Verordnung (EWG) Nr. 2213/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus sowie zweier darauf bezüglicher Briefwechsel Amtsblatt Nr. L 226 vom 29/08/1980 S. 0033 - 0033 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0190 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0143 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0190 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0132 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0132 VERORDNUNG (EWG) Nr.
2213/80 DES RATES vom 27. Juni 1980 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus sowie zweier darauf bezueglicher Briefwechsel DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1], [1]ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 103. in Erwägung nachstehender Gründe: Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus sowie die zwei darauf bezueglichen Briefwechsel, die am 27.
Februar 1980 in Brüssel unterzeichnet wurden, zu genehmigen. Dieses Abkommen macht den Beschluß 80/255/EWG des Rates vom 26. Februar 1980 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus sowie zweier darauf bezueglicher Briefwechsel [2] gegenstandslos - [2]ABl. Nr. L 58 vom 1.3.1980, S. 73. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus und die zwei darauf bezueglichen Briefwechsel werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Die in Absatz 1 genannten Texte sind dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 18 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor [3]. [3]Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht. Artikel 3 Der Beschluß 80/255/EWG wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 1980. Im Namen des Rates Der Präsident SARTI