Verordnung (EWG) Nr. 1460/81 der Kommission vom 26. Mai 1981 über das Ausmaß, in dem den im Mai 1981 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder stattgegeben werden kann Amtsblatt Nr. L 142 vom 28/05/1981 S. 0102 - 0102 Verordnung (EWG) Nr. 1460/81 der Kommission vom 26. Mai 1981 über das Ausmaß, in dem den im Mai 1981 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder stattgegeben werden kann DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch [1], zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands [2], insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe : In der Verordnung (EWG) Nr. 977/81 der Kommission [3] ist die Menge männlicher Jungrinder, die im zweiten Vierteljahr 1981 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können, festgesetzt worden. Auf die eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für jede der in derselben Verordnung genannten betreffenden Gruppen werden die Lizenzen dieser Verordnung erteilt.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die zwischen dem 30. April und 8. Mai 1981 beantragten Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder werden mit folgender Maßgabe erteilt : 1. Die in Italien a) für Tiere mit einem Lebendgewicht von 220 bis 300 kg je Stück mit Herkunft in Jugoslawien aa) von landwirtschaftlichen Erzeugern oder deren Berufsverbänden beantragten Mengen werden um 78,009 v. H. gekürzt, bb) von sonstigen Antragstellern beantragten Mengen werden um 95,833 v.
H. gekürzt ; b) für Tiere mit einem Lebendgewicht bis zu 300 kg mit Herkunft aus anderen Drittländern aa) von landwirtschaftlichen Erzeugern oder deren Berufsverbänden beantragten Mengen werden um 91,215 v. H. gekürzt, bb) von sonstigen Antragstellern beantragten Mengen werden um 98,141 v. H. gekürzt. 2. Die in anderen Mitgliedstaaten a) für Tiere mit einem Lebendgewicht von 220 bis 300 kg je Stück mit Herkunft aus Jugoslawien beantragten Mengen werden um 90,731 v. H. gekürzt, b) für Tiere mit einem Lebendgewicht bis zu 300 kg mit Herkunft aus anderen Drittländern beantragten Mengen werden um 98,149 v.
H. gekürzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 30. Mai 1981 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Mai 1981 Für die Kommission Poul Dalsager Mitglied der Kommission [1] ABI. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. [2] ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17. [3] ABI. Nr. L 99 vom 10. 4. 1981, S. 19. --------------------------------------------------