich mitzuteilen und hierbei die voraussichtliche oder genaue Zeitdauer der Nichtlieferung an den MMB anzugeben sowie ferner mitzuteilen, ob die von dem Erzeuger verkaufte Milch insgesamt oder nur ein Teil der Gesamtverkaufsmenge nicht abgeliefert werden soll.

Handelt es sich nur um einen Teil der Milchverkäufe des Erzeugers, dann ist die von der Nichtlieferung betroffene Milchmenge anzugeben. Die Absicht der Nichtlieferung kann sofort nach Erhalt der ersten in Absatz 1 genannten Zahlungen mitgeteilt werden. Unbeschadet der früheren Wiederaufnahme der Lieferung an den MMB darf der Zeitraum der Nichtlieferung einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, von dem ab der MMB wieder einen das festgesetzte Äquivalent des Interventionspreisniveaus übersteigenden Milchpreis zahlt, um nicht mehr als sechs Monate überschreiten. (3) Voraussetzung für eine frühere Wiederaufnahme der Lieferungen an den MMB ist eine entsprechende Unterrichtung des MMB zwei Monate vor dieser Wiederaufnahme, sofern nicht ein genauer Zeitraum für die Nichtlieferung in der in Absatz 2 genannten Mitteilung angegeben wurde.

(4) Das Vereinigte Königreich a) erlässt detaillierte Vorschriften, um den Milcherzeugern die Bestimmung des Milchpreises zu ermöglichen, der sich aus den anwendbaren Interventionspreisen ergibt. Diese Vorschriften umfassen die Veröffentlichung eines Interventionspreisäquivalents für Milch, das als Richtwert von einer vom MMB unabhängigen Verwaltungsstelle auf der Grundlage von Durchschnittsspannen und Umrechnungsfaktoren festgelegt wird, unbeschadet des Interventionspreisäquivalents für Milch, das vom Erzeuger je nach seinen Umständen ermittelt werden kann; b) kann genaue Vorschriften erlassen, um zu gewährleisten, daß die gemäß Absatz 2 mitgeteilten Milchmengen tatsächlich zu Butter und Magermilchpulver im Hinblick auf den Verkauf an die Interventionsstelle verarbeitet und diese Erzeugnisse tatsächlich der Interventionsstelle zum Verkauf angeboten werden ; diese Vorschriften können vorsehen, daß die Erzeuger Verträge und andere Unterlagen über diese Milch aufbewahren und der zuständigen Behörde vorlegen müssen.

Artikel 2 Absätze 2 und 3 findet auf diese detaillierten Vorschriften entsprechende Anwendung. Artikel 5 (1) Die Befreiung eines Erzeuger-Einzelhändlers gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 tritt zwei Kalendermonate nach dem Monat ein, in welchem die Erklärung des Erzeugers gemäß Absatz 2 Buchstabe c) des genannten Artikels bei dem betreffenden MMB eingegangen ist. Praktiken, mit denen künstlich herbeigeführt werden soll, daß sich der einzelne Erzeuger innerhalb der Produktionsschranken gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 befindet, sind untersagt. Erzeuger, die das Recht gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.

1422/78 ausüben wollen, haben ihre Absicht der zuständigen Behörde und dem MMB mindestens 60 Tage bevor sie mit dem Verkauf an einen Erzeuger-Einzelhändler im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 beginnen, schriftlich mitzuteilen. (2) Bestreitet der MMB die Erfuellung der Bedingungen nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 durch den Erzeuger, so legt er die Erklärung des Erzeugers und alle zweckdienlichen Unterlagen und Angaben einer vom Vereinigten Königreich bezeichneten, vom MMB unabhängigen Verwaltungsstelle vor, die Erzeuger und Board Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes gibt und danach entscheidet, ob der Fall unter die in dem genannten Artikel 8 vorgesehenen Bedingungen fällt, bevor sie dem Erzeuger schriftlich Befreiung erteilt oder diese verweigert.

Die Befreiung gilt als erteilt, wenn die zuständige Verwaltungsstelle binnen 60 Tagen nach Vorlage der Erklärung des Erzeugers an den MMB keinen begründeten Ablehnungsbescheid zugestellt hat. (3) Der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 genannte Zeitraum von mindestens fünf Jahren beginnt mit dem Tag des Eintritts der Befreiung gemäß Absatz 1. (4) Die Verwaltungsstelle kann die Befreiung widerrufen, falls festgestellt wird, daß die im Jahresdurchschnitt von dem betreffenden Erzeuger-Einzelhändler an Endverbraucher verkaufte Konsummilchmenge die zweifache Menge seiner gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.

1422/78 festgestellten durchschnittlichen Jahreserzeugung übersteigt oder falls festgestellt wird, daß der betreffende Erzeuger-Einzelhändler die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe b) oder Absatz 3 des genannten Artikels nicht mehr einhält. (5) Das Vereinigte Königreich trifft die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 zu überwachen. Nach Absatz 1 befreite Erzeuger-Einzelhändler können verpflichtet werden, der Verwaltungsstelle und dem MMB Angaben über ihre Erzeugung, Käufe und Verkäufe von Milch zu machen. Andere Erzeuger, die nach Absatz 1 befreiten Erzeuger-Einzelhändlern Milch verkaufen, können verpflichtet werden, der Verwaltungsstelle und dem MMB Angaben über ihre Verkäufe an diese Erzeuger-Einzelhändler zu machen.

Artikel 2 Absätze 2 und 3 findet auf diese Maßnahmen entsprechende Anwendung. Artikel 6 (1) Um die Einhaltung des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 ständig zu gewährleisten, erlässt das Vereinigte Königreich die erforderlichen detaillierten Vorschriften. (2) Darin werden insbesondere für die Anwendung von Absatz 1 des vorgenannten Artikels festgelegt: - eine Begriffsbestimmung der möglichen "Verwendungszwecke" im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a), - die "anderen Kriterien" objektiver Natur, die im Verfahren nach Absatz 4 des besagten Artikels in Betracht gezogen werden können. Eine Differenzierung der Verkaufspreise nach der Verwendung, der die Milch zugeführt wird, oder aufgrund anderer sachlicher Kriterien ist insoweit ausgeschlossen, als sie zu einer Diskriminierung zwischen Milchkäufern führen und das normale Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere des Interventionssystems und der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen, behindern könnte.

(3) Die Mindesthöhe der in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 genannten Verkaufspreise wird innerhalb des Monats, der unmittelbar auf den Monat der Auslieferung der Milch an den Verkäufer folgt, endgültig festgesetzt und kann danach nicht mehr herabgesetzt werden und Gegenstand von Rabatten oder anderweitigen Ermässigungen sein. Diese Bestimmung steht jedoch Anpassungen nach Treu und Glauben in Ausnahmefällen, insbesondere wenn die gelieferte Milch mit den im Rahmen des betreffenden Geschäfts geltenden Qualitätsnormen nicht übereinstimmt, nicht im Wege. (4) Zur Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.

1422/78 erlässt das Vereinigte Königreich Vorschriften, die es gestatten, laufend einen Vergleich der Erstverkaufspreise vorzunehmen, die auf dem Markt des Vereinigten Königreichs einerseits für die wichtigsten Milcherzeugnisse aus vom MMB verkaufter Milch und andererseits für aus anderen Mitgliedstaaten ins Vereinigte Königreich eingeführte Milcherzeugnisse erzielt werden. Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission jeden Monat den niedrigsten Erstverkaufspreis auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für eine kommerziell erhebliche Menge jedes der wichtigsten einheimischen Milcherzeugnisse und der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Milcherzeugnisse mit, die im Vormonat auf diesem Markt verkauft wurden.

Die Preismitteilungen gelten für vergleichbare Qualitäten. (5) In Fällen, in denen der auf dem Markt des Vereinigten Königreichs erzielte Erstverkaufspreis für eine kommerziell erhebliche Menge eines einheimischen Erzeugnisses unter den niedrigsten Preis für eine kommerziell erhebliche Menge eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Milcherzeugnisses vergleichbarer Qualität sinkt, untersucht eine vom Vereinigten Königreich bezeichnete, vom MMB unabhängige Verwaltungsstelle den vom einheimischen Erzeugnis erzielten Preis, um zu ermitteln, ob der Milchverkaufspreis des MMB die Ursache dafür ist, daß der genannte Preis niedriger ist als der niedrigste Preis für das entsprechende Einfuhrerzeugnis.

Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission das Ergebnis dieser Untersuchungen innerhalb eines Monats nach Abschluß der Untersuchungen durch die zuständige Stelle mit. (6) Etwaige Beschwerden über die Nichteinhaltung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 sind zunächst unter Beifügung des entsprechenden Beweismaterials bei der Verwaltungsstelle gemäß Absatz 5 einzureichen. Das Vereinigte Königreich übermittelt der Kommission Durchschriften aller Beschwerden und der den Beschwerdeführern erteilten begründeten Antworten. Eine begründete Antwort ist dem Beschwerdeführer binnen zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde bei der zuständigen Stelle zuzustellen.

(7) Stellt die Verwaltungsstelle gemäß Absatz 5 fest, daß der Verkaufspreis eines der MMB für Milch eines Verwendungszwecks im Widerspruch zu Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78 steht, so trifft das Vereinigte Königreich unverzueglich die erforderlichen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, daß die einschlägigen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere daß das oder die betreffenden MMB die erforderlichen Anpassungen ihrer Verkaufspreise für die in Frage stehende Milch und für künftige Verkäufe vornehmen. Einzelheiten dieser Maßnahmen werden unverzueglich der Kommission mitgeteilt.

(8) Artikel 2 Absätze 2 und 3 findet auf die vom Vereinigten Königreich aufgrund dieses Artikels erlassenen Vorschriften entsprechend Anwendung. TITEL III Schlußbestimmungen Artikel 7 (1) Um die ständige Kontrolle über das Fortbestehen der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Bedingungen zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einmal jährlich einen Bericht über die Mengen an Frischerzeugnissen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1422/78, die im vorausgegangenen Kalenderjahr in ihrem Hoheitsgebiet für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch verwendet wurden.

Der Bericht ist jeweils bis 1. Mai vorzulegen. (2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke werden folgende Milchäquivalente zugrunde gelegt: >PIC FILE= "T0010588"> Artikel 8 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Juli 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident

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