Entschließung des Rates vom 18. Februar 1980 betreffend die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe Amtsblatt Nr. C 051 vom 29/02/1980 S. 0004 - 0005 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0210 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0210 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 18 . Februar 1980 betreffend die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission über Einzelheiten einer gemeinschaftlichen Strategie auf dem Gebiet der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe und unter Berücksichtigung folgender Erwägungen : - Die Energieversorgungslage in der Gemeinschaft ist durch eine starke Abhängigkeit von Primärenergieeinfuhren und ungewisse Aussichten für die Versorgung mit Kohlenwasserstoffen auf weltweiter Ebene gekennzeichnet . - Die Aufarbeitung ermöglicht eine Verringerung des Bedarfs an Natururan und an Anreicherungsarbeit durch Rezyklierung von Uran und Plutonium in thermischen Reaktoren und Schnellen Brütern , wobei die Aussicht auf eine geringere Abhängigkeit von Drittländern in bezug auf die Versorgung mit Uran dank der Schnellen Brüter besteht - STIMMT FOLGENDEM ZU :
1 . Es liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten , sich die Möglichkeit zu erhalten , aus Kernreaktoren entladene gebrauchte Brennstoffe zurückzugewinnen und wiederzuverwenden , ohne daß dadurch die Modalitäten der Entscheidungsprozesse in den Mitgliedstaaten präjudiziert werden . 2 . Zu diesem Zweck ist es erforderlich , - daß die Mitgliedstaaten und die Unternehmen , die es insbesondere im Interesse einer verstärkten Sicherheit der Energieversorgung in der Gemeinschaft als zweckdienlich erachtet haben , Programme im Bereich der Aufarbeitung durchzuführen , die Weiterführung der laufenden Vorhaben und der Untersuchungen gewährleisten , ohne daß dadurch Maßnahmen in bezug auf die Anwendungsmodalitäten , zu denen sie sich veranlasst sehen , präjudiziert werden ; - daß unter gebührender Berücksichtigung der bereits bestehenden rechtlichen und industriellen Instrumente eine Koordinierung zwischen allen beteiligten Seiten vorgesehen wird , damit die industriellen Tätigkeiten im Bereich der Aufarbeitung unter optimalen Bedingungen erfolgen , und zwar sowohl vom Standpunkt der sie durchführenden Unternehmen als auch dem der Benutzer , die sich an sie wenden ; - daß die Gemeinschaft , die Mitgliedstaaten und die betreffenden Unternehmen ihre Bemühungen fortsetzen , um sicherzustellen , daß diese Tätigkeiten im Verlauf ihrer industriellen Entwicklung jederzeit mit den Zielen " Sicherheit für die Bevölkerung " , " Umweltschutz " und " Verhinderung der Verwendung der Kernstoffe zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken " vereinbar bleiben .