Richtlinie 82/621/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 zur Anpassung der Richtlinie 76/891/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler an den technischen Fortschritt Amtsblatt Nr. L 252 vom 27/08/1982 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0106 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0249 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0106 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0249 ++++ RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 1 . Juli 1982 zur Anpassung der Richtlinie 76/891/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler an den technischen Fortschritt ( 82/621/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf die Richtlinie 76/891/EWG des Rates vom 4 .
November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Elektrizitätszähler ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 , in Erwägung nachstehender Gründe : Nach Artikel 3 der Richtlinie 76/891/EWG sind die Werte der zulässigen Fehlergrenzen der Elektrizitätszähler bei der EWG-Ersteichung zu überprüfen , damit die gewonnenen Erfahrungen und die im internationalen Rahmen erzielten Ergebnisse Berücksichtigung finden . Aufgrund der innerhalb der Gemeinschaft in diesem Bereich gewonnenen Erfahrungen ist es geboten , für die zulässigen Fehlergrenzen endgültig strengere Maßstäbe festzulegen als auf internationaler Ebene , wie sie bereits im Anhang der genannten Richtlinie als allgemeine Regeln vorgesehen sind .
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Meßgeräte an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Mitgliedstaaten , die von der Befugnis nach Artikel 3 zweiter Absatz der Richtlinie 76/891/EWG Gebrauch gemacht haben , setzen die aufgrund dieser Befugnis getroffenen Maßnahmen vor dem 1 . Januar 1983 ausser Kraft . Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Brüssel , den 1 . Juli 1982 . Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 336 vom 4 . 12 . 1976 , S . 30 .