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Seqlense EUR-Lex

Beschluß des Rates der Gouverneure vom 15. Juni 1981 über die Erhöhung des Kapitals der Bank

CELEX
31981D1030(02)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1981-06-15
In force since
1981-12-31
Status
In force

Text

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Beschluß des Rates der Gouverneure vom 15. Juni 1981 über die Erhöhung des Kapitals der Bank Amtsblatt Nr. L 311 vom 30/10/1981 S. 0002 - 0003 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0088 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0088 BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE vom 15. Juni 1981 über die Erhöhung des Kapitals der Bank DER RAT DER GOUVERNEURE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK FASST - gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2 der Satzung, in Anbetracht des auf Vorschlag des Direktoriums gefassten Beschlusses des Verwaltungsrats vom 8. Mai 1981 - EINSTIMMIG FOLGENDEN BESCHLUSS:

1. Das gezeichnete Kapital der Europäischen Investitionsbank wird von 7,2 auf 14,4 Milliarden ECU erhöht. 2. Der Betrag dieser Kapitalerhöhung von 7,2 Milliarden ECU wird von den Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer Anteile am gezeichneten Kapital in folgender Höhe gezeichnet: >PIC FILE= "T0020921"> 3. Die Mitgliedstaaten zahlen 7,5 v.H. ihres Anteils an der beschlossenen Kapitalerhöhung, das heisst einen Gesamtbetrag von 540 000 000 ECU, im Verhältnis zu ihrem Anteil am gezeichneten Kapital in ihren Landeswährungen ein, und zwar in acht Halbjahresraten, die beginnend mit dem 30. April 1984 jeweils am 30.

April und am 31. Oktober fällig werden. Damit wird der Prozentsatz des eingezahlten Kapitals 10,17857639 v.H. des gezeichneten Kapitals betragen. 4. Für die Einzahlungen erfolgt die Umrechnung von ECU in Landeswährungen auf der Grundlage der Wechselkurse des letzten Werktags des dem betreffenden Einzahlungstermin vorhergehenden Monats. 5. DEMZUFOLGE: 5.1. lautet lautet Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Satzung künftig wie folgt: >PIC FILE= "T0020922"> 5.2. lautet Artikel 5 Absatz 1 der Satzung künftig wie folgt: "Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in Höhe von 10,17857639 v.H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt." 6.

Der vorliegende Beschluß tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 1981 in Kraft. In Namen des Rates der Gouverneure Der Präsident B. ANDREATTA Der Sekretär M. LAUCHE

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