Verordnung (EWG) Nr. 1679/81 der Kommission vom 17. Juni 1981 über die Anträge auf Zuschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen Amtsblatt Nr. L 171 vom 27/06/1981 S. 0001 - 0010 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0063 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0063 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1679/81 DER KOMMISSION vom 17. Juni 1981 über die Anträge auf Zuschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
458/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anträge auf Zuschuß, die im Rahmen der Umstrukturierung der Rebflächen gestellt werden, müssen alle notwendigen Angaben enthalten, die eine Prüfung der Programme gemäß den Erfordernissen der Verordnung (EWG) Nr. 458/80 ermöglichen. Diese Angaben sind in einheitlicher Form vorzulegen, um eine rasche Bearbeitung und eine vergleichende Prüfung der Anträge zu erleichtern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses.
Der Ausschuß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ist zur finanziellen Seite dieser Maßnahme gehört worden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Anträge auf Zuschuß des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für Sonderprogramme im Weinbau im Rahmen kollektiver Maßnahmen müssen die in den Anhängen genannten Angaben und Belege enthalten. (2) Die Anträge sind in drei Ausfertigungen in der in den Anhängen vorgesehenen Form einzureichen. (3) Anträge, die den Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Juni 1981 Für die Kommission Antonio GIOLITTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 57 vom 29.2.1980, S. 27. ANHANG A >PIC FILE= "T0020254"> >PIC FILE= "T0020255"> >PIC FILE= "T0020256"> ERLÄUTERUNGEN UND ANWEISUNGEN ZUR AUSFÜLLUNG DER ANTRAGE Vorbemerkungen Die Verordnung (EWG) Nr. 1679/81 dient dazu, möglichst genau die Informationen zu beschreiben, deren die Kommission bedarf, um über die Anträge auf Zuschuß gemäß den Bedingungen und Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr.
458/80 beschließen zu können. Wegen der Vielfalt der gegebenen Situationen ist es naturgemäß nicht möglich, alle Besonderheiten jedes Einzelfalles vorzusehen. Es kann daher sein, daß bestimmte Informationen nicht vorliegen oder nicht ausreichend sind, um diese oder jene Sondersituation vollständig zu erklären. In einem solchen Fall wird es notwendig sein, auf einem besonderen Blatt die Gründe darzulegen, die die Antworten auf bestimmte Fragen unmöglich machen. Der Antragsteller kann ferner - sofern er es für notwendig hält - zusätzliche Erklärungen in bezug auf die Besonderheiten seiner Lage oder seines Antrages beifügen.
ANHANG A Allgemeine Anweisungen für das Ausfuellen (der dafür vorgesehenen Linien mit Kästchen) a) Nur die Rubriken 2 bis 4.2 des ersten Teils sind vom Antragsteller auszufuellen. Den Rahmen rechts auf jeder Seite nicht ausfuellen. b) Die Anzahl Buchstaben für eine Angabe (einschließlich Zwischenräumen) darf die auf dem Formular vorgesehene Anzahl nicht überschreiten. Gegebenenfalls sind Abkürzungen zu verwenden (z.B. : GEN, AG usw.). Möglichst nur einen Buchstaben je Kästchen eintragen. c) Mit Ausnahme der Beträge ist die Eintragung der Angaben in den vorgesehenen Linien vom ersten linken Kästchen ab vorzunehmen. d) Beträge: >PIC FILE= "T0020257"> Erläuterungen je Rubrik (1) ERSTER TEIL 2.
Antragsteller Nur auszufuellen, wenn der Antragsteller eine andere Person ist als einer der Begünstigten. 3. Begünstigter Dies kann eine Genossenschaft sein, eine Genossenschaftsvereinigung, ein Zusammenschluß von Erzeugern oder eine Vereinigung zwischen Betriebsinhabern, die es sich zur Aufgabe macht, den Umstrukturierungsplan zu prüfen und die Arbeiten gemäß der Verordnung durchführen zu lassen. Gibt es mehrere Begünstigte, so müssen die Angaben der Rubrik 3 für jeden von ihnen erbracht werden, wobei die genaue Firmenbezeichnung gemäß Satzung anzugeben ist. (1) Die Paragraphennummern entsprechen denen der Rubriken des Vordrucks.
Die in diesem Anhang genannten Artikel sind die der Verordnung (EWG) Nr. 458/80. 3.1. Die richtige Antwort ist einzukreisen. 3.7. Zum Beispiel Genossenschaft, Vereinigung. 3.8. Es handelt sich um die Nummern von Vorhaben, die von den Fondsdienststellen zugeteilt worden sind. Bestehen mehr als vier Anträge, so sind diese auf der Seite unten aufzuführen. 4. Anzugeben sind Monat und Jahr. >PIC FILE= "T0020258"> ANHANG B 1. Kurze Beschreibung der kollektiven Maßnahme zur Umstrukturierung der Rebflächen (höchstens eine Seite). Insbesondere sind anzugeben : Lage und Gesamtflächengrösse des von der Maßnahme betroffenen Weinbaugebiets (nachstehend Umstrukturierungsgebiet genannt) zum Beispiel die Weinbauflächen auf dem Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden usw, sowie die genaue Grösse der Flächen dieses Gebietes, die umstrukturiert werden sollen.
Wie erinnerlich darf ein Vorhaben Neupflanzungen enthalten, wenn sie technisch notwendig sind ; jedoch dürfen diese Pflanzungen keinesfalls 10 % der wiederbepflanzten und neu bepflanzten Fläche des Vorhabens überschreiten. Wie ebenfalls erinnerlich, muß ein Vorhaben einer kollektiven Umstrukturierungsmaßnahme bei Tafelwein wenigstens die Pflanzung oder Wiederbepflanzung von mindestens 100 Hektar entsprechend einem Umstrukturierungsplan, der für die Gesamtheit der umzustrukturierenden Weinbauflächen erstellt ist und aus Gebieten besteht, deren zusammenhängende Mindestgrösse 2 Hektar ist, vorsehen.
Falls jedoch die natürlichen Bedingungen nicht leicht die Zusammenstellung von zusammenhängenden Gebieten von 2 Hektar erlauben, darf der Anteil der Pflanzungen oder Wiederbepflanzungen im Rahmen des Vorhabens, die diesem Kriterium nicht entsprechen, nicht mehr als 10 % der wiederbepflanzten oder neubepflanzten Fläche betragen. Diese 10 % werden wie folgt berechnet: - Wenn in einem vor Durchführung des Vorhabens existierenden Gebiet von 2 Hektar 1,5 Hektar bereits gemäß den Anforderungen des Leitplans bepflanzt waren und das Vorhaben die Wiederbepflanzung von 0,5 Hektar nach den Angaben dieses Plans vorsieht, so werden diese 0,5 Hektar nicht für die 10 % mitgerechnet, weil ihre Verwendung das gewünschte Ziel, d.h. ein umstrukturiertes Weinbaugebiet von 2 Hektar, erreicht. - Wenn in einem Gebiet von 2 Hektar bisher nichts entsprechend dem Leitplan gepflanzt ist und das Vorhaben die Wiederbepflanzung von 1 Hektar nach dem Leitplan vorsieht, wird dieser Hektar für die 10 % mitgerechnet, weil das Prinzip der Konstituierung eines umstrukturierten Gebietes von wenigstens 2 Hektar nicht gewahrt ist.
2. Antragsteller (1): 2.1. Gegenstand der Haupttätigkeiten des Antragstellers. 2.2. Beziehung des Antragstellers zu der kollektiven Umstrukturierungsmaßnahme. 2.3. Gegebenenfalls beizufügen - Satzung, - Auszug aus dem Handelsregister, Zulassungsnummer usw. 3. Begünstigter (2): Um die Verwaltungsmaßnahmen zu erleichtern, muß der Begünstigte die einzelnen Betriebsinhaber zusammenfassen (z.B. Genossenschaft, genossenschaftliche Vereinigung, Zusammenschluß von Betriebsinhabern usw.). 3.1. Gegenstand und Erweiterung der Haupttätigkeiten des Begünstigten. 3.2. Geographisches Gebiet, auf das sich diese Tätigkeiten erstrecken.
3.3. Wirtschaftliche Lage (gegebenenfalls Durchdruck der Bilanz beifügen). 3.4. Gegebenenfalls sind beizufügen - Satzung, - Auszug aus dem Handelsregister, Zulassungsnummer usw. (1) Nur auszufuellen, wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig für die Durchführung der kollektiven Umstrukturierungsmaßnahmen verantwortlich ist. (2) Für jeden Begünstigten auszufuellen. 4. Beschreibung der gegenwärtigen Lage. 4.1. Standort des betroffenen Umstrukturierungsgebiets und der Flächen dieses Gebietes, die umzustrukturieren sind (Übersichtskarten). Anzugeben ist, ob es sich um Qualitätsweine b.A. oder um Tafelweine handelt.
4.2. Beschreibung der Bedürfnisse, denen die kollektive Umstrukturierungsmaßnahme genügen soll ; Schätzung (beziffert) des Einflusses dieser Maßnahme auf Produktion einerseits und Produktivität sowie Qualität andererseits. 5. Vorgesehene Maßnahme. 5.1. Beschreibung der verschiedenen, für die Umstrukturierung vorgesehenen Maßnahmen, wobei insbesondere auf die Mußbestimmungen betreffend Rebsorten, Ausrichtung, Pflanzweite und Erziehungsform hinzuweisen ist (unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 338/79). 5.2. Verwendete Rebsorten bei der Wiederbepflanzung der umzustrukturierenden Flächen ; die Sorten sind nachempfohlen, zugelassen, zeitweise zugelassen usw. aufzuteilen.
Angabe der mit jeder Sorte bepflanzten oder wiederbepflanzten Flächen (Spalte 2 der Übersichten B 1 und B 2). Die Übersicht B 1 ist für die Umstrukturierung der Flächen für Qualitätswein b.A. zu benutzen, wobei die Angabe der Gesamtfläche etwaiger Neupflanzungen nicht zu vergessen ist. Die Übersicht B 2 ist für die Umstrukturierung der Flächen für Tafelwein zu benutzen, wobei die Angabe der Gesamtfläche etwaiger Neupflanzungen einerseits und der Gesamtfläche der Pflanzungen oder Wiederbepflanzungen in Gebieten mit weniger als 2 Hektar restrukturierter Fläche (vgl. 1) andererseits nicht zu vergessen ist.
5.3. Beschreibung der vorgesehenen Arbeiten. 5.4. Durchschnittskosten je zu bepflanzenden Hektar und Gesamtkostenvoranschlag für das Vorhaben. 6. Vorgesehene Finanzierung : im Anhang B 3 ausfuellen. Vorhaben Nr.: TABELLE B 1 - REBSORTEN UND BEPFLANZTE ODER WIEDERBEPFLANZTE FLÄCHEN MIT QUALITÄTSWEIN b.A. >PIC FILE= "T0020259"> TABELLE B 2 - REBSORTEN UND BEPFLANZTE ODER WIEDERBEPFLANZTE FLÄCHEN MIT TAFELWEIN >PIC FILE= "T0020260"> B 3 - FINANZIERUNGSPLAN FÜR DIE KOLLEKTIVE MASSNAHME ZUR UMSTRUKTURIERUNG DER REBFLÄCHEN >PIC FILE= "T0020261">