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Verordnung (EWG) Nr. 1920/81 der Kommission vom 10. Juli 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 189/77 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Mindestlagermengenregelung für Zucker

CELEX
31981R1920
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1981-07-10
In force since
1981-07-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1920/81 der Kommission vom 10. Juli 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 189/77 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Mindestlagermengenregelung für Zucker Amtsblatt Nr. L 189 vom 11/07/1981 S. 0023 - 0024 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0152 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0128 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0152 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0128 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1920/81 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 189/77 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Mindestlagermengenregelung für Zucker DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Mindestlagermengenregelung für Zukker (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wurden gewisse Bestimmungen über die Mindestlagermengenregelung, die vor dem 1. Juli 1981 in Kraft waren, geändert. Insbesondere wurde die Gleichstellung in der Behandlung des in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zuckers mit dem in die Gemeinschaft eingeführten und raffinierten Präferenzzucker vorgesehen.

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 wurde die Übertragung der Lagerverpflichtung von einem Hersteller von Rübenweißzucker auf einen anderen zugelassen. Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 189/77 der Kommission (3) entsprechend anzupassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 189/77 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- kann nicht aus Zucker bestehen, der gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr.

1785/81 übertragen wurde.". 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "(1) Unbeschadet der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 darf die Mindestlagermenge nur Eigentum des betreffenden Herstellers oder Raffinierers sein und muß frei von allen Verpflichtungen sein, die der Verwirklichung der Ziele des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 im Wege stehen könnten. Eine vertragliche Verpflichtung, die der Hersteller oder Raffinierer zum Zweck der Finanzierung des Mindestbestandes eingeht, gilt, solange der Beteiligte sein Verfügungsrecht über die betreffende Zuckermenge behält, nicht als den sich aus diesem Absatz ergebenden Verpflichtungen im Wege stehend.

(2) Ist ein Hersteller von Rübenweißzucker gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1789/81 zur Übernahme von Mindestlagerverpflichtungen bereit, so legt er der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats mindestens 30 Tage vor dem Beginn des Übergangs der Lagerverpflichtung eine durch beide Vertragsparteien unterzeichnete Abschrift der vertraglichen Vereinbarungen vor, aus denen der Umfang der übertragenen Verpflichtung und deren Dauer hervorgehen. Diese Dauer darf einen Zeitraum von 12 Kalendermonaten nicht überschreiten ; sie beginnt mit dem ersten Tag eines Monats. Der Hersteller, auf den die Lagerverpflichtung übergegangen ist, teilt der zuständigen Stelle vor Ende eines jeden Monats für den darauffolgenden Monat die den Übertrag betreffende Monatsmenge mit.

Absatz 1 findet Anwendung auf den im ersten Unterabsatz genannten Hersteller nach Maßgabe der Mengen, für die die Lagerverpflichtung übertragen wurde." 3. In Artikel 5 Absatz 4 wird das Wort "Präferenzzukker" durch das Wort "Rohrzucker" ersetzt. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (2) Verweisungen in der Verordnung (EWG) Nr. 189/77 auf die Verordnung (EWG) Nr. 1488/76 gelten als Verweisungen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1789/81. (1) ABl. Nr. L 177 vom 1.7.1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 177 vom 1.7.1981, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 25 vom 29.1.1977, S. 27. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juli 1981 Für die Kommission Der Präsident Gaston THORN

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