Verordnung (EWG) Nr. 1230/82 der Kommission vom 19. Mai 1982 über besondere Durchführungsvorschriften über die Regelung der Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs Amtsblatt Nr. L 141 vom 20/05/1982 S. 0069 - 0069 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0011 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0124 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0011 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0124 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1230/82 DER KOMMISSION vom 19. Mai 1982 über besondere Durchführungsvorschriften über die Regelung der Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere Artikel 43, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3808/81 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 327/81 (4), enthält besondere Durchführungsvorschriften über die Regelung über Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs. Für die Einfuhr dieser Erzeugnisse wird der Abschluß von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den wichtigsten Ausfuhrländern erwogen.
Um die Anwendung dieser Abkommen nicht bereits bei ihrem Abschluß in Frage zu stellen, sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 vorgesehenen Bestimmungen durch die Einführung von Maßnahmen zu ergänzen, die es der Kommission ermöglichen, den Ursprung der Einfuhrwaren in Erfahrung zu bringen. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Lizenzanträge sowie die Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs enthalten in Feld 14 die Angabe des Ursprungslandes.
Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr von Erzeugnissen, die ihren Ursprung im genannten Land haben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Mai 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1981, S. 37. (3) ABl. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975, S. 5. (4) ABl. Nr. L 35 vom 7. 2. 1981, S. 15.