Entschließung des Rates vom 2. April 1979 zu der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten Amtsblatt Nr. C 103 vom 25/04/1979 S. 0006 - 0006 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0124 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0124 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 2 . April 1979 zu der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten I . 1 . Der Rat bittet die Mitgliedstaaten , der Kommission innerhalb von 24 Monaten nach Genehmigung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten folgendes mitzuteilen : a ) die besonderen Schutzgebiete , die sie gemäß Artikel 4 einstufen ; b ) die Gebiete , die sie als Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung in Betracht gezogen haben oder in Betracht zu ziehen beabsichtigen ; c ) die Gebiete , ausgenommen Feuchtgebiete , die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bereits eingestuft sind , den in Artikel 4 beschriebenen Gebieten entsprechen und einem vergleichbaren Schutz unterstellt wurden .
2 . Bei diesen Gebieten wird dem Schutz der Biotope , der Flora und der Fauna Rechnung getragen , was jedoch nicht zu einer Verzögerung der Hauptaktion zugunsten der Erhaltung der Vogelarten , insbesondere in den Feuchtgebieten , in Verbindung mit den im Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz vorgesehenen Aktionen führen darf . II . 1 . Der Rat ersucht die Kommission , eine Bestandsaufnahme der Gebiete vorzunehmen , die ihr die Mitgliedstaaten in Anwendung des Abschnitts I mitteilen . 2 . Diese Bestandsaufnahme wird innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung der Angaben durchgeführt und auf dem neuesten Stand gehalten .
Der Rat ersucht die Kommission , geeignete Koordinierungsmaßnahmen zu ergreifen , damit das auf diese Weise gebildete Netz den Zielen der Richtlinie entspricht und gegebenenfalls in ein umfassenderes Netz integriert werden kann . III . Der Rat nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission , geeignete Vorschläge in bezug auf die Kriterien für die Bestimmung , die Auswahl , die Gestaltung und die Art der Verwaltung der besonderen Schutzgebiete vorzulegen , und ersucht die Kommission , im Rahmen ihrer Vorschläge insbesondere den Anteil der besonders geschützten Flächen an den in Aussicht genommenen Gebieten , eine Mindestschwelle für diese Flächen , die es ermöglicht , die in Artikel 4 genannten Ziele zu erreichen , sowie Maßnahmen für ein Jagdverbot und die Überwachung sonstiger spezifischer Tätigkeiten , die die Ruhe der Vogelwelt beeinträchtigen könnten , zu berücksichtigen .