Verordnung (EWG) Nr. 680/80 des Rates vom 18. März 1980 über den Abschluß von Abkommen in Form von Briefwechseln zur Berichtigung bestimmter zollfreier Kontingente, die das Vereinigte Königreich gemäß Protokoll Nr. 1 zu den jeweiligen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden eröffnet hat Amtsblatt Nr. L 076 vom 22/03/1980 S. 0007 - 0014 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0180 VERORDNUNG (EWG) Nr. 680/80 DES RATES vom 18. März 1980 über den Abschluß von Abkommen in Form von Briefwechseln zur Berichtigung bestimmter zollfreier Kontingente, die das Vereinigte Königreich gemäß Protokoll Nr.
1 zu den jeweiligen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden eröffnet hat DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland (1), zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (2) und zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden (3) wurden am 5.
Oktober 1973, am 14. Mai 1973 bzw. am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnet. Es ist angezeigt, bestimmte zollfreie Kontingente, die das Vereinigte Königreich gemäß Protokoll Nr. 1 zu den vorgenannten Freihandelsabkommen eröffnet hat, zu berichtigen und die zu diesem Zweck ausgehandelten Abkommen in Form von Briefwechseln zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Abkommen in Form von Briefwechseln zur Berichtigung bestimmter zollfreier Kontingente, die das Vereinigte Königreich gemäß Protokoll Nr. 1 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sowie zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden eröffnet hat, werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut der Abkommen ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. März 1980. Im Namen des Rates Der Präsident A. RUFFINI (1)ABl. Nr. L 328 vom 28.11.1973, S. 2. (2)ABl. Nr. L 171 vom 27.6.1973, S.
2. (3)ABl. Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 97. ABKOMMEN in Form von Briefwechseln zur Berichtigung bestimmter zollfreier Kontingente, die das Vereinigte Königreich gemäß Protokoll Nr. 1 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen sowie zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden eröffnet hat A. Schreiben der Gemeinschaft an die Regierung der Republik Finnland Herr Botschafter! Gemäß Protokoll Nr. 1 zu dem am 5. Oktober 1973 in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland hat das Vereinigte Königreich seit dem 1.
Januar 1974 Zollkontingente für ungestrichene Pappe (48.01) sowie für gestrichene Pappe (48.07) eröffnet. Die zulässigen Hoechstmengen für diese Kontingente wurden auf der Grundlage der für den Zeitraum 1968-1971 vorliegenden Statistiken festgesetzt. Während des Bezugszeitraums für die Festsetzung der Kontingente (1968-1971) wurden die finnischen Ausfuhren von dünn gestrichener Pappe nach dem Vereinigten Königreich als ungestrichene Pappe ausgewiesen. Daher wurde sie unter Tarifnummer 48.01 des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs eingeführt. Somit waren die Einfuhrstatistiken für ungestrichene Pappe (48.01) zu hoch und die für gestrichene Pappe (48.07) zu niedrig.
Als sich dies herausstellte, forderten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs, daß dünn gestrichene Pappe unter Tarifnummer 48.07 eingereiht wird. Diese Berichtigung erfordert eine entsprechende Berichtigung der Statistiken für den Bezugszeitraum und somit auch der in Anhang A zu Protokoll Nr. 1 angegebenen zollfreien Kontingente. Da die ursprünglichen Kontingente ermittelt wurden, indem der Durchschnitt der jährlichen Aussenhandelszahl für den Zeitraum 1968-1971 um kumulativ viermal 5 % erhöht wurde, müsste die Korrekturmenge ebenfalls um viermal 5 % erhöht werden. Der sich so ergebende Betrag müsste von dem in Anhang A zu Protokoll Nr.
1 für 1974 angegebenen Kontingent für ungestrichene Pappe abgezogen und zum Kontingent für gestrichene Pappe hinzugerechnet werden. Damit ergäbe sich folgendes Bild: I. 48.01 ex F. andere Pappe >PIC FILE= "T0014254"> II. 48.07 C. und ex D. andere als Druck- und Schreibpapier >PIC FILE= "T0014255"> Ich bitte Sie, mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnesten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften B. Schreiben der Regierung der Republik Finnland Herr Präsident! Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "Gemäß Protokoll Nr.
1 zu dem am 5. Oktober 1973 in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland hat das Vereinigte Königreich seit dem 1. Januar 1974 Zollkontingente für ungestrichene Pappe (48.01) sowie für gestrichene Pappe (48.07) eröffnet. Die zulässigen Hoechstmengen für diese Kontingente wurden auf der Grundlage der für den Zeitraum 1968-1971 vorliegenden Statistiken festgesetzt. Während des Bezugszeitraums für die Festsetzung der Kontingente (1968-1971) wurden die finnischen Ausfuhren von dünn gestrichener Pappe nach dem Vereinigten Königreich als ungestrichene Pappe ausgewiesen.
Daher wurde sie unter Tarifnummer 48.01 des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs eingeführt. Somit waren die Einfuhrstatistiken für ungestrichene Pappe (48.01) zu hoch und die für gestrichene Pappe (48.07) zu niedrig. Als sich dies herausstellte, forderten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs, daß dünn gestrichene Pappe unter Tarifnummer 48.07 eingereiht wird. Diese Berichtigung erfordert eine entsprechende Berichtigung der Statistiken für den Bezugszeitraum und somit auch der in Anhang A zu Protokoll Nr. 1 angegebenen zollfreien Kontingente. Da die ursprünglichen Kontingente ermittel wurden, indem der Durchschnitt der jährlichen Aussenhandelszahl für den Zeitraum 1968-1971 um kumulativ viermal 5 % erhöht wurde, müsste die Korrekturmenge ebenfalls um viermal 5 % erhöht werden.
Der sich so ergebende Betrag müsste von dem in Anhang A zu Protokoll Nr. 1 für 1974 angegebenen Kontingent für ungestrichene Pappe abgezogen und zum Kontingent für gestrichene Pappe hinzugerechnet werden. Damit ergäbe sich folgendes Bild: I. 48.01 ex F. andere Pappe >PIC FILE= "T0014256"> II. 48.07 C. und ex D. andere als Druck- und Schreibpapier >PIC FILE= "T0014257"> Ich bitte Sie, mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu zu bestätigen." Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Finnland A. Schreiben der Gemeinschaft an die Regierung des Königreichs Norwegen Herr Botschafter! Gemäß Protokoll Nr. 1 zu dem am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen hat das Vereinigte Königreich seit dem 1. Januar 1974 Zollkontingente für ungestrichene Pappe (48.01) sowie für gestrichene Pappe (48.07) eröffnet. Die zulässigen Hoechstmengen für diese Kontingente wurden auf der Grundlage der für den Zeitraum 1968-1971 vorliegenden Statistiken festgesetzt.
Während des Bezugszeitraums für die Festsetzung der Kontingente (1968-1971) wurden die norwegischen Ausfuhren von dünn gestrichener Pappe nach dem Vereinigten Königreich als ungestrichene Pappe ausgewiesen. Daher wurde sie unter Tarifnummer 48.01 des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs eingeführt. Somit waren die Einfuhrstatistiken für ungestrichene Pappe (48.01) zu hoch und die für gestrichene Pappe (48.07) zu niedrig. Als sich dies herausstellte, forderten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs, daß dünn gestrichene Pappe unter Tarifnummer 48.07 eingereiht wird. Diese Berichtigung erfordert eine entsprechende Berichtigung der Statistiken für den Bezugszeitraum und somit auch der in Anhang A zu Protokoll Nr.
1 angegebenen zollfreien Kontingente. Da die ursprünglichen Kontingente ermittelt wurden, indem der Durchschnitt der jährlichen Aussenhandelszahl für den Zeitraum 1968-1971 um kumulativ viermal 5 % erhöht wurde, müsste die Korrekturmenge ebenfalls um viermal 5 % erhöht werden. Der sich so ergebende Betrag müsste von dem in Anhang A zu Protokoll Nr. 1 für 1974 angegebenen Kontingent für ungestrichene Pappe abgezogen und zum Kontingent für gestrichene Pappe hinzugerechnet werden. Damit ergäbe sich folgendes Bild: I. 48.01 ex F. andere Pappe >PIC FILE= "T0014258"> II. 48.07 C. und ex D. andere als Druck- und Schreibpapier >PIC FILE= "T0014259"> Ich bitte Sie, mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften B. Schreiben des Königreichs Norwegen Herr Präsident! Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "Gemäß Protokoll Nr. 1 zu dem am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen hat das Vereinigte Königreich seit dem 1. Januar 1974 Zollkontingente für ungestrichene Pappe (48.01) sowie für gestrichene Pappe (48.07) eröffnet.
Die zulässigen Hoechstmengen für diese Kontingente wurden auf der Grundlage der für den Zeitraum 1968-1971 vorliegenden Statistiken festgesetzt. Während des Bezugszeitraums für die Festsetzung der Kontingente (1968-1971) wurden die norwegischen Ausfuhren von dünn gestrichener Pappe nach dem Vereinigten Königreich als ungestrichene Pappe ausgewiesen. Daher wurde sie unter Tarifnummer 48.01 des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs eingeführt. Somit waren die Einfuhrstatistiken für ungestrichene Pappe (48.01) zu hoch und die für gestrichene Pappe (48.07) zu niedrig. Als sich dies herausstellte, forderten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs, daß dünn gestrichene Pappe unter Tarifnummer 48.07 eingereiht wird.
Diese Berichtigung erfordert eine entsprechende Berichtigung der Statistiken für den Bezugszeitraum und somit auch der in Anhang A zu Protokoll Nr. 1 angegebenen zollfreien Kontingente. Da die ursprünglichen Kontingente ermittelt wurden, indem der Durchschnitt der jährlichen Aussenhandelszahl für den Zeitraum 1968-1971 um kumulativ viermal 5 % erhöht wurde, müsste die Korrekturmenge ebenfalls um viermal 5 % erhöht werden. Der sich so ergebende Betrag müsste von dem in Anhang A zu Protokoll Nr. 1 für 1974 angegebenen Kontingent für ungestrichene Pappe abgezogen und zum Kontingent für gestrichene Pappe hinzugerechnet werden.
Damit ergäbe sich folgendes Bild: I. 48.01 ex F. andere Pappe >PIC FILE= "T0014260"> II. 48.07 C. und ex D. andere als Druck- und Schreibpapier >PIC FILE= "T0014261"> Ich bitte Sie, mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu zu bestätigen." Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung des Königreichs Norwegen A. Schreiben der Gemeinschaft an das Königreich Schweden Herr Botschafter! Gemäß Protokoll Nr. 1 zu dem am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden hat das Vereinigte Königreich seit Januar 1974 Zollkontingente für ungestrichene Pappe (48.01) sowie für gestrichene Pappe (48.07) eröffnet.
Die zulässigen Hoechstmengen für diese Kontingente wurden auf der Grundlage der für den Zeitraum 1968-1971 vorliegenden Statistiken festgesetzt. Während des Bezugszeitraums für die Festsetzung der Kontingente (1968-1971) wurden die schwedischen Ausfuhren von dünn gestrichener Pappe nach dem Vereinigten Königreich als ungestrichene Pappe ausgewiesen. Daher wurde sie unter Tarifnummer 48.01 des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs eingeführt. Somit waren die Einfuhrstatistiken für ungestrichene Pappe (48.01) zu hoch und die für gestrichene Pappe (48.07) zu niedrig. Als sich dies herausstellte, forderten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs, daß dünn gestrichene Pappe unter Tarifnummer 48.07 eingereiht wird.
Diese Berichtigung erfordert eine entsprechende Berichtigung der Statistiken für den Bezugszeitraum und somit auch der in Anhang A zu Protokoll Nr. 1 angegebenen zollfreien Kontingente. Da die ursprünglichen Kontingente ermittelt wurden, indem der Durchschnitt der jährlichen Aussenhandelszahl für den Zeitraum 1968-1971 um kumulativ viermal 5 % erhöht wurde, müsste die Korrekturmenge ebenfalls um viermal 5 % erhöht werden. Der sich so ergebende Betrag müsste von dem in Anhang A zu Protokoll Nr. 1 für 1974 angegebenen Kontingent für ungestrichene Pappe abgezogen und zum Kontingent für gestrichene Pappe hinzugerechnet werden.
Damit ergäbe sich folgendes Bild: I. 48.01 ex F. andere Pappe >PIC FILE= "T0014262"> II. 48.07 C. und ex D. andere als Druck- und Schreibpapier >PIC FILE= "T0014263"> Ich bitte Sie, mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften B. Schreiben des Königreichs Schweden Herr Präsident! Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "Gemäß Protokoll Nr. 1 zu dem am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden hat das Vereinigte Königreich seit Januar 1974 Zollkontingente für ungestrichene Pappe (48.01) sowie für gestrichene Pappe (48.07) eröffnet.
Die zulässigen Hoechstmengen für diese Kontingente wurden auf der Grundlage der für den Zeitraum 1968-1971 vorliegenden Statistiken festgesetzt. Während des Bezugszeitraums für die Festsetzung der Kontingente (1968-1971) wurden die schwedischen Ausfuhren von dünn gestrichener Pappe nach dem Vereinigten Königreich als ungestrichene Pappe ausgewiesen. Daher wurde sie unter Tarifnummer 48.01 des Zolltarifs des Vereinigten Königreichs eingeführt. Somit waren die Einfuhrstatistiken für ungestrichene Pappe (48.01) zu hoch und die für gestrichene Pappe (48.07) zu niedrig. Als sich dies herausstellte, forderten die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs, daß dünn gestrichene Pappe unter Tarifnummer 48.07 eingereiht wird.
Diese Berichtigung erfordert eine entsprechende Berichtigung der Statistiken für den Bezugszeitraum und somit auch der in Anhang A zu Protokoll Nr. 1 angegebenen zollfreien Kontingente. Da die ursprünglichen Kontingente ermittelt wurden, indem der Durchschnitt der jährlichen Aussenhandelszahl für den Zeitraum 1968-1971 um kumulativ viermal 5 % erhöht wurde, müsste die Korrekturmenge ebenfalls um viermal 5 % erhöht werden. Der sich so ergebende Betrag müsste von dem in Anhang A zu Protokoll Nr. 1 für 1974 angegebenen Kontingent für ungestrichene Pappe abgezogen und zum Kontingent für gestrichene Pappe hinzugerechnet werden.
Damit ergäbe sich folgendes Bild: I. 48.01 ex F. andere Pappe >PIC FILE= "T0014264"> II. 48.07 C. und ex D. andere als Druck- und Schreibpapier >PIC FILE= "T0014265"> Ich bitte Sie, mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu zu bestätigen." Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung des Königreichs Schweden