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Sonderbericht des Rechnungshofes über die Kautionen, Sicherheiten und Garantien, die bei Maßnahmen zu stellen sind, welche zu Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, führen

CELEX
31981Y0929(01)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1981-07-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Sonderbericht des Rechnungshofes über die Kautionen, Sicherheiten und Garantien, die bei Maßnahmen zu stellen sind, welche zu Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, führen Amtsblatt Nr. C 249 vom 29/09/1981 S. 0001 - 0011 ++++ SONDERBERICHT DES RECHNUNGSHOFES über die Kautionen , Sicherheiten und Garantien , die bei Maßnahmen zu stellen sind , welche zu Ausgaben des EAGFL , Abteilung Garantie , führen Die Organisation der gemeinsamen Agrarmärkte bringt es mit sich , daß die Unternehmen auf verschiedenen Stufen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft eingehen müssen ; diese können sich z.B . auf die Abnahme eines auf Lager genommenen Erzeugnisses oder aber auf die Ausfuhr oder Denaturierung eines Erzeugnisses beziehen .

Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu gewährleisten , ist in den Verordnungen die Stellung von Kautionen vorgesehen . Diese Kautionen müssen den einzelstaatlichen Dienststellen gestellt werden , die für die Durchführung der Maßnahme , auf die sie sich beziehen , zuständig sind . Es ist wichtig , zu wissen , unter welchen Bedingungen diese Kautionen gestellt werden , verbucht werden , verfallen und zugewiesen werden . 1 . Der Hof hat als erstes festgestellt , daß die " Verordnung ( EWG ) Nr . 352/78 ( 1 ) des Rates vom 20 . Februar 1978 über die Zuweisung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gestellten verfallenen Kautionen , Sicherheiten oder Garantien " die einzige Verordnung ist , die offensichtlich den Charakter einer Grundverordnung hat .

Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gab es jedoch bereits eine ganze Reihe von Einzelbestimmungen , die über die Sonderregelungen für die verschiedenen Erzeugnisse verstreut waren . Diese Sonderregelungen sind von ganz unterschiedlicher Natur . In einigen von ihnen waren auch Regeln für die Zuweisung der verfallenen Kautionen festgelegt . Artikel 4 der oben erwähnten Verordnung sieht jedoch lediglich die Aufhebung von zwei vorher bestehenden Regelungen vor . Da die Zusammenstellung der vorher bestehenden Regelungen 1972 im Zuge der Vorbereitung der Verordnung erfolgte und seither offenbar nicht mehr ergänzt worden ist , bestehen Zweifel , ob damit auch wirklich alle anderen Regelungen aufgehoben sind .

Dadurch ergibt sich die Gefahr einer Normenkollision . Schließlich ist noch darauf hinzuweisen , daß in Artikel 5 der Verordnung Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind , die bis zum heutigen Tag nicht erlassen wurden . Für das Gebiet der Kautionen gibt es daher keine klare , vollständige und leicht anwendbare rechtliche Regelung . 2 . Der Hof hat insbesondere die Verordnung ( EWG ) Nr . 352/78 sowie deren Anwendung untersucht . Dabei hat er festgestellt , daß diese Verordnung nur eine begrenzte Anzahl von Fragen regelt . Wichtige Aspekte , für die es im übrigen auch an anderer Stelle keine klare Regelung gibt , werden nicht ausreichend behandelt .

Es geht dabei insbesondere um folgende Punkte : - Die verschiedenen Kautionsarten , die gestellt werden können , müssten nach Zweck und Form genauer festgelegt werden . - Es müssten Vorschriften über die Registriertung der Kautionen vorgesehen werden , die die Mitgliedstaaten verpflichten , die gestellten Kautionen lückenlos und getrennt nach Kautionsarten zu registrieren , während gegenwärtig z.B . die " Buchkautionen " nicht erfasst werden . - Die Frage der Bewertung der Kautionen in Form von Aktien , Obligationen , Hypotheken oder Bankguthaben , deren Wert oder Liquiditätsgrad schwanken kann , muß geregelt werden . - Es muß dafür Sorge getragen werden , daß alle gestellten Kautionen unabhängig von ihrem potentiellen Empfänger und später dann die verfallenen Kautionen auf Interimskonten verbucht werden .

3 . Auch wenn man sich auf den eigentlichen Gegenstand der Verordnung , d.h . auf die Zuweisung der Kautionen beschränkt , gibt diese auf die beiden folgenden Fragen keine klare Antwort : - Sie regelt bei den einzelnen Kautionsarten nicht , wer der endgültige Sicherungsnehmer ist , der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft . - Sie legt bei den der Gemeinschaft zugewiesenen Kautionen nicht fest , zu welchem Zeitpunkt diese Kautionen in die EAGFL-Konten übernommen werden . 4 . Ausserdem wirft die Verordnung Auslegungsprobleme auf , die insbesondere folgende Punkte betreffen : - Gegenstand der Verordnung ist die Festsetzung grundsätzlicher Regeln für die Zuweisung der verfallenen Kautionen .

Die Artikel 2 und 3 enthalten jedoch ausschließlich Verbuchungsregeln . - In den Erwägungsgründen wird das allgemeine Prinzip , die Zuweisung der verfallenen Kautionen an die Gemeinschaft und die Ausnahme hiervon , das heisst die Zuweisung an die Mitgliedstaaten , festgelegt . Die Ausnahmeregelung des Artikels 1 Ziffer 2 wird jedoch als Ausschluß aus dem Anwendungsbereich der Verordnung und nicht als Abweichung vom allgemeinen Prinzip dargestellt . 5 . Ausserdem ist der Hof zu der Ansicht gelangt , daß die Kommission nicht über die erforderlichen Informationen für eine Gesamtbeurteilung der Anwendung der Rechtsvorschriften verfügt , die für Kautionen Geltung haben : - Die Liste der Fälle , in denen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Kautionen gestellt werden müssen , ist seit 1972 , dem Jahr , in dem das erste Dokument zur Vorbereitung der Verordnung erstellt wurde , nicht mehr auf den neuesten Stand gebracht worden . - Soweit keine Buchhaltungsdaten vorliegen , gibt es über die gestellten Kautionen , ihre Aufteilung in freigegebene und nicht freigegebene Kautionen sowie ihre Zuweisung an den Mitgliedstaat oder an die Gemeinschaft keine statistischen Angaben .

6 . Am 4 . September 1979 hat der Hof allen Mitgliedstaaten auf dem Weg über die einzelstaatlichen Rechnungshöfe einen Fragebogen über die Anwendung der Verordnung im Jahr 1978 übersandt . Die Ergebnisse dieser Umfrage sind in Anlage 1 zusammengefasst . Trotz der Vorbehalte , die wegen der nicht erschöpfenden und wenig homogenen Antworten auf die Umfrage angezeigt erscheinen , lassen sich drei Feststellungen treffen : - Die Kautionen haben finanziell gesehen ohne Zweifel grosse Bedeutung . Nach der Umfrage belief sich der Gesamtbetrag der gestellten Kautionen zum 31 . Dezember 1978 auf 1 053 Millionen ERE .

Vergleichshalber sollte erwähnt werden , daß die Ausgaben der gemeinsamen Agrarpolitik im gleichen Jahr insgesamt 8 672 Millionen ERE erreichten . - Mindestens 85 % der verfallenen Kautionen werden den Mitgliedstaaten zugewiesen . - Die uneinheitlichen Antworten der Mitgliedstaaten und die Unsicherheit , die bei vielen dieser Länder spürbar wird , spiegeln die Unzulänglichkeit der einschlägigen Rechtsvorschriften wider . 7 . Noch wichtiger , als daß ihr die verfallenen Kautionen zugewiesen werden , ist für die Gemeinschaft die Kontrolle darüber , daß die gestellten Kautionen ihr eigentliches Ziel erreichen , das heisst , daß sie die Unternehmen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen veranlassen .

Dies setzt nicht unbedingt die Zuweisung der verfallenen Kautionen an die Gemeinschaft voraus : Die Hauptsache ist , daß sie sich die erforderlichen Instrumente schafft , um sich über die Gesamtheit aller Kautionen zu informieren und ihre Wirksamkeit zu kontrollieren . Die Artikel 2 und 3 der Verordnung sehen jedoch den Abzug der zugunsten der Gemeinschaft verfallenen Kautionen von den Ausgaben des EAGFL , Abteilung Garantie , vor und stellen damit gerade nicht sicher , daß die Gemeinschaft über diese Instrumente verfügt . Da die der Gemeinschaft zugewiesenen Kautionen haushaltsmässig nicht als Einnahmen verbucht werden , wäre es deshalb wünschenswert , wenn die Mitgliedstaaten sie gleichzeitig mit den Ausgaben melden würden , von denen sie abgezogen werden .

8 . Die oben dargelegten Bemerkungen wurden der Kommission in einem Schreiben vom 3 . Februar 1981 offiziell zur Kenntnis gebracht . Mit Schreiben vom 10 . Juni 1981 übermittelte die Kommission ihre Antwort , deren Wortlaut als Anlage 2 beigefügt ist . Unter Ziffer 7 dieser Antwort teilt die Kommission mit , daß sie Vorarbeiten in Angriff genommen habe , um " die verschiedenen Arten von Kautionen ... festzulegen und ein System für die Übermittlung der erforderlichen Informationen ... zu schaffen " , und entspricht damit teilweise dem in den Bemerkungen des Hofes zum Ausdruck gebrachten Wunsch .

9 . Nichtsdestoweniger muß die Kommission eine erschöpfende Kenntnis von den gestellten , den freigegebenen oder verfallenen sowie den einem Mitgliedstaat oder aber der Gemeinschaft zugewiesenen Kautionen haben , wenn sie in der Lage sein will , zu beurteilen , ob durch die Kautionen das Ziel , das sie für entscheidend hält , nämlich die " Sicherstellung der ordnungsmässigen Durchführung einer im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Maßnahme " , tatsächlich erreicht worden ist . 10 . Die Verschiedenartigkeit der zur Zahlung ermächtigten Einrichtungen darf keln Hindernis für die Anwendung einer Mindestzahl von gemeinsamen Verbuchungs - und Registrierungsvorschriften sein .

Der Hof sieht nicht ein , weshalb die Bindung der zur Zahlung ermächtigten Einrichtungen an einzelstaatliche Buchführungsvorschriften diese z.B . daran hindern sollte , die geleisteten Garantien lückenlos aufzuzeichnen , um sie laufend verfolgen zu können , was z.B . bei dem Verfahren der " Buchkautionen " , das von einigen der zur Zahlung ermächtigten Einrichtungen angewandt wird , nicht möglich ist . 11 . Der Hof hält seinen Wunsch aufrecht , daß die Bestimmungen der Verordnung überprüft werden , nicht unbedingt im Sinne eines " neuerlichen Versuchs einer umfassenden Vergemeinschaftung " , sondern ganz einfach im Sinne einer Klarstellung .

Die Widersprüche zwischen der Begründung und dem Tenor der Verordnung sind darauf zurückzuführen , daß dem untergeordneten Problem , nämlich der Regelung der Zuweisung der verfallenen Kautionen an die Mitgliedstaaten oder an die Gemeinschaft , Priorität eingeräumt wird . In Wirklichkeit besteht das Hauptproblem jedoch darin , zu überwachen , ob die Kautionen auch tatsächlich das reibungslose Funktionieren der Marktordnungen gewährleisten . In diesem Sinne hält es der Hof für nützlich , die Gesamtheit der Rechtsvorschriften über die Kautionen einer Überprüfung zu unterziehen . Der Wortlaut der vorstehenden Bemerkungen wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 18 .

Juni 1981 angenommen . Luxemburg , den 2 . Juli 1981 Für den Rechnungshof Michäl N . MURPHY Präsident ( 1 ) ABl . Nr . L 50 vom 22 . 2 . 1978 . ANLAGE 1 VON DEN DIENSTSTELLEN DES HOFES IN DEN MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRTE UMFRAGE Die erbetenen Informationen bezogen sich auf folgende Punkte : a ) Gesamtbetrag der gestellten Kautionen zum 31 . Dezember 1978 ; b ) Art dieser Kautionen : Barmittel , Schecks , Bürgschaften ( von Banken oder Versicherungen ) , Aktien oder Schuldverschreibungen , Sonstige ; c ) Gesamtbetrag der im Jahr 1978 verfallenen Kautionen ; d ) von den einzelstaatlichen Behörden einbehaltener Betrag , e ) dem EAGFL-Konto gutgeschriebener Betrag ; f ) Posten im Haushaltsplan der Gemeinschaft , unter dem die Kautionen verbucht wurden ( Art des Erzeugnisses , EWG-Verordnung und Betrag ) .

Die nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die Antworten auf die Fragen a ) bis e ) . TABELLE ZUWEISUNG DER IM HAUSHALTSJAHR 1978 VERFALLENEN KAUTIONEN Die Umrechnung erfolgte aufgrund der am 2 . Januar 1979 veröffentlichten Umrechnungskurse : bfrs und lfrs : 29,6538 DM : 2,50803 hfl : 2,70928 UK Pfund : 0,677446 dkr : 6,97723 ffrs : 5,74751 Lire : 1 142,10 IR Pfund : 0,677446 Mitgliedstaat * Gesamtbetrag der gestellten Kautionen zum 31 . Dezember 1978 * Im Haushaltsjahr 1978 verfallene Kautionen * * Barmittel * Schecks * Burgschaften * Aktien/Schuldverschreibungen * Sonstige * Insgesamt ( 7 = 2 + 3 + 4 + 5 + 6 ) * Gesamtbetrag * % 8/7 * Zugunsten des Mitgliedstaats * Zugunsten des EAGFL * % zugunsten des EAGFL * 1 * 2 * 3 * 4 * 5 * 6 * 7 * 8 * 9 10 * 11 * 12 * Belgien * ECU * - * 324 680 * 181 769 323 * - * 253 847 * 182 347 850 * 769 901 * 0,4 * - * 769 901 * 100 * * bfrs * - * 12 874 789 * 7 207 844 366 * - * 10 066 000 * 7 230 785 164 * 31 600 154 * * - * 31 600 154 * * Dänemark * ECU * - * 342 695 * 47 853 004 * 3 887 252 * 308 605 * 52 391 556 * 385 472 * 0,7 * 373 254 * 12 218 * 3 * * dkr * - * 2 391 063 * 333 881 415 * 27 122 250 * 2 153 210 * 365 547 938 * 2 689 524 * * 2 604 281 * * 2 604 281 * 85 243 * * Bundesrepublik Deutschland * ECU * 367 458 * - * 158 595 229 * - * - * 158 962 687 * 1 758 978 * 1,1 * 1 616 398 * 142 580 * 8 * * DM * 921 594 * - * 397 761 593 * - * - * 398 683 187 * 4 411 569 * * 4 053 973 * 357 596 * * Frankreich * ECU * - * 26 234 724 * 279 492 715 * - * - * 305 727 444 * 3 582 368 * 1,2 * 3 285 477 * 296 891 * 9 * * ffrs * - * 150 784 341 * 1 606 387 171 * - * - * 1 757 171 543 * 20 589 698 * * 18 883 309 * 1 706 389 * * Irland * ECU * 17 247 * 1 105 229 * 16 076 062 * 474 752 * - * 17 673 290 * 376 884 * 2,1 * 342 581 * 34 303 * 10 * * IR Pfund * 11 684 * 748 732 * 10 890 663 * 321 619 * - * 11 972 699 * 255 319 * * 232 080 * 23 239 * * Italien * ECU * - * - * 51 360 138 * - * - * 51 360 138 * 326 377 * 0,6 * - * 326 377 * 100 * * Lire * - * - * 59 115 257 945 * - * - * 59 115 257 945 * 372 755 720 * * - * 372 755 720 * * Luxemburg * ECU * - * - * 285 114 * - * - * 285 114 * - * 0 * - * - * - * * lfrs * - * - * 11 305 834 * - * - * 11 305 834 * - * * - * - * - * Niederlande * ECU * 1 598 580 * - * 211 737 067 * 2 474 458 * 9 388 841 * 225 198 946 * 2 578 182 * 1,1 * 2 229 930 * 348 252 * 15 * * hfl * 4 331 000 * - * 573 655 000 * 6 704 000 * 25 437 000 * 610 127 000 * 6 985 017 * * 6 041 507 * 943 510 * * Vereinigtes Königreich * ECU * 3 072 566 * - * 56 394 442 * - * - * 59 467 008 * 2 975 917 * 5,0 * 3 108 520 * 132 603 * - * * UK Pfund * 2 081 498 * - * 38 204 189 * - * - * 40 285 687 * 2 016 022 * * 2 105 854 * 89 831 * * Insgesamt * ECU * 5 055 851 * 28 007 328 * 1 003 563 092 * 6 836 462 * 9 951 294 * 1 053 414 033 * 12 781 080 * 1,2 * 10 956 161 * 1 957 523 * * * * * * * * * * * * * 132 603 * 17,7 * * * * * * * * * * * * 1 824 920 * * Prozentsatz * 0,4 * 2,7 * 95,3 * 0,6 * 1 * 100 * * * 85,7 * * * Aufgrund des unvollständigen Charakters der Antworten der Mitgliedstaaten müssen diese Angaben mit einer gewissen Vorsicht interpretiert werden : - Belgien hat keine Angaben über die zugunsten des Mitgliedstaats verfallenen Kautionen gemacht . - Dänemark hat auf Schwierigkeiten bei der praktischen Durchführung hingewiesen und die Kommission um den Erlaß von Durchführungsbestimmungen gebeten . - Die Bundesrepublik Deutschland hat keine Angaben zu Hamburg-Jonas übermittelt ; die Ergebnisse sind demnach unvollständig . - Frankreich hat keine Informationen über die bei den Zollbehörden geleisteten Kautionen gegeben . - Italien hat keine Angaben über die Kautionen gemacht , für die das Finanzministerium zuständig ist .

Ausserdem geht aus der Antwort Italiens hervor , daß die Kautionen dem Konto des EAGFL erst bei Abschluß der Rechnung des darauffolgenden Haushaltsjahres gutgeschrieben werden . - Das Vereinigte Königreich hat angegeben , daß die für die einzelnen Maßnahmen gewährten Bankbürgschaften nicht im Gesamtbetrag der Kautionen einbegriffen sind , da die Bürgschaftserklärungen bis zum Abschluß der Maßnahme bei den Akten verbleiben und dann an die Bürgschaftsgeber zurückgegeben werden . Da sehr grosse Zweifel in bezug auf die Vergleichbarkeit der Umfrageergebnisse bestehen , kann man sich nur mit grosser Vorsicht an eine detailliertere Analyse heranwagen .

Für eine nicht verfälschte Auslegung der Ergebnisse wäre in der Tat eine Reihe von zusätzlichen Angaben erforderlich : - bei jedem Mitgliedstaat der prozentuale Anteil der mit der Stellung von Kautionen verbundenen Maßnahmen an den Gesamtausgaben der gemeinsamen Agrarpolitik ; - der Gesamtbetrag der gestellten Kautionen : bei Belgien , Italien und dem Vereinigten Königreich besitzen diese Zahlen keinen Aussagewert ; bei Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland erstrecken sie sich nicht auf das gesamte Erhebungsfeld ; - der Betrag der zugunsten der einzelnen Mitgliedstaaten verfallenen Kautionen , der bei Belgien und Italien zu niedrig angesetzt ist ; - der Repräsentationsgrad des Gesamtbetrags der gestellten Kautionen zum 31 .

Dezember 1978 . Aus diesen Gründen wäre es gefährlich , aus dem jeweiligen prozentualen Anteil der verfallenen Kautionen am Gesamtbetrag der gestellten Kautionen Schlußfolgerungen über die relative Effizienz der Verwaltungen der verschiedenen Mitgliedstaaten zu ziehen . Man kann höchstens feststellen , daß bei vier der Mitgliedstaaten , bei denen dieser Prozentsatz einen echten Aussagewert besitzt , nämlich bei der Bundesrepublik Deutschland , Frankreich , Irland und den Niederlanden , der prozentuale Anteil der verfallenen Kautionen am Gesamtbetrag der gestellten Kautionen zum 31 . Dezember 1978 zwischen 1,1 % und 2,1 % liegt .

Vergleicht man den Gesamtbetrag der verfallenen Kautionen mit den Ausgaben für die gemeinsame Agrarpolitik , so kann man feststellen , daß der allgemeine Durchschnitt bei 0,14 % liegt , d . h . innerhalb der von der Kommission angegebenen Marge , die diesen Prozentsatz auf 0,1 bis 0,2 % geschätzt hatte . Die Ergebnisse für die einzelnen Mitgliedstaaten sind folgende : Mitgliedstaat * Ausgaben ( in Landeswährung ) * % * Belgien * 24 187 262 278 * 0,1306 * Dänemark * 5 675 127 581 * 0,0474 * Deutschland * 6 365 351 559 * 0,0693 * Frankreich * 9 958 482 238 * 0,2068 * Irland * 365 625 884 * 0,0698 * Italien * 801 310 939 360 * 0,0465 * Luxemburg * 960 637 661 * - * Niederlande * 3 524 218 358 * 0,1982 * Vereinigtes Königreich * 291 412 105 * 0,6918 * Insgesamt ( ECU ) * 8 672 796 580 * 0,1474 * Innerhalb der Schätzungsmarge der Kommission liegen nur drei Mitgliedstaaten :

Belgien , die Niederlande und Frankreich . Ein Mitgliedstaat ( das Vereinigte Königreich ) liegt weit über dem Durchschnitt ; der allgemeine Durchschnitt liegt jedoch im Bereich der Schätzung der Kommission . Man kann also aus dieser Tabelle keine endgültige Schlußfolgerung ableiten . Es wird allerdings ersichtlich , daß die Umfrage des Hofes , die auf einem sehr einfachen Verfahren , nämlich dem Versand von Fragebogen an die Mitgliedstaaten , beruhte , global gesehen zu Grössenordnungen führte , die als wahrscheinlich angesehen werden müssen . ANLAGE 2 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN BEMERKUNGEN zu der Erhebung des Rechnungshofes über die Kautionen , Sicherheiten und Garantien , die bei Maßnahmen zu stellen sind , welche zu Ausgaben des EAGFL , Abteilung Garantie , führen 1 .

Die vom Rechnungshof in diesem Bereich durchgeführte Erhebung hat sich als nützlich erwiesen . Sie liefert zusätzliche statistische Informationen über den Gesamtbetrag der gestellten Kautionen und die verschiedenen Kautionsarten . Wie der Hof festgestellt hat , sind diese Angaben jedoch unvollständig , da nicht alle zuständigen Verwaltungen geantwortet haben . Der unterschiedliche Umfang der Kautionen in den einzelnen Mitgliedstaaten ist nicht überraschend , denn er hängt von der Art der hauptsächlich durchgeführten Maßnahmen ab . So lassen sich z . B . die höheren Kautionen in Belgien mit dem grossen Umfang der Maßnahmen für die Butterverarbeitung erklären .

2 . Der Hof stellt fest , daß der Gesamtbetrag der gestellten Kautionen zum Stichtag des 31 . Dezember 1978 über eine Milliarde beträgt ; diese Zahl muß jedoch unter Berücksichtigung zweier wichtiger , für die Kautionen charakteristischer Fakten beurteilt werden : 1 . Im allgemeinen werden die Kautionen nicht in Form von Barmitteln , sondern in Form von Bankbürgschaften gestellt . 2 . In fast allen Fällen werden sie nach ziemlich kurzer Zeit freigegeben , weil das Unternehmen die durch die Kaution gesicherte Verpflichtung erfuellt hat . 3 . Der Hof neigt zu der Auffassung , daß die Verordnung ( EWG ) Nr .

352/78 über die Zuweisung bestimmter verfallener Kautionen an den EAGFL Mängel und Unzulänglichkeiten aufweist . Als erstes muß unterstrichen werden , daß das Hauptziel einer Kaution in der Sicherstellung der ordnungsmässigen Durchführung einer im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Maßnahme besteht und daß die Zuweisung des Kautionsbetrags an die Gemeinschaft oder an die Mitgliedstaaten in Wirklichkeit nur eine untergeordnete Frage darstellt . In der ersten Phase der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen entschied die Gemeinschaft jeweils von Fall zu Fall über die Zweckmässigkeit einer endgültigen Zuweisung der verfallenen Kaution an die Gemeinschaft .

Die Zuweisung an den EAGFL war nach den geltenden Rechtsvorschriften nur in einer beschränkten Anzahl von Fällen vorgesehen ; bei Fehlen einschlägiger Bestimmungen wurde die verfallene Kaution automatisch dem Mitgliedstaat zugewiesen . 4 . Die Kommission hielt es für zweckmässig , eine horizontale Regelung zu treffen . Dies war das Ziel des Kommissionsvorschlags vom 6 . Februar 1976 . Dieser Vorschlag sah vor , daß die verfallenen Kautionen von den Ausgaben des EAGFL abgezogen werden sollten ; ausgenommen waren lediglich Kautionen rein verwaltungstechnischer Natur , insbesondere die Kautionen , die bei der Ausstellung von Lizenzen ohne Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes gestellt wurden .

Der grundsätzliche Vorrang der Zuweisung an die Gemeinschaft stieß beim Rat auf negative Reaktionen , und in der nach langwierigen Verhandlungen verabschiedeten Verordnung ( EWG ) Nr . 352/78 ist daher eine Zuweisung verfallener Kautionen an den EAGFL nur unter weit restriktiveren Bedingungen vorgesehen . Trotz aller Bemühungen der Kommission waren also nur begrenzte Fortschritte in dieser Richtung zu verzeichnen . 5 . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 352/78 ist viel präziser , als der Hof angedeutet hat . Sie enthält eine Definition , deren Anwendung einer Untersuchung der Kommission zufolge keine grossen Schwierigkeiten bereitet .

Es gibt eine sehr geringe Zahl von Fällen , bei denen mit dem Ausschuß des EAGFL noch eine Klärung herbeigeführt werden müsste , sobald es den Dientstellen der Kommission materiell möglich ist , diese keineswegs dringliche Frage zu behandeln . Die Aufstellung einer erschöpfenden Liste aller Kautionen wäre mit einem grossen Arbeitsaufwand verbunden ; ausserdem müsste sie aufgrund der ständigen Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft immer wieder auf den neuesten Stand gebracht werden . Dieser Arbeitsaufwand stuende in keinem Verhältnis zu den damit erzielten Ergebnissen .

Dies ist übrigens auch der Grund , warum die Kommission es bei den Verhandlungen über die Verordnung ( EWG ) Nr . 352/78 abgelehnt hat , diesbezuegliche Zusagen zu machen . 6 . Was die Verbuchung betrifft , so wünscht der Rechnungshof offenbar die Festlegung von besonderen Verbuchungsregeln für die zur Zahlung ermächtigten Einrichtungen und für den EAGFL . Auf der Ebene der zur Zahlung ermächtigten Einrichtungen ist es wegen der grossen Unterschiedlichkeit dieser Dienststellen , die an die einzelstaatlichen Buchführungsvorschriften gebunden sind , nicht möglich , sofort ein derartiges System vorzuschreiben , doch könnte es auf längere Sicht durchaus ins Auge gefasst werden .

Bei ihren Kontrollen an Ort und Stelle können die Vertreter der Kommission sich über die verfallenen und die für die Verfallerklärung anstehenden Kautionen informieren . Bis jetzt sind sie noch auf keine grösseren Schwierigkeiten in diesem Bereich gestossen . Für den EAGFL können daher keine besonderen Verbuchungsregeln festgelegt werden , solange es bei den zur Zahlung ermächtigten Einrichtungen noch zu keiner Vereinheitlichung gekommen ist . Einzelne Verwaltungen melden die Beträge der endgültig verfallenen Kautionen allerdings getrennt , und zwar sowohl in den monatlichen Meldungen an den EAGFL als auch in den Jahresabrechnungen .

Die Verbuchung in den Konten des EAGFL erfolgt nach dem üblichen Verfahren im Zeitpunkt des endgültigen Verfalls der Kautionen zugunsten der Mitgliedstaaten . Hier muß allerdings darauf hingewiesen werden , daß die Dienststellen der Kommission während ihrer Kontrollen an Ort und Stelle festgestellt haben , daß die Kautionen in manchen Fällen während ziemlich langer Zeiträume zur Verfallerklärung anstanden , ohne daß die Mitgliedstaaten beschlossen , sie tatsächlich für verfallen zu erklären . Aufgrund der von den Dienststellen der Kommission getroffenen Maßnahmen dürfte sich dieses Problem jetzt nicht mehr in sehr grossem Ausmaß stellen .

Im übrigen konnte es nicht im Rahmen der Rechtsvorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 352/78 , sondern nur im Rahmen der zahlreichen Verordnungen gelöst werden , die ein Kautionssystem vorsehen . 7 . Aus den Bemerkungen des Hofes und den vorliegenden Antworten zieht die Kommission nachstehende Schlußfolgerungen : - Es erscheint z . Z . nicht zweckmässig , eine Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 352/78 vorzuschlagen , da diese die Materie ausreichend regelt und ein neuerlicher Versuch einer umfassenden Vergemeinschaftung gegenwärtig zum Scheitern verurteilt wäre . - Es ist wünschenswert , die Grenzfälle zu klären , bei denen Zweifel bestehen , ob die verfallenen Kautionen dem EAGFL zugewiesen werden sollen oder nicht ; der Erlaß von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ( EWG ) Nr .

352/78 hat sich bisher jedoch noch nicht als notwendig erwiesen . - Es müsste dafür Sorge getragen werden , daß die verschiedenen Verordnungen über die Errichtung einer Marktordnung , die ein Kautionssystem vorsehen , den Zeitpunkt genau festlegen , zu dem eine Kaution zugunsten des EAGFL oder des Mitgliedstaats verfällt . - Es ist wünschenswert , die verschiedenen Arten von Kautionen , die gestellt werden können , festzulegen und ein System für die Übermittlung der erforderlichen Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu schaffen ; die Kommission hat bereits Vorarbeiten mit diesem Ziel in Angriff genommen .

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