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Verordnung (EWG) Nr. 2984/81 der Kommission vom 19. Oktober 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und Reissektor

CELEX
31981R2984
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1981-10-19
In force since
1981-10-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 2984/81 der Kommission vom 19. Oktober 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und Reissektor Amtsblatt Nr. L 299 vom 20/10/1981 S. 0006 - 0007 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0150 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0150 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2984/81 DER KOMMISSION vom 19. Oktober 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für bestimmte Nahrungsmittelhilfeaktionen auf dem Getreide- und Reissektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1949/81 (2), insbesondere auf Artikel 28, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 25, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe (4), insbesondere auf Artikel 6, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1/81 des Rates vom 1. Januar 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Beitrittsausgleichsbeträge für Getreide (5), in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 der Kommission (6) sind die allgemeinen Durchführungsbestimmungen für bestimmte Aktionen der Nahrungsmittelhilfe auf dem Getreide- und Reissektor festgelegt. Nach dem Beitritt Griechenlands ist nunmehr im Interesse des reibungslosen Ablaufs des Ausschreibungsverfahrens und der freihändigen Vergabe näher zu bestimmen, wie Angebote miteinander zu vergleichen sind, wenn die Bereitstellung auf dem Gemeinsamen Markt Erzeugnisse betrifft, für die der Beitrittsausgleichsbetrag, der im Handel zwischen Griechenland und den übrigen Mitgliedstaaten gilt, anzuwenden ist.

Es ist daran zu erinnern, daß weder Erstattungen noch Beitrittsausgleichsbeträge gelten, wenn solche Waren im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe ausgeführt werden, denn die Kosten der Waren trägt die Gemeinschaft. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1974/80 wird folgendermassen geändert: 1. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Zum Vergleich der Angebote einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Erzeugnissen durch Kauf auf dem Gemeinschaftsmarkt wird jedes Angebot gegebenenfalls um den Beitrittsausgleichsbetrag und den Währungsausgleichsbetrag berichtigt, die am letzten Tag der Einreichungsfrist für die Angebote bei der Ausfuhr aus dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e) zweiter Gedankenstrich im Angebot zu bezeichnenden Mitgliedstaat anzuwenden waren.

Die Berichtigung erfolgt: - durch Erhöhung der Angebote, in denen ein Mitgliedstaat mit negativem Währungsausgleichsbetrag angegeben ist, - durch Verminderung der Angebote, in denen ein Mitgliedstaat mit positivem Ausgleichsbetrag angegeben ist, - durch Erhöhung der Angebote, in denen Griechenland angegeben ist, um den Beitrittsausgleichsbetrag." 2. In Artikel 17 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Bei Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, für die diese Verordnung gilt, sind weder Ausfuhrerstattungen noch der Beitrittsausgleichsbetrag anwendbar." Artikel 2 Diese Verordnung gilt für alle Geschäfte, die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Verordnung (1) ABl.

Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 198 vom 20.7.1981, S. 2. (3) ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1. (4) ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 89. (5) ABl. Nr. L 1 vom 1.1.1981, S. 1. (6) ABl. Nr. L 192 vom 26.7.1980, S. 11. (EWG) Nr. 1974/80 getätigt werden, sofern die Frist für die Einreichung der Angebote nicht abgelaufen ist. Auf Antrag der Bieter können Angebote, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereicht waren und deren Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, zurückgezogen werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Oktober 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission

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