Verordnung (EWG) Nr. 2480/82 der Kommission vom 13. September 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 hinsichtlich der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnissee Amtsblatt Nr. L 264 vom 14/09/1982 S. 0010 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0149 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0065 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0149 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 26 S. 0065 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2480/82 DER KOMMISSION vom 13. September 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 hinsichtlich der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1189/82 (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1661/82 (4), sind die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vorgänge spätestens 45 Tage nach dem Ablauf des betreffenden Vierteljahres bei den Betrieben nach Artikel 4 Absätze 1 und 1a bzw. des Kalenderjahrs bei den Betrieben nach Artikel 4 Absatz 2 vorzunehmen.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß die genannte Frist für die Betriebe nicht ausreicht, die ihre Verpflichtungen jährlich erfuellen. Daher ist für diese Betriebe eine längere Frist angebracht. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 erhält folgende Fassung: »(3) Wird von den vorstehenden Absätzen Gebrauch gemacht, so sind die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vorgänge je nach Fall spätestens - 45 Tage nach Ablauf des betreffenden Vierteljahres, - vor dem 15.
Mai nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres vorzunehmen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. September 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. (2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 8. (3) ABl. Nr. L 203 vom 9. 8. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 184 vom 29. 6. 1982, S. 7.