Verordnung (EWG) Nr. 2690/82 des Rates vom 4. Oktober 1982 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren Amtsblatt Nr. L 285 vom 08/10/1982 S. 0004 - 0004 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0111 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0111 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2690/82 DES RATES vom 4. Oktober 1982 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) sollte genehmigt werden. Die vorgesehene Änderung ist Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz »Gemeinschaftliches Versandverfahren". Mit dieser Änderung soll erreicht werden, daß Versandpapiere T2L in den Fällen ausgestellt werden können, in denen Gemeinschaftswaren mit Carnet TIR aus der Schweiz über das Gebiet eines Drittlandes nach einem Mitgliedstaat oder umgekehrt versandt werden.
Zur Durchführung dieser Bestimmung in der Gemeinschaft müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 1982. Im Namen des Rates Der Präsident H. GROVE (1) ABl. Nr. L 294 vom 29. 12. 1972, S. 2.