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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EWG) Nr. 3508/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Verlängerung der Handelsregelung mit Malta über den 31. Dezember 1980 hinaus

CELEX
31980R3508
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1980-12-22
In force since
1981-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3508/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Verlängerung der Handelsregelung mit Malta über den 31. Dezember 1980 hinaus Amtsblatt Nr. L 367 vom 31/12/1980 S. 0086 - 0086 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 24 S. 0075 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0115 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0115 VERORDNUNG (EWG) Nr. 3508/80 DES RATES vom 22. Dezember 1980 zur Verlängerung der Handelsregelung mit Malta über den 31. Dezember 1980 hinaus DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf den Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 31. Dezember 1980 verlieren die Vorschriften über die erste Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (1) einschließlich des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (2) und des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta (3) ihre Gültigkeit. Die Verhandlungen über eine Handelsregelung mit Malta für die Zeit nach dem 31.

Dezember 1980 konnten nicht in der vorgesehenen Frist stattfinden. Bis zum Abschluß dieser Verhandlungen ist daher die Regelung, welche die Gemeinschaft auf den Handel mit Malta im Rahmen der Assoziation mit diesem Land anwendet, zu verlängern, um nicht einige traditionelle Handelsströme jäh zu unterbrechen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta einschließlich des Protokolls zur Festlegung einiger Bestimmungen betreffend dieses Abkommen und des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen eingeführte Handelsregelung bleibt in der Gemeinschaft bis zum 30.

Juni 1981 gültig. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1981. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1980. Im Namen des Rates Der Präsident J. SANTER (1) ABl. Nr. L 61 vom 14.3.1971, S. 2. (2) ABl. Nr. L 111 vom 28.4.1976, S. 3. (3) ABl. Nr. L 304 vom 29.11.1977, S. 2.

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