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Richtlinie 81/529/EWG des Rates vom 30. Juni 1981 zur Änderung der Richtlinie 72/161/EWG über die sozio- ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen

CELEX
31981L0529
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1981-06-30
In force since
1981-07-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 81/529/EWG des Rates vom 30. Juni 1981 zur Änderung der Richtlinie 72/161/EWG über die sozio- ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen Amtsblatt Nr. L 197 vom 20/07/1981 S. 0044 - 0045 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0190 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0190 RICHTLINIE DES RATES vom 30. Juni 1981 zur Änderung der Richtlinie 72/161/EWG über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (81/529/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 9 der Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (3) ist vorgesehen, daß der Rat nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren auf Vorschlag der Kommission eine Überprüfung der Einzelheiten der Richtlinie vornimmt. Um für eine grössere Zahl von in der Landwirtschaft bereits tätigen Personen Anreize zu schaffen, an von der Gemeinschaft geförderten Berufsausbildungslehrgängen teilzunehmen, ist der erstattungsfähige Gesamtbetrag für jeden Landwirt, der an einem Lehrgang zur beruflichen Ausbildung teilgenommen hat, zu erhöhen.

Für die Mitgliedstaaten ist die Möglichkeit zu schaffen, Sonderprogramme für die Ausbildung von Leitern und Führungskräften von Genossenschaften in den Gebieten aufzustellen, in denen sich solche Programme als erforderlich erweisen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 72/161/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift von Titel II erhält folgende Fassung: "Berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen und Ausbildung von Leitern und Führungskräften von Genossenschaften". 2. In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt: "(2) In Gebieten, in denen sich derartige Programme als erforderlich erweisen, stellen die Mitgliedstaaten Sonderprogramme für die Ausbildung von Leitern und Führungskräften von Genossenschaften auf, die die erforderliche Befähigung haben, - landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften zu leiten; - sicherzustellen, daß diese Erzeugergemeinschaften oder Organisationen, die ausreichende Garantien für die Beteiligung der Landwirte an ihrer Verwaltung leisten, sinnvolle wirtschaftliche Initiativen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwirklichen.

Die Aufstellung dieser Programme erfolgt insbesondere im Hinblick auf - die Bildung von Erzeugergemeinschaften und ihren Vereinigungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 (1), - die Durchführung von Programmen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 355/77 (2) und Nr. 1361/78 (3). (1) ABl. Nr. L 166 vom 23.6.1978, S. 1. (2) ABl. Nr. L 51 vom 23.2.1977, S. 1. (3) ABl. Nr. L 166 vom 23.6.1978, S. 9. Der frühere Absatz 2 wird Absatz 3. 3. Titel III wird gestrichen. Der frühere Titel IV wird Titel III. 4. In Artikel 12 Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 7" durch die Angabe "Artikel 5 Absatz 2" ersetzt.

5. In Artikel 12 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich werden die Beträge durch folgende Beträge ersetzt: - erster Gedankenstrich : 7 500 Rechnungseinheiten durch 9 068 ECU (Lw); (1) ABl. Nr. C 124 vom 17.5.1979, S. 1. (2) ABl. Nr. C 85 vom 8.4.1980, S. 53. (3) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15. - zweiter Gedankenstrich : 4 500 Rechnungseinheiten durch 5 441 ECU (Lw); - dritter Gedankenstrich : 1 500 Rechnungseinheiten durch 2 902 ECU (Lw). 6. Artikel 12 Absatz 2 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- 25 % der im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 tatsächlich getätigten Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von 2 902 ECU (Lw) für jede Person, die einen vollständigen Fortbildungslehrgang besucht hat".

Artikel 2 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1981 nachzukommen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1981. Im Namen des Rates Der Präsident G. BRAKS

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