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Seqlense EUR-Lex

Erklärung der Kommission zu Artikel 115 des Vertrages

CELEX
31980Y0819(01)
Document type
DECLAR
Sector
Legislation
Date of document
1980-08-19
In force since
1980-08-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Erklärung der Kommission zu Artikel 115 des Vertrages Amtsblatt Nr. C 211 vom 19/08/1980 S. 0001 - 0001 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0043 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0043 ++++ ERKLÄRUNG DER KOMMISSION zu Artikel 115 des Vertrages Die Kommission nimmt die vom Rat in der Entschließung geäusserten Anliegen zur Kenntnis . Die Kommission stellt fest , daß die Mitgliedstaaten bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge im Einklang mit dem Vertrag noch bestimmte Maßnahmen einzelstaatlicher Handelspolitik anwenden können , welche die Zulassung von Waren mit Ursprung in Drittländern zu öffentlichen Aufträgen betreffen .

In Erwartung einer Harmonisierung dieser nationalen Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen - vertraglichen oder autonomen - Handelspolitik unter Berücksichtigung der Ergebnisse der laufenden oder künftigen internationalen Verhandlungen erkennt die Kommission an , daß die Durchführung dieser Maßnahmen auf Schwierigkeiten stossen kann , wenn bei einer Ausschreibung Waren angeboten werden , die ursprünglich aus Drittländern stammen und dann in einem anderen Mitgliedstaat zum freien Verkehr abgefertigt wurden . Die Kommission erinnert daran , daß Artikel 115 des Vertrages es erlaubt , die Durchschlagskraft nationaler Maßnahmen vor Verkehrsverlagerungen , die aus dem innergemeinschaftlichen Handel mit Drittlandswaren erwachsen können , zu bewahren .

Die Kommission beabsichtigt , die betroffenen Mitgliedstaaten auf deren Antrag hin gemäß Artikel 115 des Vertrages zu ermächtigen , für alle im Übereinkommen nicht aufgeführten Beschaffungsstellen , für die im Übereinkommen aufgeführten Beschaffungsstellen in bezug auf Nichtunterzeichnerländer und für die im Übereinkommen aufgeführten Beschaffungsstellen , jedoch in bezug auf die nicht erfassten Waren oder Geschäfte den Ausschluß von ihren öffentlichen Lieferaufträgen für bestimmte Waren oder Warengruppen , soweit sie aus Drittländern stammen und in einem anderen Mitgliedstaat dem freien Verkehr zugeführt worden sind , vorzusehen , wenn analoge Vorkehrungen gegenüber direkt eingeführten Waren der dritten Länder getroffen werden .

Derartige Ermächtigungen kommen in der praktischen Durchführung erst im Zeitpunkt der Angebotsprüfung und nicht schon bei der Einfuhr in den betroffenen Mitgliedstaat zum Tragen . Die Ermächtigungen werden somit weder Kontrollen noch Hemmnisse gleich welcher Art an den Binnengrenzen der Gemeinschaft nach sich ziehen ; sie lassen die Einfuhrregelungen für Drittlandswaren und insbesondere den derzeitigen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Liberalisierungsstand unberührt . Die Kommission wird ihre Entscheidung jeweils nach Prüfung der mitgliedstaatlichen Anträge treffen . Diese Anträge müssen darlegen , um welche Warengruppen und um welche Art öffentlicher Aufträge es sich handelt , welche Vergaberegelung gilt , wenn die Waren direkt aus den angegebenen Drittländern kommen , und welche Erwägungen ins Feld geführt werden , um diese Regelungen zu rechtfertigen .

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