Erklärungen Griechenlands zu Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Amtsblatt Nr. C 143 vom 13/06/1981 S. 0001 - 0002 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0231 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 2 S. 0231 ++++ Erklärungen Griechenlands zu Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien , die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern I .
Rechtsvorschriften und Systeme , die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung fallen 1 . Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie Sterbegeld ( Artikel 4 Absatz Buchstaben a ) und f ) der Verordnung ) i ) Rechtsvorschriften betreffend das allgemeine System der sozialen Sicherheit ( !*** , Sozialversicherungsanstalt ) für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen ( Versicherungszweige " Krankheitsfürsorge und Mutterschaft " mit Sach - und Barleistungen , einschließlich des Sterbegelds ) . ii ) Rechtsvorschriften betreffend die besonderen Systeme für bestimmte Arbeitnehmergruppen ( Versicherungsanstalten für Krankheitsfürsorge und Mutterschaft , einschließlich des Sterbegelds ) iii ) Rechtsvorschriften betreffend das System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ( !*** , Landwirtschaftliche Versicherungsanstalt ) , die für die landwirtschaftliche Bevölkerung vorgesehen sind und sich auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie das Sterbegeld beziehen .
2 . Leistungen bei Invalidität , bei Alter und an Hinterbliebene ( Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b ) , c ) und d ) der Verordnung ) i ) Rechtsvorschriften betreffend das allgemeine System der sozialen Sicherheit ( I.K.A . ) für Arbeitnehmer und gleichgestellte Personen ( Versicherungszweige " Renten " , " Invalidität " und " Hinterbliebene " ) . ii ) Rechtsvorschriften betreffend besondere Systeme der sozialen Sicherheit , die für bestimmte Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind und sich auf Leistungen bei Invalidität und an Hinterbliebene beziehen . iii ) Rechtsvorschriften betreffend das System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ( !*** ) , die die Leistungen bei Invalidität und Alter betreffen .
3 . Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ( Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e ) der Verordnung ) i ) Rechtsvorschriften der Versicherungszweige " Krankheitsfürsorge und Mutterschaft " sowie " Renten " des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit ( I.K.A . ) , die für Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Personen vorgesehen sind und sich auf die Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten beziehen . ii ) Rechtsvorschriften in den besonderen Versicherungssystemen für Arbeitnehmer , die sich auf die Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten beziehen . iii ) Rechtsvorschriften betreffend das System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ( !*** ) , die sich auf Leistungen beziehen , welche in den obengenannten Vorschriften unter dem Titel " Leistungen bei Invalidität , bei Alter und an Hinterbliebene " im Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorgesehen sind ( Teil I Nummer 2 Ziffer iii ) ) .
4 . Leistungen bei Arbeitslosigkeit ( Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g ) der Verordnung ) Rechtsvorschriften betreffend die Arbeitslosenversicherung , die für die Arbeitnehmer vorgesehen sind , die unter das allgemeine System der Anstalt für die Beschäftigung von Arbeitskräften !*** ) sowie für Arbeitnehmer , die unter bestimmte Systeme fallen . 5 . Familienleistungen ( Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h ) der Verordnung ) Rechtsvorschriften betreffend die Familienzulagen der Arbeitnehmer sowie die Familienzulagen aus dem nationalen Versicherungssystem . II . Leistungen nach Artikel 50 der Verordnung Rechtsvorschriften betreffend die Mindestrenten bei Invalidität , bei Alter und an Hinterbliebene , die für Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Personen vorgesehen sind , welche unter das allgemeine System der sozialen Sicherheit sowie unter die besonderen Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer fallen .
III . Leistungen nach Artikel 77 der Verordnung Kinderzulagen , die in den obengenannten Rechtsvorschriften unter dem Titel " Leistungen bei Invalidität , bei Alter und an Hinterbliebene , Absätze 1 und 2 " vorgesehen sind , sofern es sich um Invaliditäts - und Altersrenten handelt . IV . Leistungen nach Artikel 78 der Verordnung Leistungen für Waisen , die in den vorgenannten Rechtsvorschriften unter den Titel " Leistungen bei Invalidität , bei Alter und an Hinterbliebene , Absätze 1 und 2 " vorgesehen sind .