Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 2736/79 der Kommission vom 5. Dezember 1979 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2287/79 hinsichtlich des Transfers von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle an die italienische Interventionsstelle

CELEX
31979R2736
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1979-12-05
In force since
1979-12-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2736/79 der Kommission vom 5. Dezember 1979 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2287/79 hinsichtlich des Transfers von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle an die italienische Interventionsstelle Amtsblatt Nr. L 310 vom 06/12/1979 S. 0011 - 0012 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0063 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2736/79 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1979 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2287/79 hinsichtlich des Transfers von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle an die italienische Interventionsstelle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1547/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2788/72 (4), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2738/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide (5), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2287/79 des Rates vom 15. Oktober 1979 über den Transfer von Weichweizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle an die italienische Interventionsstelle und über die Bedingungen für die Wiedervermarktung (6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2287/79 werden der italienischen Interventionsstelle 200 000 Tonnen Weichweizen zur Brotherstellung aus Beständen der deutschen Interventionsstelle zur Verfügung gestellt. Dazu sind die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die italienische Interventionsstelle muß über die Lagerorte der zu transferierenden Mengen rasch unterrichtet werden. Diese Angaben wie auch die genauen Ortsangaben der Lager in Italien müssen der Kommission mitgeteilt werden, damit diese unter anderem die finanziellen Auswirkungen des Transfers abschätzen kann. Im Hinblick auf eine möglichst wirtschaftliche Abwicklung dieser Maßnahme empfiehlt es sich, für die Beförderung des Weizens nach Italien ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen.

Dieser Transfer unterliegt den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (7) und der Verordnung (EWG) Nr. 1722/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1625/78 (9). Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2287/79 stellt die deutsche Interventionsstelle der italienischen Interventionsstelle 200 000 Tonnen Weichweizen für die Brotherstellung zur Verfügung. (2) Die deutsche und die italienische Interventionsstelle stellen vor der Verladung die Merkmale des betreffenden Erzeugnisses fest und einigen sich über Lager-, Abgangs- und Bestimmungsort, um die Beförderungskosten so niedrig wie möglich zu halten, sowie über den Zeitpunkt der Abnahme des Weichweizens. Die Listen dieser Orte sind der Kommission umgehend mitzuteilen. Artikel 2 (1) Die italienische Interventionsstelle übernimmt den von der deutschen Interventionsstelle vor der Verladung als zur Brotherstellung geeignet ausgewiesenen und auf ein Transportmittel verladenen Weichweizen am Lagerort der liefernden Interventionsstelle und übernimmt von diesem Zeitpunkt ab die Haftung.

Als für die Bortherstellung geeignet gilt der Weichweizen, der die Qualitätskriterien für die Intervention des jeweiligen Getreidewirtschaftsjahres erfuellt, in dem er zur Intervention übernommen worden ist. Die deutsche Interventionsstelle teilt spätestens am siebten Tag jedes Monats der italienischen Interventionsstelle die im Vormonat abgetretenen Mengen mit. (1)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 188 vom 26.7.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (4)ABl. Nr. L 275 vom 30.12.1972, S. 1. (5)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 49. (6)ABl. Nr. L 263 vom 19.10.1979, S.

3. (7)ABl. Nr. L 128 vom 24.5.1977, S. 1. (8)ABl. Nr. L 189 vom 29.7.1977, S. 36. (9)ABl. Nr. L 190 vom 13.7.1978, S. 17. (2) Die Höhe der Kosten für die Beförderung des genannten Erzeugnisses wird von der italienischen Interventionsstelle im Ausschreibungsverfahren bestimmt. Diese Kosten umfassen: a) die Beförderung des Weizens vom Ausgangslagerort bis zum Bestimmungslagerort (ausser der Beladung und Entladung); b) die Versicherungskosten zur Deckung des Warenwerts, der sich aus dem Referenzpreis für Weichweizen ergibt. (3) Die Ausschreibung kann sich auf eine oder mehrere Lose beziehen. (4) Die italienische Interventionsstelle legt die Klauseln und Bedingungen für diese Ausschreibung nach Maßgabe dieser Verordnung fest.

Darin wird insbesondere die Stellung einer Kaution vorgesehen, die die ordnungsgemässe Einhaltung der Ausschreibungsbedingungen sicherstellt. Ausserdem muß gewährleistet sein, daß allen Interessenten gleicher Zugang und gleiche Behandlung zuteil wird, wo immer sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind. Zu diesem Zweck teilt die italienische Interventionsstelle nach der Unterzeichnung des Ausschreibungsbeschlusses das Eröffnungsdatum der Kommission mit. Diese Information wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht ; vom Tag der Veröffentlichung an wird eine Frist von fünfzehn Werktagen für die Einreichung der Gebote bei der italienischen Interventionsstelle festgesetzt.

Die bei der italienischen Interventionsstelle einzureichenden Angebote müssen auf italienische Lire lauten. (5) Der Zuschlag wird dem oder den Bietern erteilt, die die Angebote zu den günstigsten Bedingungen abgegeben haben. Entsprechen die Gebote jedoch nicht den üblichen Preis- und Kostenbedingungen, so wird kein Zuschlag erteilt. (6) Die italienische Interventionsstelle unterrichtet die Kommission über den Ablauf der Ausschreibung und teilt ihr - wie auch der deutschen Interventionsstelle - unverzueglich das Ergebnis mit. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Dezember 1979 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions