Verordnung (EWG) Nr. 2748/79 der Kommission vom 6. Dezember 1979 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 13.03 C III des Gemeinsamen Zolltarifs Amtsblatt Nr. L 311 vom 07/12/1979 S. 0020 - 0020 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0143 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0307 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0143 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0119 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0119 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2748/79 DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1979 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 13.03 C III des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 280/77 (2) insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, sind Bestimmungen für die Tarifierung eines Erzeugnisses erforderlich, das sich wie folgt zusammensetzt: >PIC FILE= "T0011959"> Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2384/79 (4), sind in der Tarifstelle 13.03 C III Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen (andere als Agar-Agar und Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder aus Johannisbrotkernen) erfasst. Der Zusatz von Zucker (Saccharose und Dextrose) dient lediglich zum Einstellen des Calciumcarrageenats, d.h. es soll eine gleichbleibende Wirkung dieses Verdickungsstoffes während der Verwendung sichergestellt werden. Der Zusatz von 37,9 % Zucker nimmt der genannten Ware nicht das Merkmal eines Verdickungsstoffes aus pflanzlichen Stoffen der Tarifstelle 13.03 C III. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Ein Erzeugnis mit der nachstehenden Zusammensetzung >PIC FILE= "T0011960"> gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle 13.03 Pflanzensäfte und -auszuege ; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate ; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen: C. Agar-Agar und andere Schleime und Verdikkungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen: III. andere. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Dezember 1979. Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1978, S. 1. (4)ABl. Nr. L 274 vom 31.10.1979, S. 9.