Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 der Kommission vom 22. Juli 1980 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und Reissektor

CELEX
31980R1974
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1980-07-22
In force since
1980-07-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 der Kommission vom 22. Juli 1980 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und Reissektor Amtsblatt Nr. L 192 vom 26/07/1980 S. 0011 - 0020 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0021 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0162 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0021 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0202 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0202 Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 der Kommission vom 22. Juli 1980 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und Reissektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1547/79 [2], insbesondere auf Artikel 28, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis [3], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 113/80 [4], insbesondere auf Artikel 25, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe [5], insbesondere auf Artikel 6, gestützt auf die Verordnung Nr.

129 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Wechselkurse [6], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 [7], insbesondere auf Artikel 3, nach Stellungnahme des Währungsausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 wurden die Kriterien festgelegt, nach denen die für die gemeinschaftliche Nahrungsmittelhilfe bestimmten Erzeugnisse entweder aus Beständen einer Interventionsstelle oder auf dem Markt eines besonderen Gebietes der Gemeinschaft oder auf dem gesamten Markt der Gemeinschaft bereitgestellt werden müssen.

Gemäß Artikel 6 der gleichen Verordnung obliegt es der Kommission, bei einer Gemeinschaftsaktion nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 oder gegebenenfalls des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 die Bedingungen für die Bereitstellung festzulegen. Aufgrund der bei der Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme gemachten Erfahrungen erscheint es angebracht, die bisher angewandten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu ändern und sie mehr an die internationalen Praktiken bei den fob- und cif-Lieferungen sowie an die Regeln für die Auslegung der Handelsbegriffe "Incoterms 1953" anzupassen.

Die allgemeinen Regeln in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 sehen vor, daß für die Durchführung der Maßnahmen eine Ausschreibung stattfindet, um die Lieferkosten und gegebenenfalls den Ankaufspreis des Getreides festzustellen. Andererseits sehen jedoch Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 für gemeinschaftliche Sofortaktionen und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 696/76 [8] in Sonderfällen die Möglichkeit vor, auf andere Verfahren als die Ausschreibung zurückzugreifen, um eine rasche Lieferung der Erzeugnisse zu ermöglichen; dabei kommt insbesondere die freihändige Vergabe in Betracht.

Die Bestimmungen dieser Verordnung müssen daher für Getreide und Reis gelten, das bzw. der gemäß den Kriterien der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 im Ausschreibungsverfahren oder eventuell im Verfahren der freihändigen Vergabe bereitgestellt und unbeschadet der gegebenenfalls von der Kommission erlassenen besonderen Vorschriften auf fob- oder cif-Stufe zu liefern ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Allgemeine Vorschriften Artikel 1 Wird gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr.

2750/75 die Durchführung einer Gemeinschaftsaktion zur Lieferung von Getreide, Reis oder daraus hergestellten Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe beschlossen, so gelten unbeschadet der von Fall zu Fall festgelegten besonderen Vorschriften die allgemeinen Durchführungsbestimmungen dieser Verordnung. Die in dieser Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen gelten für Maßnahmen, die auf der fob- oder cif-Stufe abgewickelt werden. Artikel 2 (1) Die Interventionsstelle des benannten Mitgliedstaats wird mit der Durchführung der Verfahren für die Bereitstellung und Lieferung der Erzeugnisse beauftragt.

(2) Der Zuschlag für die Lieferung der Erzeugnisse wird im Wege der Ausschreibung erteilt. Wird jedoch in außergewöhnlichen Fällen im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 und des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 696/76 beschlossen, ein Verfahren der freihändigen Vergabe anzuwenden, so findet Titel III Anwendung. TITEL II Ausschreibungsverfahren Artikel 3 Wird die Durchführung einer Ausschreibung beschlossen, so ist mindestens zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote eine Ausschreibungsbekanntmachung gemäß Anhang I dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, und zwar als Anhang der Verordnung über die Eröffnung der Ausschreibung.

Artikel 4 (1) Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung entweder durch Einreichung eines schriftlichen Angebots bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten zuständigen Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch Übersendung des Angebots per Einschreiben, Fernschreiben oder Telegramm an diese Interventionsstelle. Die Angebote müssen bei der zuständigen Interventionsstelle bis 12 Uhr Ortszeit an dem Tag eingegangen sein, an dem laut Ausschreibungsbekanntmachung die Frist für die Einreichung der Angebote abläuft. (2) Werden mehrere Partien ausgeschrieben, so darf jedes Angebot nur eine Partie betreffen.

Ein Angebot ist nur gültig, wenn es die gesamte Partie betrifft. (3) Das Angebot muß folgende Angaben enthalten: a) die Nummer der Ausschreibung; b) den Namen und die Anschrift des Bieters; c) die Nummer und das Reingewicht der Partie, auf die sich das Angebot bezieht; d) den Ladehafen, der unter den für Hochseeschiffe zugänglichen Häfen der Gemeinschaft ausgewählt wurde; e) - den Angebotsbetrag je Tonne Produktgewicht in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird; im Angebot sind auch die in Anhang II genannten Kosten zu berücksichtigen und bei cif-Lieferung die Höhe der Kosten anzugeben; - den Mitgliedstaat, in dem der Bieter die Ausfuhrzollförmlichkeiten zu erfüllen sich verpflichtet, wenn die Bereitstellung der Ware durch Kauf auf dem Gemeinschaftsmarkt erfolgt.

(4) Dem Angebot sind beizufügen: a) der Nachweis, daß die in Artikel 5 genannte Ausschreibungskaution vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gestellt worden ist; b) die Verpflichtungserklärung des Bieters, die Ausschreibungsbedingungen einzuhalten; c) die Verpflichtungserklärung des Bieters, rechtzeitig eine Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 für die Mengen zu beantragen, für die er den Zuschlag erhält; d) im Falle einer Ausschreibung für die Lieferung von Waren auf der cif-Stufe die Verpflichtungserklärung des Bieters, den Schiffstransport auf Schiffen durchzuführen, die der höchsten Kategorie der anerkannten Klassifizierungsverzeichnisse angehören, höchstens 15 Jahre in Betrieb sind und für die ein Gesundheitsattest einer zuständigen Behörde vorliegt; e) im Falle einer Ausschreibung für die Lieferung von Waren aus Interventionsbeständen die Verpflichtungserklärung des Bieters, keinen Austausch der bereitgestellten Waren vorzunehmen.

(5) Angebote, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen oder andere als die für die Ausschreibung vorgesehenen Bedingungen enthalten, werden nicht berücksichtigt. (6) Die Angebote können nicht zurückgezogen werden. Artikel 5 (1) Es können nur Angebote nach Stellung einer Kaution berücksichtigt werden, die die Einhaltung der vom Zuschlagsempfänger eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten soll. Die Höhe dieser Kaution wird in der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung festgelegt. (2) Die Kaution ist nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Kreditinstituts zu stellen, das den Kriterien genügt, die von dem Mitgliedstaat, dem die die Ausschreibung durchführende Interventionsstelle untersteht, festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kriterien im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes mit; die Kommission unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten. Artikel 6 Die Angebote werden von den zuständigen Diensten der die Ausschreibung durchführenden Interventionsstelle unverzüglich nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote in öffentlicher Sitzung geöffnet und verlesen. Artikel 7 (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 erhält binnen 48 Stunden derjenige Bieter den Zuschlag, der das günstigste Angebot eingereicht hat, wobei gegebenenfalls der in Artikel 8 genannten Berichtigung Rechnung getragen wird.

(2) Wird das günstigste Angebot von mehreren Bietern eingereicht, so entscheidet das Los über die Erteilung des Zuschlags. (3) Scheinen die vorgelegten Angebote nicht den marktüblichen Preisen zu entsprechen, so kann die Interventionsstelle das Ausschreibungsverfahren im Einvernehmen mit der Kommission einstellen. (4) Die Interventionsstelle unterrichtet spätestens am ersten Tag nach der Zuschlagserteilung sämtliche Bieter schriftlich oder fernschriftlich über das Ergebnis der Ausschreibung. Artikel 8 (1) Zum Vergleich der Angebote einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Erzeugnissen durch Kauf auf dem Gemeinschaftsmarkt wird jedes Angebot gegebenenfalls durch den Währungsausgleichsbetrag berichtigt, der am letzten Tag der Einreichungsfrist für die Angebote bei der Ausfuhr aus dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e) zweiter Gedankenstrich im Angebot zu bezeichnenden Mitgliedstaat anwendbar war.

Die Berichtigung erfolgt: - durch Erhöhung der Angebote, in denen ein Mitgliedstaat mit negativem Währungsausgleichsbetrag angegeben ist, - durch Verminderung der Angebote, in denen ein Mitgliedstaat mit positivem Währungsausgleichsbetrag angegeben ist. (2) Der Währungsausgleichsbetrag wird erforderlichenfalls in die Währung des Mitgliedstaats umgerechnet, in dem die Ausschreibung durchgeführt wird. Hierzu wird - der Umrechnungskurs angewandt, der sich aus dem Leitkurs der betreffenden Währungen ergibt, falls diese in einem Höchstabstand von 2,25 % zueinander stehen, - in den anderen Fällen der Durchschnitt derjenigen Kassawechselkurse zwischen den betreffenden Währungen angewandt, die im Mitgliedstaat, in dem die Ausschreibung durchgeführt wird, während eines Zeitraums festgestellt werden, der sich unmittelbar vor Ablauf der Annahmefrist für die Angebote vom Mittwoch einer Woche bis zum Dienstag der folgenden Woche erstreckt.

Dieser Durchschnitt wird den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt. TITEL III Verfahren der freihändigen Vergabe Artikel 9 Wird die Festlegung der Lieferkosten im Wege der freihändigen Vergabe beschlossen, so hat die hierfür bestimmte Interventionsstelle mehrere konkurrierende Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern; sie schließt den Vertrag auf der Grundlage der günstigsten Bedingungen ab. Bei Bereitstellung der Erzeugnisse durch Kauf auf dem Gemeinschaftsmarkt werden die Angebote gegebenenfalls nach Maßgabe von Artikel 8 miteinander verglichen. Artikel 10 (1) Die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 3 über die Einreichung der Angebote, des Artikels 4 Absatz 4 Buchstaben b), c), d) und e) über die Verpflichtungen des Bieters und des Artikels 5 über die Stellung einer Kaution gelten sinngemäß auch für das Verfahren der freihändigen Vergabe.

(2) Die Vorschriften der Titel IV, V und VI für das Ausschreibungsverfahren gelten sinngemäß auch für das Verfahren der freihändigen Vergabe. TITEL IV Pflichten des Zuschlagsempfängers und Lieferbedingungen Artikel 11 (1) Der Zuschlagsempfänger hat seinen Verpflichtungen entsprechend den Bedingungen der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung sowie unter Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b), c), d) und e) nachzukommen. (2) Der Zuschlagsempfänger kann von dem Geschäft, für welches er den Zuschlag erhalten hat, von sich aus nicht zurücktreten. (3) Die sich aus dem Zuschlag ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 12 Für fob-Lieferungen gilt folgendes: 1. Der Zuschlagsempfänger einigt sich mit dem Empfängerland oder dessen Vertreter über den Zeitpunkt innerhalb des festgesetzten Zeitraums, an dem die Ware an dem in seinem Angebot angegebenen Landehafen zur Verfügung steht. Der Zuschlagsempfänger teilt dem Empfänger mit, an welchem Ort die Ware im Hafen zur Verfügung gestellt wird. Er teilt diese Angaben unverzüglich der in Artikel 17 genannten Interventionsstelle mit. 2. Stammt das Erzeugnis aus Interventionsbeständen, so bestimmt der Zuschlagsempfänger im Einvernehmen mit der betreffenden Interventionsstelle und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der zwischen der Interventionsstelle und dem Lagerhalter abgeschlossenen Lagerverträge, in welcher Zeitfolge die Waren ausgelagert werden.

3. Der Zuschlagsempfänger liefert die Ware nach dem unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Hafens mit dem Empfänger vereinbarten Verladerhythmus an Bord des vom Empfänger bezeichneten Schiffes. Er verlädt und verstaut die Ware auf seine Kosten an Bord des Schiffes. 4. Der Zuschlagsempfänger übernimmt alle Risiken, insbesondere betreffend Verlust oder Beschädigung der Ware, bis diese die Reling des Seeschiffs tatsächlich überschritten hat. 5. Bei Bereitstellung aus Interventionsbeständen läßt der Zuschlagsempfänger die Ware bis zur Verladung ins Seeschiff versichern. Der Vertrag muß eine Klausel enthalten, wonach der Versicherer für in Verlust geratene oder beschädigte Ware der mit der Bezahlung beauftragten Interventionsstelle eine Entschädigung in Höhe des Wertes der Ware zahlt, und zwar auf der Basis des am Tag der Übernahme für die betreffende Menge geltenden Interventionspreises oder, bei zur Brotherstellung geeigneten Weizen, des Referenzpreises.

6. Ist der Empfänger nicht in der Lage, die Ware zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt oder zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb der vorgesehenen Lieferfrist zu übernehmen, so verlängert die mit der Bezahlung beauftragte Interventionsstelle nach Zustimmung der Kommission die Lieferfrist. Der Zuschlagsempfänger ist unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 verpflichtet, diese Verlängerung zu akzeptieren, die 60 Tage nicht überschreiten darf. Wird die Frist um mehr als 60 Tage verlängert, so wird der Zuschlagsempfänger auf Antrag durch die Interventionsstelle von seinen Verpflichtungen entbunden.

Die Interventionsstelle setzt die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis. 7. Ist der Empfänger nicht in der Lage, die Ware am in Absatz 1 vorgesehenen Ladehafen zu übernehmen, so erlaubt die mit der Bezahlung beauftragte Interventionsstelle auf Antrag des Empfängers und nach Zustimmung der Kommission unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 Absatz 2, daß die Verladung in einem anderen Hafen vorgenommen wird. Artikel 13 Für cif-Lieferungen gilt folgendes: 1. Der Zuschlagsempfänger schließt auf eigene Kosten und zu den üblichen Bedingungen einen Vertrag über die Beförderung der Ware auf dem üblichen Weg bis zu dem in der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung festgesetzten Bestimmungshafen ab.

2. Der Zuschlagsempfänger schließt auf eigene Kosten zugunsten des Empfängers eine Seeversicherung ab, die alle Beförderungsrisiken deckt und mindestens auf den Angebotsbetrag lautet. 3. Stammt die Ware aus Interventionsbeständen, so muß der Zuschlagsempfänger außerdem noch die in Artikel 12 Absatz 2 genannte Verpflichtung betreffend den Auslagerungsrhythmus sowie die Verpflichtung erfüllen, die in Absatz 5 des genannten Artikels bezeichnete besondere Versicherung abzuschließen. 4. Der Zuschlagsempfänger teilt dem Empfänger die Bezeichnung des Schiffes, das Ladedatum und das voraussichtliche Ankunftsdatum im Löschhafen mit, sobald diese Angaben ihm selbst bekannt sind.

Er läßt in den Frachtvertrag die Verpflichtung des Kapitäns aufnehmen, den Empfänger mindestens 72 Stunden im voraus über das Ankunftsdatum im Löschhafen zu informieren. 5. Der Zuschlagsempfänger läßt die Ware auf eigene Kosten an Bord des Schiffes verladen. Er zahlt die Fracht und die Löschkosten einschließlich der Kosten für das Entladen auf dem Kai und des Leichtergeldes. 6. Ein etwaiges Überliegegeld geht zu Lasten des Zuschlagsempfängers. 7. Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Empfänger unverzüglich das rein gezeichnete Original-Konnossement — nicht begebbar und an Order des Empfängers indossiert — für den gewählten Bestimmungshafen sowie - ein Exemplar der Police der in Absatz 3 genannten Versicherung sowie eventuell des Frachtvertrags, - die Bescheinigung über die in Artikel 15 genannte Übereinstimmungskontrolle und - das Gesundheitsattest gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d).

8. Der Zuschlagsempfänger übernimmt die Risiken zu Lasten der Ware, insbesondere betreffend Verlust oder Beschädigung, bis die Ware tatsächlich die Reling des Seeschiffs im Ladehafen überschritten hat. Artikel 14 Der Zuschlagsempfänger teilt der mit der Zahlung im Sinne von Artikel 17 beauftragten Interventionsstelle unverzüglich folgendes mit: a) für eine Lieferung im Ladehafen das Datum der Bereitstellung der Waren; b) für eine cif-Lieferung die Bezeichnung des Schiffes sowie seine Flagge, das Ladedatum, das Abfahrtdatum des Schiffes und das vorgesehene und das tatsächliche Datum der Ankunft im Bestimmungshafen; c) nach jedem Versand eine Erklärung über die geladenen Mengen (Qualität des Erzeugnisses und Art der Verpackung bei Lieferung in Säcken); d) jede Ladeverspätung und jeder Zwischenfall, der sich bei der Lieferung der Ware ereignet und von dem er Kenntnis erlangt hat.

Artikel 15 (1) Im Hinblick auf die Lieferung auf der vorgesehenen Stufe muß die Übereinstimmung der Ware mit den in der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung festgelegten Anforderungen anerkannt werden. Zu diesem Zweck läßt die Interventionsstelle des Verschiffungslandes zum Zeitpunkt der Verladung im Hafen eine Kontrolle der Art, Qualität und Verpakkung der Ware vornehmen. Bei Abschluß dieser Kontrolle wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die daraus erwachsenden Kosten werden vom Zuschlagsempfänger getragen. Die Entnahme von Proben für die Analyse sowie die Kontrolle werden nach den Branchenvorschriften des Verschiffungslandes entnommen.

Der Zuschlagsempfänger und der Vertreter des Empfängers werden aufgefordert, an dem Vorgang teilzunehmen. (2) Die gelieferten Mengen werden endgültig festgestellt, wenn die Ware der zollamtlichen Überwachung unterstellt wird. Bei Lieferung der Ware in loser Schüttung ist eine Minderlieferung von 2 % des zu liefernden Gewichts zulässig. (3) Gibt die in Absatz 1 genannte Kontrolle zu Streitigkeiten Anlaß, so läßt die Interventionsstelle eine zweite Kontrolle von einem anderen als dem nach Absatz 1 beauftragten Kontrolldienst durchführen, deren Ergebnisse maßgebend sind. Die dadurch verursachten Kosten werden von der unterlegenen Partei getragen.

(4) Fällt die in den vorstehenden Absätzen genannte Übereinstimmungkontrolle negativ aus, so muß die Ware zurückgewiesen und ersetzt werden. Bei Fehlmengen muß der Zuschlagsempfänger die Ladung vervollständigen. Artikel 16 (1) Die Übernahmebescheinigung wird vom Empfänger unmittelbar nach der Einladung im Verladehafen ausgestellt, wenn die gemäß Artikel 15 durchgeführten Kontrollen die Übereinstimmung ergeben haben. Darin werden Ort und Zeitpunkt der Übernahme bescheinigt und die vorschriftsmäßig eingeladene Ware beschrieben. (2) Stellt der Empfänger diese Bescheinigung nicht aus, so stellt die Interventionsstelle des Verschiffungslandes dem Zuschlagsempfänger bei Vorlage folgender Belege eine gemäß Anhang III ausgestellte Bescheinigung aus: - der Ausfuhrlizenz mit der Abschreibung, - der entsprechenden Zollerklärungen, - der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Bescheinigung über die positive Übereinstimmungskontrolle.

Für eine cif-Lieferung muß der Zuschlagsempfänger ferner das in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d) genannte Gesundheitsattest sowie eine Abschrift der Seeversicherungspolice und eine beglaubigte Abschrift des nicht begebbaren Konnossements und gegebenenfalls des Frachtvertrags vorlegen. TITEL V Zahlungsbedingungen und Freigabe der Kaution Artikel 17 (1) Die Zahlung an den Zuschlagsempfänger erfolgt - bei einer Ausschreibung betreffend die Lieferung von Interventionserzeugnissen durch die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dessen Besitz sich diese Erzeugnisse befanden, - bei einer Ausschreibung, die die Bereitstellung des Erzeugnisses durch Kauf auf dem Gemeinschaftsmarkt betrifft, durch die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten durchgeführt werden.

(2) Der zu zahlende Betrag ist der des Angebots, gegebenenfalls zuzüglich der in Artikel 18 genannten Kosten. Zahlungen werden nur für die im Ladehafen tatsächlich vom Empfänger übernommenen Mengen vorgenommen. (3) Der in Absatz 2 genannte Betrag wird dem Zuschlagsempfänger nur auf Vorlage des Originals der Übernahmebescheinigung oder einer beglaubigten Abschrift und der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Belege ausgezahlt. Wird diese Bescheinigung jedoch nicht vom Empfänger ausgestellt, so nimmt die Interventionsstelle die Zahlung auf der Grundlage der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Lizenz und Belege vor.

(4) Der in Absatz 2 genannte Betrag wird in der Währung des Mitgliedstaats gezahlt, der mit der Zahlung beauftragt ist. Zu diesem Zweck wird dieser Betrag umgerechnet, indem je nach Fall der Umrechnungskurs oder der Durchschnitt der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Wechselkurse angewandt wird. Artikel 18 (1) Etwaige Kosten dafür, daß der Empfänger das Schiff außerhalb des vorgesehenen Verladezeitraums zur Verfügung gestellt hat oder das zur Verfügung gestellte Schiff für die durchzuführende Ladung ungeeignet war oder der in Artikel 12 Absatz 6 zweiter Unterabsatz genannte Fall eingetreten ist, werden im Einvernehmen mit der Kommission von der Interventionsstelle geschätzt und von dieser übernommen.

Diese zusätzlichen Kosten können insbesondere folgende sein: - Kosten für Lagerung und Versicherung, - Finanzierungskosten auf der Grundlage des in dem mit der Zahlung beauftragten Mitgliedstaat anwendbaren Satzes. Diese Kosten werden für den Zeitraum berechnet, der am Tag nach dem Ende des festgesetzten Verladezeitraums beginnt und am Tag der Beendigung der tatsächlichen Verladung endet. (2) Findet in Anwendung von Artikel 12 Absatz 7 eine Änderung des Ladehafens statt, so verständigt sich die mit der Zahlung beauftragte Interventionsstelle mit dem Zuschlagsempfänger über die eventuelle Kostensenkung oder -erhöhung gegenüber den ursprünglich festgesetzten Kosten.

Erhöhen sich die ursprünglich vorgesehenen Kosten, so übernimmt die betreffende Interventionsstelle diese Erhöhung nach Zustimmung der Kommission. Artikel 19 Der Zuschlagsempfänger trägt — ausgenommen in Fällen höherer Gewalt — alle etwaigen finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben, daß er die Ware nicht zu den festgesetzten Bedingungen liefert. Die sich aus einer Nichtlieferung der Ware infolge höherer Gewalt ergebenden Kosten werden von der Interventionsstelle getragen. Artikel 20 (1) Die in Artikel 5 genannte Kaution wird freigegeben: - für jeden Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt oder nicht angenommen wurde, - für den Zuschlagsempfänger für die gelieferten Mengen unter Berücksichtigung der in Artikel 15 Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Toleranz von 2 % gemäß den Bestimmungen für diese Lieferung und auf Vorlage des Originals der in Artikel 16 genannten Übernahmebescheinigung oder einer beglaubigten Abschrift oder gegebenenfalls der gemäß Artikel 16 Absatz 2 genannten Lizenz und Bescheinigung, - für den Zuschlagsempfänger hinsichtlich der durch Verschulden des Empfängers nicht gelieferten Menge, - für den Zuschlagsempfänger hinsichtlich der infolge höherer Gewalt nicht gelieferten Menge, - für den Zuschlagsempfänger, dessen Zustimmung für eine 60 Tage überschreitende Verlängerung der Verladungsfrist nicht gemäß Artikel 12 Absatz 6 eingeholt wurde.

(2) Die Kaution wird unverzüglich freigegeben. TITEL VI Schlußvorschriften Artikel 21 Sind bei derselben Nahrungsmittelhilfeaktion mehrere Interventionsstellen eingeschaltet, die zu verschiedenen Mitgliedstaaten gehören, so übermitteln sich diese so bald wie möglich alle Angaben, die für die Durchführung ihrer Aufträge erforderlich und für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Aktion nützlich sind. Artikel 22 (1) Die Interventionsstellen, die bei der Durchführung einer Nahrungsmittelhilfeaktion eingeschaltet sind, übermitteln der Kommission unverzüglich die Angaben betreffend die Durchführung der Verfahren, mit denen sie beauftragt sind, insbesondere die in folgenden Absätzen aufgeführten.

(2) Die Interventionsstelle, die die Ausschreibung durchführt oder einen Vertrag der freihändigen Vergabe abschließt, übermittelt der Kommission unverzüglich die Namensliste der Firmen, die gemäß Artikel 9 als konkurrierende Bieter an der Ausschreibung teilgenommen haben, sowie für jede dieser Firmen die eingereichten Angebote, gibt Namen und Firmenbezeichnung des Zuschlagsempfängers bzw. des Vertragspartners bei der freihändigen Vergabe an und übermittelt in letzterem Fall eine Abschrift des Vertrages. (3) Die mit der Zahlung beauftragte Stelle übermittelt der Kommission unverzüglich die in Artikel 14 genannten Angaben sowie alle anderen ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen.

(4) Die Interventionsstelle des Verschiffungslandes übermittelt der Kommission unverzüglich die Ergebnisse der Übereinstimmungskontrolle gemäß Artikel 15. Diese Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zu kontrollieren, ob die vom Empfänger übernommene Ware das geographische Gebiet der Gemeinschaft von dem angegebenen Hafen aus verläßt. Erfolgt diese Ausfuhr nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die Übernahmebescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 1 vom Empfänger oder die Bescheinigung gemäß Artikel 16 Absatz 2 ausgehändigt wurde, so unterrichtet die betreffende Stelle die Kommission hierüber und teilt ihr alle verfügbaren Auskünfte über die Gründe für die Nichtausfuhr mit.

Artikel 23 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juli 1980 Für die Kommission Finn Gundelach Vizepräsident [1] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. [2] ABl. Nr. L 188 vom 26. 7. 1979, S. 1. [3] ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. [4] ABl. Nr. L 16 vom 22. 1. 1980, S. 1. [5] ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 89. [6] ABl. Nr. 106 vom 30. 12. 1962, S. 2553/62. [7] ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1973, S.

1. [8] ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1976, S. 8. -------------------------------------------------- ANHANG I 1. Programm 2. Empfänger 3. Bestimmungsort oder -land 4. Bereitzustellendes Erzeugnis 5. Gesamtmenge 6. Anzahl Partien 7. Mit der Ausschreibung/freihändigen Vergabe beauftragte Interventionsstelle 8. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses (Markt — Intervention) 9. Merkmale der Ware (Qualität der Ware) 10. Aufmachung: - in Säcken [1] - lose Schüttung - Qualität der Säcke - Eigengewicht der Säcke - Beschriftung der Säcke: Beschriftung mit Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe 11. Ladehafen 12.

Lieferungsstufe (fob — cif) 13. Löschhafen (bei cif-Lieferung anzugeben) 14. Verfahren zur Feststellung der Lieferungskosten (Ausschreibung/freihändige Vergabe) 15. Bei Ausschreibung Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote um 12 Uhr 16. Verladefrist 17. Kaution [1] Im Hinblick auf eine eventuelle Umfüllung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern. Diese Säcke müssen außer der Aufschrift auch ein großes R tragen. -------------------------------------------------- ANHANG II IN DAS ANGEBOT AUFZUNEHMENDE KOSTEN [1] A.

Ausschreibung betreffend die Lieferung von Interventionserzeugnissen 1. Beförderungskosten bis zum Lieferort 2. Löschkosten am Lieferort sowie gegebenenfalls die Kosten für alle Vorgänge, die dem Laden oder Umladen unmittelbar vorausgehen 3. Kosten für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten 4. Kosten für Wiegen, Kontrolle und Analyse 5. Aufmachungskosten 6. Nebenkosten, die vom Einlader zu tragen sind 7. Versicherungskosten gemäß Artikel 12 Absatz 3 8. Fracht- und Seeversicherung B. Ausschreibung betreffend die Bereitstellung des Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt 1. Preis des Erzeugnisses und der Verpackung 2.

Kosten für das Laden und die Beförderung bis zum Lieferort 3. Kosten für das Laden oder Löschen am Lieferort sowie gegebenenfalls Kosten für alle Vorgänge, die dem Laden oder Umladen unmittelbar vorausgehen 4. Kosten für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten 5. Kosten für Wiegen, Kontrolle und Analyse 6. Nebenkosten, die vom Einlader zu tragen sind 7. Fracht- und Seeversicherung [1] Aufzählung nicht erschöpfend. -------------------------------------------------- ANHANG III +++++ TIFF +++++ --------------------------------------------------

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions