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Verordnung (EWG) Nr. 161/82 des Rates vom 19. Januar 1982 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

CELEX
31982R0161
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1982-01-19
In force since
1982-01-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 161/82 des Rates vom 19. Januar 1982 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren Amtsblatt Nr. L 019 vom 27/01/1982 S. 0001 - 0001 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0042 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0042 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 161/82 DES RATES vom 19. Januar 1982 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) sollte geschlossen werden. Die vorgesehene Änderung ist Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz, »Gemeinschaftliches Versandverfahren". Diese Empfehlung sieht insbesondere vor, daß die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien ausgeweitet wird, die Bestimmungszollstellen in eine andere Vertragspartei verlegt werden können und die Europäische Rechnungseinheit durch die ECU ersetzt wird.

Ferner wird empfohlen, daß die vor dem 1. Juli 1982 entstandenen und in Europäischen Rechnungseinheiten ausgedrückten Rechte und Verpflichtungen weiterhin auf der Grundlage der vor diesem Zeitpunkt geltenden Definition der Europäischen Rechnungseinheit verwaltet werden. Es ist nötig, die zur Anwendung dieser Bestimmung in der Gemeinschaft gebotenen Maßnahmen zu treffen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Die vor dem 1. Juli 1982 entstandenen und in Europäischen Rechnungseinheiten ausgedrückten Rechte und Verpflichtungen werden weiterhin auf der Grundlage der vor diesem Zeitpunkt geltenden Definition der Europäischen Rechnungseinheit verwaltet. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1982. Im Namen des Rates Der Präsident P. de KEERSMÄKER (1) ABl. Nr. L 294 vom 29. 12. 1972, S. 2.

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