Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 81/528/EWG des Rates vom 30. Juni 1981 zur Änderung der Richtlinie 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe

CELEX
31981L0528
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1981-06-30
In force since
1981-07-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 81/528/EWG des Rates vom 30. Juni 1981 zur Änderung der Richtlinie 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe Amtsblatt Nr. L 197 vom 20/07/1981 S. 0041 - 0043 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0187 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0187 RICHTLINIE DES RATES vom 30. Juni 1981 zur Änderung der Richtlinie 72/159/EWG über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (81/528/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 16 der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/370/EWG (4), ist vorgesehen, daß der Rat nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren auf Vorschlag der Kommission eine Überprüfung der Einzelheiten der Richtlinie vornimmt. Die nichtlandwirtschaftlichen Erwerbstätigen müssen einen Teil ihres Einkommens und ihrer Zeit für Fahrten nach dem Arbeitsplatz aufwenden. Es ist angebracht, die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu ermächtigen, vom vergleichbaren Arbeitseinkommen einen entsprechenden Betrag abzuziehen.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die angemessene Verzinsung des im Betrieb investierten Kapitals festzusetzen. Im Hinblick auf die Berechnung des Arbeitseinkommens empfiehlt es sich, einen einheitlichen Satz für die Verzinsung des Eigenkapitals festzulegen. Die verfügbaren Finanzmittel müssen so wirksam wie möglich verwendet werden. Es empfiehlt sich, diese Finanzmittel vorrangig für solche Entwicklungspläne, die nicht die Erreichung eines das vergleichbare Einkommen weit übersteigenden Arbeitseinkommens vorsehen, und für solche Betriebe, die nicht über ausreichende Mittel für ihre Modernisierung verfügen, bereitzustellen.

In Anbetracht der seit Beginn der Anwendung der Richtlinie 72/159/EWG eingetretenen Inflation in der Gemeinschaft empfiehlt es sich, den Hoechstbetrag der Investitionen je Vollarbeitskraft heraufzusetzen. Eine Sonderbeihilfe kann es jungen Landwirten erleichtern, nach der erstmaligen Übernahme eines Betriebs einen Betriebsentwicklungsplan aufzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, weiterhin eine Übergangsbeihilfe für Investitionen zu gewähren, um die Lage der Betriebsinhaber zu verbessern, die aus verschiedenen Gründen gegenwärtig nicht in den Genuß der Maßnahmen zur Reform der Landwirtschaft kommen können - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Die Richtlinie 72/159/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "2. dessen Arbeitseinkommen unter dem von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Modernisierungsziel liegt oder dessen Arbeitseinkommen 120 % dieses Modernisierungszieles nicht übersteigt und dessen Struktur so beschaffen ist, daß die Erhaltung des Einkommens auf vergleichbarer Höhe gefährdet ist ; in letzterem Falle ist die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Zinsvergütung auf 2/3 des in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Darlehens begrenzt." 2. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Unter vergleichbarem Arbeitseinkommen im Sinne von Absatz 1 ist der durchschnittliche Bruttolohn ausserlandwirtschaftlicher Arbeitnehmer zu verstehen, von dem die Mitgliedstaaten einen allgemeinen Berichtigungsabschlag von 5 % abziehen können.

Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die Unterschiede zwischen der für landwirtschaftliche und der für ausserlandwirtschaftliche Arbeitnehmer (1) ABl. Nr. C 124 vom 17.5.1979, S. 1. (2) ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 53. (3) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 90 vom 3.4.1980, S. 43. bestehenden Regelung auf dem Gebiet der Sozialversicherung berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sind ausserdem ermächtigt, auf Antrag des Betriebsinhabers Entwicklungspläne zu genehmigen, deren Einkommensziel nur 90 % des gemäß diesem Absatz festgesetzten vergleichbaren Arbeitseinkommens ausmacht." 3.

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- die angemessene Verzinsung des in dem Betrieb investierten Kapitals. Die Mitgliedstaaten können zu dem Arbeitseinkommen aus dem Betrieb den Teil der Verzinsung des Eigenkapitals, der 3,5 % überschreitet, hinzurechnen;" 4. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a) wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt: "- die Bedingungen der Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 3." 5. Artikel 4 Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Ausserdem kann das Einkommen aus dem forstwirtschaftlichen Teil des Betriebs in das Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit einbezogen werden." 6.

Artikel 4 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Jedoch können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 18 ermächtigt werden, in bestimmten Gebieten oder für junge Landwirte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die binnen fünf Jahren nach der erstmaligen Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes einen Entwicklungsplan aufstellen, einen längeren Zeitraum festzulegen, der jedoch neun Jahre nicht überschreiten darf." 7. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Zinsvergütung wird für die Gesamthöhe des aufgenommenen Darlehens mit Ausnahme des Teiles des Darlehens, der 72 538 ECU (Lw) je Vollarbeitskraft und 217 612 ECU (Lw) je Betrieb überschreitet, gewährt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch niedrigere Hoechstbeträge festlegen." 8. Dem Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die Mitgliedstaaten können jungen Landwirten, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die binnen fünf Jahren nach der erstmaligen Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes den Bedingungen des Artikels 2 entsprechen, eine Sonderbeihilfe gewähren. Die Sonderbeihilfe beträgt höchstens 10 % des in dem Entwicklungsplan vorgesehenen und gemäß Absatz 1 förderungsfähigen Investitionsvolumens, darf jedoch 7 254 ECU (Lw) nicht übersteigen. Führen zwei oder mehr junge Landwirte, die den Bedingungen des Unterabsatzes 1 entsprechen, einen Entwicklungsplan gemeinsam durch, so darf die Sonderbeihilfe 10 881 ECU (Lw) nicht übersteigen.

Die Sonderbeihilfe wird in Form einer Kapitalbeihilfe gewährt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch ermächtigt, auch eine andere Beihilfeform anzuwenden. Die Sonderbeihilfe kann in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden." 9. Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung: "a) ab 1. Januar 1981 hauptberuflich tätigen Betriebsinhabern, die - nicht in der Lage sind, daß gemäß Artikel 4 festgesetzte Arbeitseinkommen zu erreichen und - die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Flächen für Zwecke der Strukturverbesserung (1) vorgesehene jährliche Rente noch nicht in Anspruch nehmen können, eine Übergangsbeihilfe gewähren.

Diese Übergangsbeihilfe darf nur für ein Investitionsvolumen von höchstens 18 135 ECU (Lw) und nicht zu Bedingungen gewährt werden, die günstiger sind als die in Artikel 8 vorgesehenen, wobei Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/666/EWG (3), zu berücksichtigen ist. Die Gewährung dieser Übergangsbeihilfe schließt eine spätere Inanspruchnahme der in Artikel 1 Absatz 1 oder im Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehenen Beihilfenregelung nicht aus;

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (2) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (3) ABl. Nr. L 180 vom 14.7.1980, S. 34". 10. Dem Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Beihilfen für den Landkauf fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie." 11. Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b), Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 sowie nach den Artikeln 10, 11 und 12 getätigten Ausgaben sind erstattungsfähig durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 31.

Dezember 1981 nachzukommen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1981. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions