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Entschließung des Rates vom 18. Dezember 1979 über die alternierende Ausbildung von Jugendlichen

CELEX
31980Y0103(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1979-12-18
In force since
1979-12-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 18. Dezember 1979 über die alternierende Ausbildung von Jugendlichen Amtsblatt Nr. C 001 vom 03/01/1980 S. 0001 - 0002 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0178 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0178 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 18 . Dezember 1979 über die alternierende Ausbildung von Jugendlichen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , nach Kenntnisnahme von dem Entschließungsentwurf der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Beschäftigungsaussichten für Jugendliche sind in den Mitgliedstaaten im allgemeinen nicht sehr günstig .

Im übrigen stellen Jugendliche ohne angemessene Berufsausbildung einen bedeutenden Anteil an der Gesamtarbeitslosenzahl . Es empfiehlt sich , flexiblere Lösungen für den Übergang von der Schule ins Erwerbsleben zu fördern und gleichzeitig die Entwicklung einer Berufsausbildung zu unterstützen , die Jugendlichen bessere Chancen für den Zugang zum Arbeitsmarkt bietet . Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 12 . /13 . März 1979 eine Erklärung abgegeben , in der er unter anderem auf die alternierende Ausbildung eingeht , und der Rat hat auf seiner Tagung am 15 . Mai 1979 Schlußfolgerungen gezogen .

Es ist daher erforderlich , die Berufsausbildungssysteme anzupassen . Diese Anpassung kann insbesondere durch die Entwicklung der alternierenden Ausbildung gefördert werden , d.h . dadurch , daß beim Übergang zum Erwerbsleben Zeiträume eingeschaltet werden , in denen Ausbildung und der Erwerb praktischer Arbeitserfahrung miteinander gekoppelt sind . Die alternierende Ausbildung ist in drei Situationen besonders angebracht : - bei Jugendlichen während der Lehre oder der nachschulischen Ausbildung , - bei arbeitsuchenden Jugendlichen , die für besondere Ausbildungsmaßnahmen in Betracht kommen , mit denen die Integration der Jugendlichen in den Arbeitsmarkt erleichtert werden soll , - bei jugendlichen Arbeitnehmern ohne angemessene Berufsausbildung - nimmt die Mitteilung der Kommission über die alternierende Ausbildung für Jugendliche in der Gemeinschaft zur Kenntnis , ist der Ansicht , daß die alternierende Ausbildung in einer den besonderen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten entsprechenden Weise mit Unterstützung der Gemeinschaft nach den folgenden Leitlinien ausgebaut werden müsste :

I . Leitlinien für die Mitgliedstaaten 1 . Inhalt und Konzeption der alternierenden Ausbildung Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung effektiver Verbindungen zwischen der Ausbildung und der am Arbeitsplatz gewonnenen Erfahrung . Diese Verbindung erfordert die Aufstellung koordinierter Programme sowie die Errichtung von Strukturen , die eine Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Verantwortlichen ermöglichen . Bei der Aufstellung der Programme sollte berücksichtigt werden , daß eine hinreichend breite Ausbildungsgrundlage geboten werden muß , um den Erfordernissen der technologischen Entwicklung und der vorhersehbaren beruflichen Veränderungen gerecht zu werden .

Die Programme sollten entsprechend den den jugendlichen Zielgruppen eigenen Markmalen konzipiert werden . Es sollten besondere Anstrengungen unternommen werden , um die Skala der Berufe zu erweitern , für die die verschiedenen Formen der alternierenden Ausbildung , einschließlich der Lehrlingsausbildung , geboten werden . Für die ausserbetriebliche Ausbildung sollte grundsätzlich ein angemessener Mindestzeitraum festgelegt werden . 2 . Kontrolle und Anerkennung der Ausbildungen Falls es sich als zweckmässig erweist , sollten die Ausbildungsangebote von den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen genehmigt und bewertet werden .

Das Niveau der erworbenen Kenntnisse oder der Inhalt der abgeschlossenen Kurse sollte den Zugang zu weiterer Berufsausbildung oder allgemeiner Ausbildung erleichtern . Die zuständigen Stellen bemühen sich ferner , dafür Sorge zu tragen , daß die verschiedenen Formen der alternierenden Ausbildung und der vollzeitschulischen Ausbildung - gegebenenfalls durch Vergabe derselben Diplome - aufeinander abgestimmt sind , um den Übergang zwischen den verschiedenen Ausbildungszweigen zu erleichtern . 3 . Arbeitsentgelt und Finanzierung Die Mitgliedstaaten sind der Auffassung , daß vorhandene Arbeitsentgelte oder Vergütungen für die verschiedenen Formen der alternierenden Ausbildung in angemessener Höhe festgesetzt werden müssten , insbesondere um Jugendlichen die Teilnahme an diesen Formen der alternierenden Ausbildung zu erleichtern .

4 . Arbeitsbedingungen und sozialer Schutz Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , daß die Personen , die an den verschiedenen Formen der alternierenden Ausbildung teilnehmen , einen angemessenen sozialen und arbeitsrechtlichen Schutz im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften genießen . Die Mitgliedstaaten prüfen , ob der Bildungsurlaub ein zweckmässiges Mittel darstellen kann , um vor allem jugendliche Arbeitnehmer ohne Ausbildung zur Teilnahme an Programmen für eine alternierende Ausbildung zu ermutigen . II . Leitlinien für die Gemeinschaft Zur Erleichterung der Durchführung dieser Entschließung ersucht der Rat die Kommission , - zu prüfen , unter welchen Voraussetzungen der Europäische Sozialfonds mittels Versuchsvorhaben begrenzten Ausmasses im Geiste des Artikels 7 der Verordnung ( EWG ) Nr .

2396/71 des Rates vom 8 . November 1971 zur Durchführung des Beschlusses des Rates vom 1 . Februar 1971 über die Reform des Europäischen Sozialfonds ( 1 ) , in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 2893/77 ( 2 ) , im Hinblick auf den Ausbau der alternierenden Ausbildung während der Zeit des Übergangs in das Erwerbsleben gegebenenfalls in die Aktion der Mitgliedstaaten eingeschaltet werden könnte ; - die Durchführung dieser Entschließung in den Mitgliedstaaten zu verfolgen , um eine soweit wie möglich harmonisierte Entwicklung zu fördern ; - den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck jede mögliche technische Unterstützung zu gewähren ; - einen Erfahrungsaustausch auf diesem Gebiet zu fördern ; - dem Rat im Laufe des Jahres 1982 über den Stand der Durchführung dieser Entschließung Bericht zu erstatten .

( 1 ) ABl . Nr . L 249 vom 10 . 11 . 1971 , S . 54 . ( 2 ) ABl . Nr . L 337 vom 27 . 12 . 1977 , S . 1 .

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