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Verordnung (EWG) Nr. 3600/82 des Rates vom 30. Dezember 1982 über eine begrenzte Aktion auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur

CELEX
31982R3600
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1982-12-30
In force since
1983-01-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 3600/82 des Rates vom 30. Dezember 1982 über eine begrenzte Aktion auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1982 S. 0010 - 0010 ***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3600/82 DES RATES vom 30. Dezember 1982 über eine begrenzte Aktion auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, eine begrenzte Finanzhilfeaktion auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur durchzuführen, mit der die im Haushaltsplan 1982 eingesetzten Mittel voll ausgeschöpft werden können. Für diese begrenzte Aktion kommen nur Vorhaben in Betracht, die für den Gemeinschaftsverkehr von erstrangiger Bedeutung sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der im Haushaltsplan 1982 zur Verfügung stehenden Mittel unter den nachstehenden Bedingungen eine finanzielle Hilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben durch einen Beitrag zu den Kosten folgender Vorhaben:

ITALIEN: Verschiebe- und Zollbahnhof in Domodossola - Arbeiten; GRIECHENLAND: Strasse Evzoni-Volos - Teilstrecke zwischen Klidi und Axios; VEREINIGTES KÖNIGREICH/FRANKREICH: Feste Verbindung über den Ärmelkanal - Arbeiten zur Klärung der technischen Aspekte zur Beurteilung des Vorhabens durch die Bankinstitute. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf bei den beiden ersten in Absatz 1 genannten Vorhaben jeweils 15 v. H. der Kosten nicht überschreiten. Artikel 2 (1) Zur Gewährung der in Artikel 1 genannten Finanzhilfe der Gemeinschaft trifft die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der geschätzten erforderlichen Beträge die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen.

(2) Nach Abschluß der von der Gemeinschaft unterstützten Arbeiten legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 1982. Im Namen des Rates Der Präsident O. MÖLLER (1) ABl. Nr. C 226 vom 31. 8. 1982, S. 14. (2) ABl. Nr. C 292 vom 8. 11. 1982, S. 103. (3) ABl. Nr. C 296 vom 12. 11. 1982, S. 5.

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