Verordnung (EWG) Nr. 729/81 des Rates vom 17. März 1981 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Änderung der Übereinkunft über die Einhaltung der Preise und die Einfuhrregelung für bestimmte Käsesorten Amtsblatt Nr. L 078 vom 24/03/1981 S. 0001 - 0001 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0056 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0056 VERORDNUNG (EWG) Nr. 729/81 DES RATES vom 17. März 1981 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Änderung der Übereinkunft über die Einhaltung der Preise und die Einfuhrregelung für bestimmte Käsesorten DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Rahmen der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT über die Zurücknahme der Zugeständnisse seitens Österreichs für die Erzeugnisse der Tarifstelle 04.04 A des österreichischen Zolltarifs haben Österreich und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die Übereinkunft über die Einhaltung der Preise und die Einfuhrregelung [1] geschlossen. [1] ABl. Nr. L 237 vom 16.9.1977, S. 4. Um die Ziele der Übereinkunft zu erreichen, erweisen sich bestimmte Anpassungen als erforderlich. Aufgrund der in der Übereinkunft vorgesehenen Konsultationen konnten Österreich und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu einer Einigung über die notwendigen Änderungen gelangen, deren Inhalt zufriedenstellend erscheint - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen Österreich und der Gemeinschaft zur Änderung der Übereinkunft über die Einhaltung der Preise und die Einfuhrregelung für bestimmte Käsesorten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung des Abkommens für die Gemeinschaft befugt ist. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. März 1981. Im Namen des Rates Der Präsident D.F. van der MEI