Verordnung (EWG) Nr. 42/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Ermächtigung der Republik Griechenland, einzelstaatliche Unterteilungen für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse in das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs zu übernehmen Amtsblatt Nr. L 003 vom 01/01/1981 S. 0014 - 0014 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0169 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 20 S. 0169 VERORDNUNG (EWG) Nr. 42/81 DES RATES vom 1. Januar 1981 zur Ermächtigung der Republik Griechenland, einzelstaatliche Unterteilungen für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse in das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs zu übernehmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte wendet Griechenland für die in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse ab 1. Januar 1981 das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an. Griechenland kann jedoch nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes ermächtigt werden, in das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs bestehende einzelstaatliche Unterteilungen im Hinblick auf eine schrittweise Annäherung an diesen Zolltarif oder auf die Abschaffung der Zölle innerhalb der Gemeinschaft zu übernehmen, soweit sich daraus keine Schwierigkeiten für die Anwendung der Gemeinschaftsregelung ergeben.
Für die einer Zollregelung unterliegenden Erzeugnisse bereitet eine solche Ermächtigung keine Schwierigkeit und ist gerechtfertigt, wenn für diese Erzeugnisse, die unter die gleiche Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, unterschiedliche Abgabensätze gelten. Griechenland sollte daher ermächtigt werden, für die erwähnten Erzeugnisse einzelstaatliche Unterteilungen in das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs zu übernehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Erzeugnisse des Anhangs II des Vertrages, für welche die gemeinschaftliche Regelung die Anwendung von Zöllen bei der Einfuhr aus Drittländern vorsieht, wird die Republik Griechenland ermächtigt, in das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs die einzelstaatlichen Unterteilungen zu übernehmen, die für die schrittweise Annäherung an diesen Zolltarif oder für die Abschaffung der Zölle innerhalb der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit der Beitrittsakte unerläßlich sind.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 1. Januar 1981. Im Namen des Rates Der Präsident D.F. VAN DER MEI