Verordnung (EWG) Nr. 3396/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 357 vom 30/12/1980 S. 0078 - 0078 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0185 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0176 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0176 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3396/80 DES RATES vom 8. Dezember 1980 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Zusatzprotokoll zu dem am 14.
Mai 1973 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zu genehmigen (1), um dem Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung vor (2).
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1980. Im Namen des Rates Der Präsident C. NEY (1) ABl. Nr. L 171 vom 27.6.1973, S. 2. (2) Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht. ZUSATZPROTOKOLL zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT einerseits und DAS KÖNIGREICH NORWEGEN andererseits, IN ERWAEGUNG des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften am 1.
Januar 1981, IN ERWAEGUNG des am 14. Mai 1973 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, nachstehend "Abkommen" genannt, HABEN BESCHLOSSEN, die Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zum Abkommen im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen UND DIESES PROTOKOLL ZU SCHLIESSEN: TITEL I Anpassungen Artikel 1 Der Wortlaut des Abkommens, einschließlich des Anhangs, der Protokolle und Erklärungen, die Bestandteile desselben sind, wird in griechischer Sprache abgefasst, und ist gleichermassen verbindlich wie die ursprünglichen Texte.
Der Gemischte Ausschuß genehmigt den griechischen Text. Artikel 2 (1) Auf alle unter die Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Waren mit Ursprung in Norwegen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, wendet die Republik Griechenland die Bestimmungen an, die in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens enthalten sind. (2) Norwegen wendet die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens auf alle unter diesen Absatz fallenden Waren aus Griechenland an. Artikel 3 (1) Die Höhe der Richtplafonds, die die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gemäß Protokoll Nr.
1 des Abkommens ab 1. Januar 1981 auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen anwendet, ergibt sich: - aus der Höhe der Richtplafonds in Anwendung der Regeln des Protokolls Nr. 1 des Abkommens und - für 1981 zusätzlich aus dem in Anhang III aufgeführten Plafond ; für jedes folgende Jahr wird dieser Plafond um 5 % erhöht. (2) Ist der in Anhang III festgesetzte Plafond für Einfuhren nach Griechenland für die betreffenden Waren erreicht, so kann die Republik Griechenland die zu diesem Zeitpunkt von ihr gegenüber Drittländern angewandten Einfuhrzölle bis zum Ende des Kalenderjahres wieder einführen.
TITEL II Übergangsmaßnahmen Artikel 4 Für die in Anhang I aufgeführten Waren beseitigt die Republik Griechenland die Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in Norwegen schrittweise wie folgt: - Am 1. Januar 1981 wird jeder Zoll auf 90 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar 1982 wird jeder Zoll auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt; - die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am - 1. Januar 1983, - 1. Januar 1984, - 1. Januar 1985, - 1. Januar 1986. Artikel 5 (1) Für die in Anhang I aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 4 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind, der am 1.
Juli 1980 von der Republik Griechenland gegenüber Norwegen tatsächlich angewandte Zollsatz. (2) Für Zuendhölzer der Nummer 36.06 des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der Ausgangszollsatz jedoch 17,2 % ad valorem. Artikel 6 (1) Für die in Anhang I aufgeführten Waren beseitigt die Republik Griechenland die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle auf die Waren mit Ursprung in Norwegen schrittweise wie folgt: - Am 1. Januar 1981 wird jede Abgabe auf 90 % des Ausgangssatzes gesenkt; - am 1. Januar 1982 wird jede Abgabe auf 80 % des Ausgangssatzes gesenkt; - die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am - 1.
Januar 1983, - 1. Januar 1984, - 1. Januar 1985, - 1. Januar 1986. (2) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem die in Absatz 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Senkungen vorzunehmen sind, der am 31. Dezember 1980 von der Republik Griechenland gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung angewandte Satz. (3) Im Warenverkehr zwischen Griechenland und Norwegen werden alle ab 1. Januar 1979 eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle am 1. Januar 1981 beseitigt. Artikel 7 Wenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung für Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eingeführt werden, aussetzt oder schneller als in dem festgelegten Zeitplan senkt, so nimmt die Republik Griechenland die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in Norwegen um denselben Prozentsatz vor.
Artikel 8 (1) Der bewegliche Teilbetrag, den die Republik Griechenland gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens auf die in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Griechenland angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt. (2) Für Waren, die zugleich in Tabelle I des Protokolls Nr. 2 des Abkommens und in Anhang I des vorliegenden Protokolls aufgeführt sind, beseitigt die Republik Griechenland nach dem in Artikel 4 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen: - dem festen Teilbetrag des von der Republik Griechenland beim Beitritt anzuwendenden Zollsatzes und - dem in der letzten Spalte der Tabelle I des Protokolls Nr.
2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag). Artikel 9 (1) Bis 31. Dezember 1985 kann die Republik Griechenland mengenmässige Beschränkungen für die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen aufrechterhalten. (2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen sind Globalkontingente, die auch für Einfuhren mit Ursprung in Finnland, Island, Österreich, Schweden und der Schweiz eröffnet werden. Die Globalkontingente für das Jahr 1981 sind in Anhang II aufgeführt. (3) Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 2 genannten Kontingente beträgt bei den in Europäischen Rechnungseinheiten (ERE) ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 25 % und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 20 %.
Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugerechnet und die folgende Erhöhung aufgrund der sich daraus ergebenden Höhe berechnet. Bezieht sich ein Kontingent gleichzeitig auf die Menge und den Wert, so wird das Mengenkontingent jährlich um mindestens 20 % und das Wertkontingent jährlich um mindestens 25 % erhöht, wobei die nachfolgenden Kontingente jedes Jahr aufgrund des vorangehenden Kontingents zuzueglich der Erhöhung berechnet werden. Bei Reisebussen, Omnibussen und anderen Fahrzeugen der Tarifstelle ex 87.02 A I des Gemeinsamen Zolltarifs wird jedoch das Mengenkontingent um 15 % jährlich und das Wertkontingent um 20 % jährlich erhöht.
(4) Stellt sich heraus, daß die Einfuhren einer in Anhang II genannten Ware nach Griechenland während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90 % des Kontingents betrugen, so lässt sich die Republik Griechenland die freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in Norwegen und den in Absatz 2 genannten Ländern zu, wenn die Einfuhr der betreffenden Ware zu diesem Zeitpunkt aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung frei ist. (5) Lässt die Republik Griechenland die freie Einfuhr einer der in Anhang II aufgeführten Waren aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung zu oder erhöht sie ein Kontingent um mehr als den für die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung geltenden Mindestsatz, so lässt die Republik Griechenland auch die freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in Norwegen zu oder erhöht das Globalkontingent anteilig.
Artikel 10 (1) Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht, die am 31. Dezember 1980 in Griechenland für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen gelten, werden ab 1. Januar 1981 im Laufe von drei Jahren schrittweise beseitigt. Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht werden wie folgt abgebaut: - 1. Januar 1981 : 25 %, - 1. Januar 1982 : 25 %, - 1. Januar 1983 : 25 %, - 1. Januar 1984 : 25 %. (2) Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr oder die Barzahlungen schneller als in Absatz 1 vorgesehen, so nimmt die Republik Griechenland dieselbe Senkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Norwegen vor.
TITEL III Allgemeine und Schlußbestimmungen Artikel 11 Der Gemischte Ausschuß nimmt alle Änderungen der Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls erforderlich sind. Artikel 12 Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteile desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Artikel 13 Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt. Artikel 14 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Udfärdiget i Bruxelles, den sjette november nitten hundrede og firs. Geschehen zu Brüssel am sechsten November neunzehnhundertachtzig. Done at Brussels on the sixth day of November in the year one thousand nine hundred and eighty. Fait à Bruxelles, le six novembre mil neuf cent quatre-vingt. >PIC FILE= "T0017322"> Fatto a Bruxelles, addì sei novembre millenovecentoottanta.
Gedaan te Brussel, de zesde november negentienhonderd tachtig. Utferdiget i Brüssel, den sjette november nitten hundre og aatti. For Det europäiske ökonomiske Fälleßkab Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft For the European Economic Community Pour la Communauté économique européenne >PIC FILE= "T0017323"> Per la Comunità economica europea Voor de Europese Economische Gemeenschap For Det Europeiske Ökonomiske Felleßkap >PIC FILE= "T0017324"> For Kongeriget Norge Für das Königreich Norwegen For the Kingdom of Norway Pour le royaume de Norvège >PIC FILE= "T0017325"> Per il Regno di Norvegia Voor het Koninkrijk Noorwegen For Kongeriket Norge >PIC FILE= "T0017326"> ANHANG I Liste der in Artikel 4 vorgesehenen Erzeugnisse >PIC FILE= "T0017327"> >PIC FILE= "T0017328"> >PIC FILE= "T0017329"> >PIC FILE= "T0017330"> >PIC FILE= "T0017331"> >PIC FILE= "T0017332"> >PIC FILE= "T0017333"> >PIC FILE= "T0017334"> >PIC FILE= "T0017335"> >PIC FILE= "T0017336"> >PIC FILE= "T0017337"> >PIC FILE= "T0017338"> >PIC FILE= "T0017339"> >PIC FILE= "T0017340"> >PIC FILE= "T0017341"> >PIC FILE= "T0017342"> ANHANG II >PIC FILE= "T0017343""PIC FILE= "T0017344"> >PIC FILE= "T0017345"> >PIC FILE= "T0017346"> ANHANG III Erhöhung des Gemeinschaftsplafonds für Norwegen >PIC FILE= "T0017347">