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Verordnung (EWG) Nr. 1661/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die im Kooperationsabkommen sowie im Interimsabkommen betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehenen Schutzmaßnahmen

CELEX
31980R1661
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1980-06-27
In force since
1980-07-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1661/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die im Kooperationsabkommen sowie im Interimsabkommen betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehenen Schutzmaßnahmen Amtsblatt Nr. L 164 vom 30/06/1980 S. 0001 - 0002 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0015 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0015 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1661/80 DES RATES vom 27. Juni 1980 über die im Kooperationsabkommen sowie im Interimsabkommen betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehenen Schutzmaßnahmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist am 2. April 1980 ein Kooperationsabkommen, nachstehend "Kooperationsabkommen" genannt, unterzeichnet und am 30. Mai 1980 ein Interimsabkommen betreffend den Handelsverkehr und die handelspolitische Zusammenarbeit, nachstehend "Interimsabkommen" genannt, geschlossen worden. Zur Anwendung der in den Artikeln 35 bis 38 und 55 des Kooperationsabkommens und in den Artikeln 22 bis 25 und 36 des Interimsabkommens vorgesehenen Schutzklauseln und Sicherungsmaßnahmen sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Gemeinschaftsregelung, insbesondere die Verordnung (EWG) Nr.

926/79 des Rates vom 8. Mai 1979 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (2) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (3), anzuwenden sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Fall von Dumpingpraktiken oder Subventionen, die die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 35 des Kooperationsabkommens und Artikel 22 des Interimsabkommens durch die Gemeinschaft rechtfertigen können, wird die Einführung von Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen nach dem Verfahren und den Modalitäten der Verordnung (EWG) Nr.

3017/79 beschlossen. Artikel 2 In den Fällen, die die Anwendung der Maßnahmen nach den Artikeln 36 und 55 des Kooperationsabkommens und 23 und 36 des Interimsabkommens durch die Gemeinschaft rechtfertigen können, kann der Rat nach Maßgabe dieser Artikel nach dem Verfahren und den Modalitäten der Verordnung (EWG) Nr. 926/79, insbesondere nach Artikel 13, die geeigneten Schutzmaßnahmen erlassen. In dringenden Fällen kann nach Maßgabe des Artikels 36 des Kooperationsabkommens und des Artikels 23 des Interimsabkommens - die Kommission nach dem Verfahren und den Modalitäten der Verordnung (EWG) Nr.

926/79, insbesondere nach Artikel 12, die geeigneten Schutzmaßnahmen erlassen; - jeder Mitgliedstaat vorsorglich Schutzmaßnahmen ergreifen, die mit der in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 926/79 niedergelegten Regelung in Einklang stehen. Artikel 3 (1) Diese Verordnung steht der Anwendung der Verordnungen über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und der sich daraus ergebenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Verwaltungsbestimmungen sowie der nach Artikel 235 des Vertrages erlassenen spezifischen Vorschriften für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen ; sie wird ergänzend angewendet.

(1)Stellungnahme abgegeben am 20.6.1980 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)ABl. Nr. L 131 vom 29.5.1979, S. 15. (3)ABl. Nr. L 339 vom 31.12.1979, S. 1. (2) Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich gilt als solcher nicht für die unter die genannten Verordnungen fallenden Erzeugnisse. Artikel 4 Die Kommission nimmt für die Gemeinschaft die in Artikel 38 des Kooperationsabkommens und Artikel 25 des Interimsabkommens vorgesehenen Notifikationen an den Kooperationsrat und den Gemischten Ausschuß vor. Artikel 5 Diese Verordnung tritt 1. Juli 1980 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 1980. Im Namen des Rates Der Präsident A. SARTI

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