Verordnung (EWG) Nr. 45/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie auf dem Getreide- und Reissektor und zur Festsetzung dieser Bestandteile für Griechenland Amtsblatt Nr. L 003 vom 01/01/1981 S. 0018 - 0024 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0007 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0007 VERORDNUNG (EWG) Nr. 45/81 DES RATES vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie auf dem Getreide- und Reissektor und zur Festsetzung dieser Bestandteile für Griechenland DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Artikel 72 Nummer 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 66 Nummer 2 der Beitrittsakte wird der Betrag des Bestandteils zum Schutz der griechischen Verarbeitungsindustrie für Erzeugnisse der Verordnungen (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1870/80 (2), und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1871/80 (4), dadurch bestimmt, daß der Bestandteil oder die Bestandteile zum Schutz dieser Industrie von dem ab 1. Januar 1979 von Griechenland für die Einfuhren aus dritten Ländern angewandten Gesamtschutz getrennt werden.
Um über eine vollständige Tabelle der Bestandteile zum Schutze der Verarbeitungsindustrie in der erweiterten Gemeinschaft zu verfügen, erscheint es zweckmässig, die bei der Einfuhr aus Griechenland anzuwendenden Bestandteile zum Schutz der Industrie der Neunergemeinschaft zusammen mit den in Griechenland anwendbaren Bestandteilen wiederzugeben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 und (EWG) Nr. 1418/76 fallenden Erzeugnisse sind die in Artikel 66 der Beitrittsakte genannten Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie - nachstehend feste Teilbeträge genannt -, die bei der Einfuhr aus Griechenland in die Neunergemeinschaft oder bei der Einfuhr aus der Neunergemeinschaft in Griechenland erhoben werden oder die für Griechenland innerhalb der Belastung bei der Einfuhr aus dritten Ländern an die Stelle des dem Gemeinschaftsschutz dienenden Bestandteils treten, im Anhang festgesetzt bzw. wiedergegeben.
(2) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 64 Nummer 4 der Beitrittsakte sind die in Absatz 1 genannten festen Teilbeträge für die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 fallenden Erzeugnisse bis zum. 31. Juli 1981 und für die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 fallenden Erzeugnisse bis zum 31. August 1981 anwendbar. (3) Für die darauffolgenden Wirtschaftsjahre werden die in Absatz 1 genannten festen Teilbeträge bestimmt: - durch Griechenland für seine Einfuhren aus dritten Ländern unter Anpassung gemäß Artikel 64 Nummer 2 Buchstabe a) und Artikel 66 Absatz 3 der Beitrittsakte; Im Falle einer Änderung oder Aussetzung des bei der Einfuhr aus dritten Ländern anwendbaren festen Teilbetrags der Gemeinschaft nimmt Griechenland gleichzeitig und proportional entsprechend der Durchführung von Artikel 64 Nummer 2 Buchstabe a) der Beitrittsakte eine Änderung oder Aussetzung des bei der Einfuhr aus dritten Ländern anwendbaren festen Ausgangsbestandteils vor; - durch die Kommission für den innergemeinschaftlichen Handel unter Anpassung gemäß Artikel 64 Nummer 1 und Artikel 66 Absatz 3 der Akte und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 64 Nummer 4 dieser Akte erteilten Ermächtigungen.
Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 und des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 erlassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. (1) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 184 vom 17.7.1980, S. 1. (3) ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1. (4) ABl. Nr. L 184 vom 17.7.1980, S. 4. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 1. Januar 1981. Im Namen des Rates Der Präsident D.F.
VAN DER MEI ANHANG >PIC FILE= "T0020107"> >PIC FILE= "T0020108"> >PIC FILE= "T0020109"> >PIC FILE= "T0020110"> >PIC FILE= "T0020111">