Verordnung (EWG) Nr. 3402/82 der Kommission vom 17. Dezember 1982 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 38.19 X des Gemeinsamen Zolltarifs Amtsblatt Nr. L 357 vom 18/12/1982 S. 0016 - 0016 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0140 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0139 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0140 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0139 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3402/82 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1982 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 38.19 X des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung einer Kaugummigrundmasse in Form zylindrischer Stücke, bestehend aus etwa 34 Gewichtshundertteilen Butylkautschuk, 15 Gewichtshundertteilen Polyäthylen, 13 Gewichtshundertteilen Poly(vinylacetat), 28 Gewichtshundertteilen pflanzlichem Harz und 10 Gewichtshundertteilen Calciumcarbonat.
Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3000/82 (3), werden von der Tarifnummer 38.19 u. a. Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen, erfasst. Das Erzeugnis weist die Beschaffenheitsmerkmale einer Zubereitung der chemischen Industrie oder verwandter Industrien auf. Mangels einer Tarifnummer mit einer genaueren Warenbezeichnung ist es innerhalb der Tarifnummer 38.19, der Tarifstelle 38.19 X, zuzuweisen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Kaugummigrundmasse in Form zylindrischer Stücke, bestehend aus etwa 34 Gewichtshundertteilen Butylkautschuk, 15 Gewichtshundertteilen Polyäthylen, 13 Gewichtshundertteilen Poly(vinylacetat), 28 Gewichtshundertteilen pflanzlichem Harz und 10 Gewichtshundertteilen Calciumcarbonat, gehört im Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifstelle 38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
X. andere. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1. (2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 15. 11. 1982, S. 1.