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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 3. November 1976 über bestimmte externe Aspekte der Schaffung einer 200- Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977

CELEX
31981Y0507(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1976-11-03
In force since
1977-01-01
Status
In force

Text

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Entschließung des Rates vom 3. November 1976 über bestimmte externe Aspekte der Schaffung einer 200- Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1977 Amtsblatt Nr. C 105 vom 07/05/1981 S. 0001 - 0001 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0163 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0163 ++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 3 . November 1976 über bestimmte externe Aspekté der Schaffung einer 200-Meilen-Fischereizone in der Gemeinschaft ab 1 . Januar 1977 Der Rat vertritt unter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 27 . Juli 1976 über die Schaffung einer Fischereizone von 200 Meilen in der Gemeinschaft die Auffaßüng , daß die derzeitige Lage und insbesondere die einseitigen Maßnahmen , die einige Drittländer getroffen haben oder treffen wollen , eine sofortige Aktion der Gemeinschaft für den Schutz ihrer legitimen Interessen in den Meereszonen , die von den Auswirkungen dieser Maßnahmen zur Ausdehnung der Fischereizonen am stärksten bedroht sind , erforderlich machen und daß den zu diesem Zweck zu treffenden Maßnahmen die Orientierungen zugrunde gelegt werden müssen , die sich auf der dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen abzeichnen .

Er kommt überein , daß die Mitgliedstaaten durch eine abgestimmte Maßnahme die Grenzen ihrer Fischereizonen vor ihren Küsten an der Nordsee und am Nordatlantik vom 1 . Januar 1977 an auf 200 Meilen ausdehnen , wodurch eine Aktion gleicher Art für die übrigen unter ihre Hoheitsgewalt fallenden Fischereizonen insbesondere im Mittelmeer nicht präjudiziert wird . Ferner kommt er überein , daß von diesem Zeitpunkt an die Nutzung der Fischbestände in den genannten Zonen durch Fischereifahrzeuge von Drittländern durch Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern geregelt wird .

Gleichzeitig kommt er überein , daß durch geeignete Abkommen der Gemeinschaft sichergestellt werden muß , daß die Fischer der Gemeinschaft Rechte in den Gewässern der Drittländer erhalten und die bestehenden Rechte gewahrt werden . Unabhängig von der gemeinsamen Aktion in den entsprechenden internationalen Gremien beauftragt er zu diesem Zweck die Kommission , bereits jetzt mit den betreffenden Drittländern Verhandlungen gemäß den Direktiven des Rates einzuleiten . Diese Verhandlungen hätten zunächst den Abschluß von Rahmenabkommen über die allgemeinen Bedingungen zum Ziel , die in Zukunft für den Zugang zu den Fischbeständen sowohl in den Fischereizonen dieser Drittländer als auch in den Fischereizonen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten sollen .

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