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Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS der Kommission vom 3. Juli 1981 zur Änderung der Entscheidung Nr. 30/53 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken

CELEX
31981S1834
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1981-07-03
In force since
1981-07-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung Nr. 1834/81/EGKS der Kommission vom 3. Juli 1981 zur Änderung der Entscheidung Nr. 30/53 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken Amtsblatt Nr. L 184 vom 04/07/1981 S. 0007 - 0008 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0084 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0084 ENTSCHEIDUNG Nr. 1834/81/EGKS DER KOMMISSION vom 3. Juli 1981 zur Änderung der Entscheidung Nr. 30/53 über die innerhalb des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenen Praktiken DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 60 § 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entscheidung Nr. 30/53 (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 72/440/EGKS (2), werden die durch Artikel 60 § 1 des Vertrages innerhalb des gemeinsamen Marktes von Kohle und Stahl verbotenen Praktiken genannt. Mit der Entscheidung Nr. 19/63 (3) wurde Artikel 1 der Entscheidung Nr. 30/53 geändert, damit sich, soweit Unternehmen der Gemeinschaft die in Anlage I des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme von Schrott, innerhalb des Gemeinsamen Marktes über Verkaufsorganisationen absetzen, die Verpflichtungen der Unternehmen aus der Entscheidung Nr. 30/53 auch auf die Geschäfte dieser Verkaufsorganisationen erstrecken.

Verkaufsorganisationen im Sinne von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 30/53 sind: - Organisationen für einen gemeinsamen Verkauf (Artikel 65 § 2 des Vertrages), zu denen sich mehrere Produktionsunternehmen zusammengeschlossen haben, - Vertriebsunternehmen, die in ihrer Geschäftsführung von einem Produktionsunternehmen abhängig und von diesem ständig damit beauftragt sind, alle Erzeugnisse oder einzelne Erzeugnisse dieses Produktionsunternehmens zu vertreiben, und deren Vertriebstätigkeit im wesentlichen im Vertrieb der Erzeugnisse des betreffenden Produktionsunternehmens besteht. In den letzten Jahren hat sich eine grosse Zahl von Produktionsunternehmen im Hinblick auf die Absatzentwicklung ihrer Erzeugnisse direkt oder indirekt die Kontrolle von Vertriebsunternehmen gesichert, ohne daß diese Unternehmen unbedingt im wesentlichen die Erzeugnisse des Unternehmens vertreiben, von dem sie abhängen.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Produktionsunternehmen sich den sie betreffenden Diskriminierungsverboten entziehen können, indem sie bei ihren Streckengeschäften einfach die von ihnen kontrollierten Vertriebsunternehmen einschalten. Es ist daher notwendig, die Produktionsunternehmen für die Streckengeschäfte den Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 30/53 in all den Fällen zu unterwerfen, in denen sie die von ihnen kontrollierten Vertriebsunternehmen einschalten. Die Tatbestandsmerkmale der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Unternehmens aufgrund des Artikels 66 § 1 des Vertrages sind in der Entscheidung Nr.

24/54 (4) festgelegt. Diese Kontrolldefinition muß auch für diese Entscheidung gelten. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und des Rates - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 30/53 wird ein dritter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut angefügt: "- Vertriebsunternehmen, die im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 direkt oder indirekt von einem Produktionsunternehmen kontrolliert werden, sofern sie "Streckengeschäfte" mit Erzeugnissen des betreffenden Produktionsunternehmens tätigen. Ein "Streckengeschäft" liegt dann vor, wenn im Rahmen von Verkaufsverträgen zwischen dem Produktionsunternehmen und dem Vertriebsunternehmen einerseits sowie zwischen dem Vertriebsunternehmen und seinem Kunden als Käufer (1) ABl. der EGKS vom 4.5.1953, S.

109. (2) ABl. Nr. L 297 vom 30.12.1972, S. 39. (3) ABl. vom 24.12.1963, S. 2969/63. (4) ABl. der EGKS vom 11.5.1954, S. 345 und 346. der Erzeugnisse andererseits der Versand der Erzeugnisse unmittelbar von dem Produktionsunternehmen an den Kunden des Vertriebsunternehmens oder nach den Anweisungen des Kunden erfolgt." Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Juli 1981 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident

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