Verordnung (EWG) Nr. 2742/80 des Rates vom 27. Oktober 1980 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/80 des Kooperationsrates EWG-Libanon zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik Amtsblatt Nr. L 286 vom 29/10/1980 S. 0044 - 0044 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0003 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0098 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S.
0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0069 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0069 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2742/80 DES RATES vom 27. Oktober 1980 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/80 des Kooperationsrates EWG-Libanon zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik (1) wurde am 3. Mai 1977 unterzeichnet und trat am 1. November 1978 in Kraft. Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hat der Kooperationsrat EWG-Libanon den Beschluß Nr. 3/80 zur Änderung des Protokolls über die Ursprungsregeln gefasst. Dieser Beschluß soll in der Gemeinschaft Anwendung finden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluß Nr.
3/80 des Kooperationsrates EWG-Libanon findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. November 1980. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 1980. Im Namen des Rates Der Präsident J. SANTER (1) ABl. Nr. L 267 vom 27.9.1978, S. 2. BESCHLUSS Nr. 3/80 DES KOOPERATIONSRATES EWG-LIBANON vom 6. Juni 1980 zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik DER KOOPERATIONSRAT - gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Libanesischen Republik, insbesondere auf Titel I, gestützt auf das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 25, in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Zolltarifschema des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ist geändert worden. Aufgrund dieser Änderungen, die am 1. Januar 1978 in Kraft getreten sind, ist es erforderlich, die Listen A und B in den Anhängen II und III des Protokolls zu ersetzen und eine besondere Regel für Warenzusammenstellungen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Anhänge II und III des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in ..." oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen werden durch die diesem Beschluß beigefügten Fassungen ersetzt.
Artikel 2 Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 zum Zolltarifschema des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens gelten als Ursprungswaren, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungswaren sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungsware, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Gesamtwertes der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Geschehen zu Brüssel am 6.
Juni 1980. Im Namen des Kooperationsrates Der Präsident Kesrouan LABAKI ANHANG II LISTE A Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind >PIC FILE= "T0016208"> >PIC FILE= "T0016209"> >PIC FILE= "T0016210"> >PIC FILE= "T0016211"> >PIC FILE= "T0016212"> >PIC FILE= "T0016213"> >PIC FILE= "T0016214"> >PIC FILE= "T0016215"> >PIC FILE= "T0016216"> >PIC FILE= "T0016217"> >PIC FILE= "T0016218"> >PIC FILE= "T0016219"> >PIC FILE= "T0016220"> >PIC FILE= "T0016221"> >PIC FILE= "T0016222"> >PIC FILE= "T0016223"> >PIC FILE= "T0016224"> >PIC FILE= "T0016225"> >PIC FILE= "T0016226"> >PIC FILE= "T0016227"> >PIC FILE= "T0016228"> >PIC FILE= "T0016229"> >PIC FILE= "T0016230"> >PIC FILE= "T0016231"> >PIC FILE= "T0016232"> >PIC FILE= "T0016233"> >PIC FILE= "T0016234"> >PIC FILE= "T0016235"> >PIC FILE= "T0016236"> >PIC FILE= "T0016237"> >PIC FILE= "T0016238"> >PIC FILE= "T0016239"> >PIC FILE= "T0016240"> ANHANG III LISTE B Liste der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die zu keinem Wechsel der Tarifnummer führen, den hergestellten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen >PIC FILE= "T0016241"> >PIC FILE= "T0016242"> >PIC FILE= "T0016243"> >PIC FILE= "T0016244"> >PIC FILE= "T0016245"> >PIC FILE= "T0016246"> >PIC FILE= "T0016247"> >PIC FILE= "T0016248">