Verordnung (EWG) Nr. 1975/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Beschleunigung der Agrarentwicklung in bestimmten Gebieten Griechenlands Amtsblatt Nr. L 214 vom 22/07/1982 S. 0001 - 0006 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0107 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0320 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0107 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0320 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1975/82 DES RATES vom 19. Juli 1982 zur Beschleunigung der Agrarentwicklung in bestimmten Gebieten Griechenlands DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrages sind bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik der soziale Aufbau der Landwirtschaft und die strukturellen und naturbedingten Unterschiede der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete zu berücksichtigen. Um die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Vertrages genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, bedarf es besonderer Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die auf die Lage in den benachteiligten landwirtschaftlichen Zonen abgestimmt sind. In bestimmten benachteiligten Gebieten Griechenlands gemäß der Richtlinie 81/645/EWG des Rates vom 20.
Juli 1981 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Griechenland) (4) herrscht eine bedenkliche Unterbeschäftigung in der Landwirtschaft. Der Prozentsatz der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung liegt dort ziemlich hoch, und die landwirtschaftlichen Einkommen sind sehr niedrig. Die ländliche Infrastruktur dieser Gebiete ist unzureichend, insbesondere was die öffentlichen Versorgungsanlagen wie Strom- und Trinkwassernetz, Wirtschafts- und Verbindungswege anbelangt. Die Schaffung oder der Ausbau dieser Anlagen ist eine wichtige Voraussetzung für die Verbesserung der Agrarstrukturen.
Die landwirtschaftliche Erzeugung in diesen Gebieten wird durch die heikle Wasserversorgungslage erschwert. Die Nutzung des vorhandenen Wasserpotentials gestattet die Anlage kleiner Bewässerungsnetze. In den Berg- und Hügelgebieten sind die Melioration der Weiden und der Schutz gegen Erosion eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der Landwirtschaft. Verhältnismässig wenige Landwirte in diesen Gebieten sind in der Lage, einen Entwicklungsplan durchzuführen, um das vergleichbare Einkommen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG (6), zu erreichen.
Die Förderung der Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung kann vor allem in Verbindung mit der Weidenmelioration und der Bewässerung zu einer nachhaltigen Verbesserung der Wirtschaftslage in den landwirtschaftlichen Betrieben beitragen. Der Ausbildungsstand der Landbevölkerung ist mangelhaft. Maßnahmen zur Verbesserung der Produktionsbedingungen in der Landwirtschaft können ihre Wirkung nur dann voll entfalten, wenn die berufliche Qualifikation der Landwirte verbessert wird. Es ist daher erforderlich, die Infrastruktur im Bereich der landwirtschaftlichen Ausbildung durch die Schaffung neuer oder den Ausbau und die Renovierung der bestehenden Ausbildungsstätten zu verbessern.
Da die Erosion landwirtschaftlicher Flächen bereits eingesetzt hat, ist der Boden- und der Wasserschutz von besonderer Dringlichkeit. Die Aufforstung und die Verbesserung abgewirtschafteter Waldbestände mit Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der Wälder sind geeignete Mittel zum Schutz der landwirtschaftlichen Böden in diesen Gebieten. Die Verwirklichung dieser Ziele sollte durch eine Aktion gefördert werden, die die verschiedenen Faktoren miteinander verbindet und im Rahmen eines Programms durchgeführt wird. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, daß die genannten Maßnahmen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr.
729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (2), darstellen. Nach Einholung der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses obliegt es der Kommission, über die Genehmigung des von der griechischen Regierung vorgelegten Programms zu beschließen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Maßnahmen zur Beschleunigung der Agrarentwicklung in bestimmten Gebieten Griechenlands Artikel 1 (1) Um die Agrarentwicklung in bestimmten Gebieten Griechenlands zu beschleunigen, wird eine gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
729/70 beschlossen, die die Republik Griechenland durchführen soll, um eine wesentliche Verbesserung der Agrarstrukturen und der landwirtschaftlichen Produktionsmöglichkeiten in den betreffenden Gebieten zu erreichen. (2) Die gemeinsame Maßnahme findet auf die benachteiligten Gebiete im Sinne der Richtlinie 81/645/EWG der Nomoi Euritania, Karditsa, Trikala, Phtiotis, Phokis, Ätiolien-Akarnien, Arta, Prevesa, Ioannina, Thesprotia, Grevena, Larissa, Kosani, Kastoria, Phlorina, Korinthia, Achaia, Elia, Messenien, Lakonien, Argolis und Arkadien Anwendung. (3) Gemäß Titel VIII kann die Gemeinschaft einen Zuschuß für die gemeinsame Maßnahme gewähren, indem der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, nachstehend »Fonds" genannt, Maßnahmen finanziert, die folgenden Zielen dienen: a) der Verbesserung der ländlichen Infrastruktur, b) der Bewässerung, c) der Bodenmelioration, d) der Förderung der Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung, e) der Verbesserung der Einrichtungen für die landwirtschaftliche Ausbildung, f) forstlichen Verbesserungsarbeiten.
(4) Die unter Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen müssen im Rahmen eines Programms durchgeführt werden, das von der griechischen Regierung zu erstellen und von der Kommission zu genehmigen ist. Artikel 2 (1) Das in Artikel 1 Absatz 4 genannte Programm enthält: a) eine Beschreibung der einzelnen in den Titeln II bis VII bezeichneten Maßnahmen, einschließlich der Kosten und Finanzierungsmodalitäten; b) den für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Zeitplan; c) die Maßnahmen zur Koordinierung mit allen sonstigen Programmen und Vorschriften, die einen Einfluß auf die Entwicklung der Landwirtschaft in dem betreffenden Gebiet ausüben können; d) eine Garantie, daß die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Umweltschutz vereinbar sind.
(2) Das Programm enthält ferner die in den Artikeln 5, 7, 9, 11, 13 und 15 genannten Informationen. Die griechische Regierung erteilt ausserdem alle zusätzlichen Auskünfte, die die Kommission möglicherweise zur Beurteilung des Programms anfordert. (3) Alle in der gemeinsamen Maßnahme enthaltenen Maßnahmen müssen sich in den Rahmen des Programms zur regionalen Entwicklung einfügen, wenn die Republik Griechenland der Kommission dieses Programm gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 über die Errichtung eines Europäischen Fonds zur Regionalentwicklung (3) zu übermitteln hat.
(4) Das Programm hat mindestens die gleiche Laufzeit wie die gemeinsame Maßnahme. Artikel 3 (1) Das Programm wird der Kommission von der griechischen Regierung übermittelt. (2) Das Programm und seine etwaigen Anpassungen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 genehmigt, nachdem der Fondsausschuß zu den finanziellen Aspekten gehört worden ist. TITEL II Ländliche Infrastruktur Artikel 4 Die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) genannte Verbesserung der ländlichen Infrastruktur umfasst: a) den Strom- und Trinkwasseranschluß für die landwirtschaftlichen Betriebe, Dörfer oder Teile von Dörfern, deren Bewohner hauptsächlich von der Landwirtschaft leben; b) die Anlage und den Ausbau von Wirtschafts- und Verbindungswegen, die im wesentlichen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden.
Artikel 5 (1) Das in Artikel 1 Absatz 4 genannte Programm muß folgende Angaben enthalten: - Angaben über die landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Bevölkerung, - geschätzte Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die an das Strom- und Trinkwassernetz angeschlossen werden, - Umfang der Wirtschafts- und Verbindungswege, die angelegt oder verbessert werden sollen, sowie geschätzte Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, die diese Wege nutzen werden. (2) Vorhaben, für welche im Rahmen anderer gemeinsamer Maßnahmen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 Gemeinschaftsbeihilfen oder eine Beihilfe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gewährt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
TITEL III Bewässerung Artikel 6 Die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) genannte Bewässerung erstreckt sich auf die Anlage kleiner kollektiver Bewässerungsnetze für eine Fläche, die - abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen - 400 ha nicht überschreitet. Artikel 7 Das in Artikel 1 Absatz 4 genannte Programm muß folgende Angaben enthalten: a) Grösse der zu bewässernden Flächen, ihre Lage und eine Schätzung der Anzahl der Vorhaben und der begünstigten Betriebe, b) Schätzung der Kosten und ihre zeitliche Staffelung, c) zur Durchführung der Arbeiten vorgesehene Beihilfen. TITEL IV Bodenmelioration Artikel 8 Die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Bodenmelioration umfasst: a) die Verbesserung der Weiden einschließlich ihrer erforderlichen Ausrüstung, b) die Arbeiten zum Schutz der landwirtschaftlichen Böden gegen Erosion durch Wasser, wie Eindämmung und Sammelgräben.
Artikel 9 Das in Artikel 1 Absatz 4 genannte Programm muß folgende Angaben enthalten: a) - Fläche der für die Melioration vorgesehenen Weiden, Art und Umfang der vorgesehenen Arbeiten, - Schätzung der Kosten und ihre zeitliche Staffelung, - zur Durchführung der Arbeiten vorgesehene Beihilfen, b) die von Maßnahmen zum Erosionsschutz betroffene landwirtschaftliche Fläche, Art der Arbeiten und Kostenvoranschlag. TITEL V Maßnahmen zur Förderung der Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung Artikel 10 (1) Die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) genannte Förderung der Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung umfasst: a) Beihilfen für die Modernisierung und den Bau von Ställen, b) Beihilfen für den Kauf von Maschinen für die Futterherstellung, c) Beihilfen zum Kauf männlicher Zuchttiere anerkannter Qualität, sofern die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Verwendung dieser Zuchttiere gegeben sind.
Diese Beihilfen werden jedoch nicht für den Kauf von Stieren der reinen Milchrasse gewährt, d) eine Prämie für Fleischkälber oder Kälber, die aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse stammen und die mindestens 12 Monate in ihrem Herkunftsbetrieb gehalten werden. Diese Prämie wird höchstens für 15 Kälber pro Betrieb und Jahr gewährt. (2) Die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Beihilfen werden Haupterwerbslandwirten gewährt, die das in Artikel 4 der Richtlinie 72/159/EWG vorgesehene Einkommensniveau nicht erreichen können und die einen Plan zur Verbesserung ihrer Betriebe vorlegen.
Die gleichen Bedingungen gelten für die Gewährung der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Beihilfen für den Kauf von Zuchttieren durch einzelne Betriebsinhaber. Aus dem Verbesserungsplan muß hervorgehen, - daß die vorgesehenen Investitionen sich auf mindestens 2 500 ECU je Betrieb belaufen, - daß nach Abschluß des Verbesserungsplans der Anteil des Verkaufs aus der Rind-, Schaf- und Ziegenfleischerzeugung am Gesamtverkauf des Betriebes nicht abnimmt und daß er 40 % des Gesamtverkaufs des Betriebes - anhand einer Rentabilitätsrechnung, daß die Investition wirtschaftlich rentabel ist und eine dauerhafte Verbesserung des Betriebsergebnisses und damit eine Erhöhung des Betriebseinkommens ermöglicht, - daß die Ställe den hygienischen und gesundheitspolizeilichen Gemeinschaftsvorschriften ent- sprechen.
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Beihilfen werden gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 72/159/EWG gewährt, wobei Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG Berücksichtigung findet. Der für die Gewährung der Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe a) berücksichtigte Hoechstbetrag der Investition wird jedoch auf 18 135 ECU je Einzelbetrieb begrenzt. Artikel 11 Das in Artikel 1 Absatz 4 genannte Programm muß folgende Angaben enthalten: a) Angabe der Bestimmungen über die Erstellung des Verbesserungsplans gemäß Artikel 10 Absatz 2, b) die zur Verwirklichung der Ziele erlassenen Maßnahmen sowie die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen, c) Schätzung der Zahl landwirtschaftlicher Betriebe, denen diese Maßnahmen zugute kommen, d) die zur Durchführung der Maßnahmen vorgesehenen finanziellen Mittel, e) der Zusammenhang zwischen den Maßnahmen dieses Titels und den in den Titeln III und IV genannten Maßnahmen.
TITEL VI Verbesserung der Einrichtungen für die landwirtschaftliche Ausbildung Artikel 12 (1) Die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) genannte Verbesserung der Einrichtungen für die Ausbildung von Landwirten umfasst die Einrichtung und den Ausbau von - landwirtschaftlichen Ausbildungsstätten, - landwirtschaftlichen Ausbildungszentren auf Bezirksebene. (2) Hauptaufgabe dieser Einrichtungen ist die Veranstaltung von Lehrgängen im Sinne des Titels II der Richtlinie 72/161/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG.
Artikel 13 Das in Artikel 1 Absatz 4 genannte Programm muß folgende Angaben enthalten: a) Zahl der bestehenden und zu errichtenden Ausbildungszentren, b) Zahl der Zentren, deren Infrastruktur auszubauen ist, c) Aufnahmekapazität der unter den Buchstaben a) und b) genannten Ausbildungsstätten, d) Kostenvoranschlag für die unter Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen, e) Inhalt und Dauer der vorgesehenen Ausbildungslehrgänge. TITEL VII Forstwirtschaftliche Maßnahmen Artikel 14 (1) Die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f) genannten forstwirtschaftlichen Verbesserungsarbeiten betreffen die Aufforstung, die Verbesserung abgewirtschafteter Waldbestände und andere notwendige zusätzliche Maßnahmen wie die Anlage von Forstwegen, die Eindämmung von Sturzbächen und den Waldbrandschutz.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen durch den Boden- und Gewässerschutz der Verbesserung der Lage der Landwirtschaft im jeweiligen Gebiet dienen. Artikel 15 Das in Artikel 1 Absatz 4 genannte Programm muß folgende Angaben enthalten: - Art der Arbeiten und von den Maßnahmen betroffene Fläche und ihre Lage, - Aufstellung der Kosten und vorgesehene finanzielle Mittel, - wirschaftliche Bedeutung der Maßnahmen für den Agrarsektor in den betreffenden Gebieten, einschließlich der Auswirkungen für die Erzeuger. TITEL VIII Finanzielle und allgemeine Bestimmungen Artikel 16 (1) Die Dauer der gemeinsamen Maßnahme ist auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Programms begrenzt.
(2) Im vierten Jahr legt die Kommission einen Bericht über den Verlauf der gemeinsamen Maßnahme vor. Vor Ablauf der Fünfjahresfrist beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, ob die Maßnahme verlängert werden soll. (3) Die voraussichtlichen Kosten der gemeinsamen Maßnahme zu Lasten des Fonds belaufen sich auf 198,6 Millionen ECU. (4) Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 findet Anwendung. Artikel 17 Der Beitrag des Bodenbesitzes zu den Kosten der in Artikel 14 genannten Arbeiten beträgt mindestens 15 v. H.; liegt eine Einbeziehung der betreffenden Fläche in das Programm jedoch im öffentlichen Interesse und zieht der Besitzer hieraus in absehbarer Zeit aufgrund der Einbeziehung wahrscheinlich keinen Nutzen, so kann sein Beitrag von der zuständigen öffentlichen Stelle übernommen werden.
Artikel 18 (1) Die Ausgaben der Republik Griechenland für die gemeinsame Maßnahme können vom Fonds bis zu der in Absatz 2 genannten Höhe erstattet werden. (2) Der Fonds erstattet der griechischen Regierung ihre tatsächlichen Ausgaben wie folgt: a) 50 % für die in Artikel 4 genannten Arbeiten. Dieser Betrag darf jedoch 40 % der Gesamtkosten der Investition nicht übersteigen, wobei sich der erstattungsfähige Hoechstbetrag beläuft auf - 16 Millionen ECU für die Stromversorgung, - 60 Millionen ECU für die Trinkwasserversorgung, - 40 Millionen ECU für die Wirtschafts- und Verbindungswege. b) 50 % für die übrigen Maßnahmen mit einem erstattungfähigen Hoechstbetrag von: - 4 800 ECU je Hektar für die in Artikel 6 genannten Arbeiten bei einer Gesamtbegrenzung auf 35 000 Hektar und 122,5 Millionen ECU, - 250 ECU je Hektar für die in Artikel 8 Buchstabe a) genannten Arbeiten bei einer Gesamtbegrenzung auf 120 000 Hektar und 25,2 Millionen ECU, - 1 500 ECU je Hektar für die in Artikel 8 Buchstabe b) genannten Arbeiten bei einer Gesamtbegrenzung auf 4 500 Hektar und 5 Millionen ECU, - 38,6 Millionen ECU für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Maßnahmen, - 30 ECU je Kalb bei einer Gesamtbegrenzung auf 3 Millionen ECU für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Maßnahmen, - 7 Millionen ECU für die in Artikel 12 genannten Maßnahmen, - 2 300 ECU je Hektar für die Aufforstung bei einer Gesamtbegrenzung auf 12 000 Hektar und 23,3 Millionen ECU, - 2 000 ECU je Hektar für die Verbesserung abgewirtschafteter Wälder bei einer Gesamtbegrenzung auf 10 000 Hektar und 16,5 Millionen ECU, - 260 ECU je Hektar für die Wildbachverbauung bis zu einer geschützten Gesamtfläche von 100 000 Hektar und 21,5 Millionen ECU, - 150 ECU je Hektar für den Waldbrandschutz bis zu einer geschützten Gesamtfläche von 50 000 Hektar und 5,8 Millionen ECU, - 18 000 ECU je Kilometer für Forstwege bis zu einer Hoechstlänge von 2 500 km und 35,2 Millionen ECU, - 5 % der Gesamtkosten im Rahmen des Artikels 14 für die Vorarbeiten für die sich auf Privatgrundstücke beziehenden Projekte, mit einer Gesamtbegrenzung von 0,8 Millionen ECU.
(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 19 Bei der Genehmigung des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Programms legt die Kommission im Einvernehmen mit der Republik Griechenland die Einzelheiten für ihre Unterrichtung über den Verkauf der Entwicklungsmaßnahme fest. Artikel 20 (1) Die Anträge auf Erstattung lauten auf die Ausgaben, die Griechenland im Laufe eines Kalenderjahres getätigt hat. Sie sind der Kommission jeweils vor dem 1. Juli des folgenden Jahres vorzulegen. (2) Der Zuschuß aus dem Fonds wird nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
729/70 beschlossen. (3) Der Fonds kann nach Maßgabe der von Griechenland erlassenen Finanzierungsmodalitäten und je nach dem Stand der Durchführung des Programms Vorschüsse gewähren. (4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen. Artikel 21 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ständigen Agrarstrukturausschuß. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet den Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.
Der Ständige Agrarstrukturausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 45 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Die Kommission erlässt die Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen diese Maßnahmen jedoch nicht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses, so werden sie von der Kommission dem Rat unverzueglich mitgeteilt.
In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um die Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen. Der Rat kann binnen einer Frist von einem Monat mit qualifizierter Mehrheit anders entscheiden. Artikel 22 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1982. Im Namen des Rates Der Präsident B. WESTH (1) ABl. Nr. C 84 vom 3. 4. 1982, S.
5. (2) Stellungnahme vom 9. Juli 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 30. Juni 1982 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. L 238 vom 24. 8. 1981, S. 1. (5) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (6) ABl. Nr. L 193 vom 3. 7. 1982, S. 37. (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1980, S. 87. (3) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1975, S. 1. (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 15.