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Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - Niederspannungsrichtlinie

CELEX
31982Y0309(01)
Document type
COMMUNIC
Sector
Legislation
Date of document
1982-03-09
In force since
1982-03-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - Niederspannungsrichtlinie Amtsblatt Nr. C 059 vom 09/03/1982 S. 0002 - 0008 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0107 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0107 Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates (1) vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - Niederspannungsrichtlinie EINLEITUNG Diese Mitteilung setzt die Bemühungen zum Schutz und zur Stärkung der gemeinschaftlichen Errungenschaften auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft fort.

Die Kommission hat schon mehrfach hervorgehoben, daß der freie Warenverkehr grundlegend für eine harmonische Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in der Gemeinschaft und die Wiederherstellung oder Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Industriesektoren ist ; zur Überwindung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise ist er unerläßlich. Der Sektor Elektrotechnik nimmt in der Gemeinschaftsindustrie einen wichtigen Platz ein. Der Wert der Jahresproduktion wird auf 80 Milliarden ECU geschätzt, während der Umfang des innergemeinschaftlichen Warenaustauschs mit Elektrogeräten bei 35 Milliarden ECU jährlich liegt.

In diesem Sektor wird der freie Warenverkehr sowie jedes Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln durch die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen geregelt. Der Anteil der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse wird auf 70 % des Umsatzes im elektrotechnischen Sektor geschätzt. Da eine Vielzahl verschiedener Erzeugnisse betroffen ist und der innergemeinschaftliche Handel einen wichtigen Platz einnimmt, geht die Niederspannungsrichtlinie nicht nur die Industrie und den Handel, sondern auch unmittelbar jeden Verbraucher in der Gemeinschaft an.

Die richtige Anwendung des mit dieser Richtlinie eingeführten Systems erfordert überdies mehr als andere Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs die Mitwirkung aller beteiligten privaten oder staatlichen Kreise. Wenn die Anwendung dieser Richtlinie in der Vergangenheit auch Probleme aufgeworfen hat, so ist es jetzt doch möglich, dank der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere in der Rechtssache 815/79 - Cremonini - Vrankovich (2), die Rechte und Pflichten der einzelnen Beteiligten genau zu bestimmen. Die Kommission hat es deshalb für notwendig erachtet, in dieser Mitteilung für alle Beteiligten die wichtigsten Regeln für die Anwendung der Niederspannungslinie darzulegen.

Die Kommission hofft, daß die beteiligten Kreise der Wirtschaft die wirkliche Tragweite dieser Richtlinie und die Möglichkeiten, die sie ihnen zur Ausweitung des innergemeinschaftlichen Handels mit elektrischen Geräten und Betriebsmitteln bietet, so besser erkennen. Die Kommission wird ihrerseits gemäß den ihr in Artikel 155 EWG-Vertrag übertragenen Aufgaben dafür Sorge tragen, daß die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Niederspannungsrichtlinie so, wie in dieser Mitteilung erläutert, anwenden und somit gewährleistet ist, daß eine vorschriftsmässige und einheitliche Anwendung die Hemmnisse und Schwierigkeiten beseitigt, auf die Hersteller, Importeure und Händler in den vergangenen Jahren wiederholt gestossen sind.

Ganz allgemein macht die Kommission im übrigen auf die Vorteile aufmerksam, die ein auf dem Verweis auf Normen beruhendes System wie das der Niederspannungsrichtlinie für die Verwirklichung des freien Warenverkehrs in der Gemeinschaft und die Förderung der Innovationstätigkeit der Unternehmen aufweist. Die Niederspannungsrichtlinie beschränkt sich darauf, die grundsätzlichen Sicherheitsziele festzulegen, und verweist zur Erreichung dieser Ziele auf nicht verbindliche harmonisierte technische Normen, die von Normungsstellen ausgearbeitet werden. Dieses System überlädt nicht die Gesetzgebung mit detaillierten Vorschriften technischen Inhalts und verzögert nicht die Anpassung an den technischen Fortschritt durch wiederholte Gesetzgebungsverfahren.

Es handelt sich daher vom Standpunkt der Technik aus um ein flexibles und anpassungsfähiges System, das (1) ABl. Nr. L 77 vom 26.3.1973. (2) Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften 1980, Seite 3583. somit günstige Voraussetzung für die industrielle Innovation schafft. Ausserdem regt es die Ausarbeitung harmonisierter Normen an und bietet gleichzeitig den Vorteil, den freien Verkehr von Waren, die nationalen Normen entsprechen, unter bestimmten Bedingungen zu ermöglichen. Angesichts dieser Vorteile wird die Kommission, bevor sie dem Ministerrat einen Richtlinienvorschlag im Rahmen der Beseitigung technischer Handelshemmnisse in anderen Industriesektoren unterbreitet, gründlich prüfen, ob die Anwendung dieses Systems sich als möglich und zweckmässig erweist.

DIE ANWENDUNG DER NIEDERSPANNUNGSRICHTLINIE 1. Vorbemerkung In seinem Urteil vom 2. Dezember 1980 in dem Vorabentscheidungsverfahren 815/79 - Cremonini, Vrankovich (Pretura Penale di Como) - hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, allgemein als Niederspannungsrichtlinie bekannt, wesentlich bekräftigt. In diesem Urteil erläutert der Gerichtshof die Tragweite der wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie und beendigt damit die bisher bei der Auslegung bestehenden Unsicherheiten.

Aufgrund dieser Rechtsprechung hält es die Kommission für sinnvoll, den rechtlichen Rahmen der Richtlinie und ihre Anwendung für alle Beteiligten und insbesondere für folgende Gruppen zusammenzufassen: - Hersteller, - Bescheinigungs- und Normungsstellen auf dem Gebiet der Elektrotechnik, - Importeure, Händler und Benutzer, - Mitgliedstaaten. 2. Rechtlicher Rahmen der Niederspannungsrichtlinie 2.1. Zielsetzung Ziel der Richtlinie ist die Gewährleistung des freien Warenverkehrs mit elektrischen Betriebsmitteln in der Gemeinschaft unter der Voraussetzung, daß diese den in der Richtlinie vorgesehenen Sicherheitsanforderungen genügen.

Da es sich um eine Richtlinie zur "vollständigen Harmonisierung" handelt, sind ihre Bestimmungen an die Stelle der entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften getreten. 2.2. Geltungsbereich Die Richtlinie gilt mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten Betriebsmittel für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 Volt für Gleichstrom. Der Geltungsbereich umfasst im allgemeinen vor allem Konsum- und Ausrüstungsgüter, die innerhalb dieser Spannungsgrenzen funktionieren, insbesondere elektrische Haushaltsgeräte, tragbare Werkzeuge, Beleuchtungsgeräte, Drähte, Kabel und elektrische Leitungen sowie Installationsbetriebsmittel.

Die Richtlinie gilt für sämtliche Sicherheitsaspekte der Betriebsmittel einschließlich des Schutzes gegen mechanische Gefahren. 2.3. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr 2.3.1. Die Richtlinie stellt elf "Sicherheitsziele" (Artikel 2 und Anhang I) auf. Dies sind die einzigen Muß-Vorschriften, denen die Erzeugnisse entsprechen müssen, um in Verkehr gebracht und im freien Warenverkehr in der Gemeinschaft gehandelt werden zu können (Artikel 2 und 3). Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit diesen Zielen wird vermutet, wenn das Betriebsmittel nach den technischen Normen hergestellt wurde, die die Richtlinie in folgender Reihenfolge festlegt: - harmonisierte Normen, die gemäß Artikel 5 von den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Stellen festgelegt wurden; - soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 festgelegt und veröffentlicht worden sind, die internationalen Bestimmungen zweier internationaler Gremien, der Internationalen Kommission für die Regelung der Zulassung elektrischer Ausrüstungen (CEE-él) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) (Artikel 6 Absatz 1), soweit auf diese Bestimmungen das in den Absätzen 2 und 3 von Artikel 6 vorgesehene Veröffentlichungsverfahren angewendet worden ist; - soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 oder internationale Normen gemäß Artikel 6 bestehen, die einzelstaatlichen Normen des Mitgliedstaats, in dem die Geräte hergestellt worden sind (Artikel 7).

Ausserdem können auch Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht den Normen nach den Artikeln 5, 6 und 7 entsprechen, sofern sie die in Artikel 2 genannten und in Anhang I erläuterten Sicherheitsziele einhalten (Artikel 8 Absatz 1). 2.3.2. Die Vermutung der Übereinstimmung der Erzeugnisse mit diesen technischen Normen wird durch das von den zugelassenen nationalen Stellen ausgestellte "Konformitätszeichen" oder die "Konformitätsbescheinigung" bzw. durch die "Konformitätserklärung" des Herstellers bescheinigt (Artikel 10). Die Konformitätszeichen, -bescheinigungen und -erklärungen werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt und berechtigen zum Inverkehrbringen und zum freien Verkehr dieser Erzeugnisse (Artikel 3 und 10).

Neben dem Verweis auf die technischen Normen kann die Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen auch durch den in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen "Gutachterbericht" nachgewiesen werden. 2.3.3 Eine Maßnahme zur Einschränkung des Inverkehrbringens oder des freien Verkehrs dürfen die Mitgliedstaaten nur im Rahmen des gemeinschaftlichen Schutzklauselverfahrens ergreifen ; die Einhaltung dieses Verfahrens ist eine Voraussetzung für die Gültigkeit einzelstaatlicher Maßnahmen, die vom Recht auf Inverkehrbringen und freien Warenverkehr abweichen (Artikel 9). 3. Bemerkungen für die Hersteller 3.1.

Artikel 2 in Verbindung mit den Artikeln 5, 6 und 7 Nur solche Erzeugnisse, die den elf Sicherheitszielen (Artikel 2 und Anhang I) entsprechen, dürfen in Verkehr gebracht werden. Dies sind die einzigen zwingenden Rechtsvorschriften. Die in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten technischen Normen, die nur zu einer Konformitätsvermutung für die nach diesen Normen hergestellten Betriebsmittel führen, können nicht rechtsverbindlich vorgeschrieben werden. Das gleiche gilt für einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die die Einhaltung bestimmter technischer Vorschriften verlangen. Mit dem durch die Richtlinie eingeführten System stellen diese Vorschriften heute nur noch eine einfache Vermutung dar.

Sie sind demnach keine zwingenden Vorschriften mehr. Daraus folgt, daß die Hersteller nicht mehr zur Einhaltung zwingender einzelstaatlicher Vorschriften angehalten werden können, die für Betriebsmittel, die den Sicherheitszielen der Richtlinie entsprechen, nicht mehr wirksam sind. Die Hersteller können sich selbstverständlich an diese Vorschriften halten, um mangels technischer Normen gemäß den Artikeln 5 oder 6 in den Genuß der Vermutung der Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen zu gelangen. Die Unwirksamkeit derartiger Vorschriften wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt.

Nach ihr sind die staatlichen Behörden und Gerichte verpflichtet, die den Gemeinschaftsbestimmungen entgegenstehenden einzelstaatlichen Vorschriften nicht anzuwenden (1). 3.2. Artikel 7 Soweit keine technischen Normen im Sinne der Artikel 5 und 6 vorhanden sind, reicht die Einhaltung der in Artikel 7 genannten einzelstaatlichen Normen aus, um jede Behinderung des Inverkehrbringens oder des freien Warenverkehrs auszuschließen, vorausgesetzt, daß diese Normen den Sicherheitszielen entsprechen. Wie sich aus den Bestimmungen der Artikel 2 und 8 ergibt, kann auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nur die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen verlangt werden, die den in Artikel 2 und in Anhang I genannten Sicherheitszielen entsprechen.

Deshalb können sich weder die Mitgliedstaaten noch die Hersteller auf einzelstaatliche technische Normen berufen, die nicht den gemeinschaftlichen Sicherheitszielen entsprechen. Dieses Kriterium setzt somit eine strenge Auswahl unter den einzelstaatlichen Normen voraus ; dabei ist kein Platz mehr für einzelstaatliche Normen, die von diesen Zielen abweichen. Der Satzteil am Ende von Artikel 7 ("wenn sie die gleiche Sicherheit bieten, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet gefordert wird"), erlaubt es den Mitgliedstaaten nicht, die Einhaltung anderer Sicherheitsanforderungen als derjenigen zu verlangen, die den Sicherheitszielen genügen.

Die Einhaltung dieser Sicherheitsziele - die jetzt überall in der Gemeinschaft gleich sind - kann jedoch in bestimmten Fällen die Einhaltung unterschiedlicher Anforderungen je nach Mitgliedstaat (1) Urteil Simmenthal in der Rechtssache 106/77 (Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften 1978, Seite 645 und Urteil Ratti, in der Rechtssache 148/78 (Sammlung 1979, Seite 1646). erfordern, um objektiv unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ; dabei kann es sich etwa um Anforderungen aufgrund der je nach Region der Gemeinschaft unterschiedlichen Stromnetze handeln (z.B.

110 V, 125 V, 220 V, 240 V). In diesem Fall können Beschränkungen des freien Verkehrs ergriffen werden (selbstverständlich im Rahmen des Verfahrens der Schutzklausel gemäß Artikel 9). 3.3. Artikel 8 Hauptfunktion von Artikel 8 ist der Schutz gewerblicher Eigentumsrechte sowie die Forderung, die günstigsten Bedingungen für den technischen Fortschritt und eine dynamische Entwicklung der elektrotechnischen Industrie zu gewährleisten. Er ermöglicht das Inverkehrbringen technologisch fortschrittlicher elektrischer Betriebsmitttel, die aus diesem Grund nicht auf technischen Normen beruhen, die ja häufig erst nach der Entwicklung einer technischen Innovation erarbeitet werden.

Artikel 8 verleiht das Recht zum Inverkehrbringen und freien Verkehr solcher Betriebsmittel, sofern die Einhaltung der Sicherheitsziele durch den in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Gutachterbericht bescheinigt wird. Es liegt daher im Interesse der Hersteller und Importeure, sich vorher einen solchen Bericht durch eine nach Artikel 11 mitgeteilte Stelle ausarbeiten zu lassen ; dies stärkt ihre Position im Fall von Beanstandungen durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte eines Mitgliedstaats. 3.4. Artikel 10 Die Anbringung eines Konformitätszeichens auf den elektrischen Betriebsmitteln oder die Aushändigung einer Konformitätsbescheinigung durch die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen muß von allen Mitgliedstaaten als Vermutung der Übereinstimmung mit den technischen Normen gemäß den Artikeln 5, 6 oder 7 und somit auch gemäß den in der Richtlinie festgelegten Sicherheitszielen anerkannt werden.

Diese Konformitätszeichen oder -bescheinigungen berechtigen somit zum Inverkehrbringen und zum freien Verkehr vorbehaltlich des in Artikel 9 vorgesehenen Schutzklauselverfahrens (vgl. 6.5 unten). Das gleiche gilt für die Konformitätserklärung des Herstellers, die vor allem für elektrische Betriebsmittel zur industriellen Verwendung bestimmt ist. Die Konformitätszeichen oder -bescheinigungen werden von den gemäß den Artikeln 10 und 11 zugelassenen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt (1). Sind Betriebsmittel gemäß einer einzelstaatlichen Norm im Sinne von Artikel 7 hergestellt, so können die Konformitätszeichen oder -bescheinigungen auch in einem anderen als dem herstellenden Mitgliedstaat erworben werden, vorausgesetzt, daß die jeweiligen Betriebsmittel nach den in diesem anderen Mitgliedstaat angewandten Normen hergestellt wurden.

Da die Konformitätszeichen oder -bescheinigungen der zugelassenen Stellen gleichwertig sind, genügt die Ausstellung eines einzigen dieser Nachweise für das Inverkehrbringen in der gesamten Gemeinschaft. 4. Bemerkungen für die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Stellen 4.1. Bescheinigungsstellen 4.1.1 Aus den Artikeln 2 und 8 folgt, daß auf dem Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats nur die Einhaltung derjenigen Sicherheitsanforderungen gefordert werden kann, die durch die in Artikel 2 und im Anhang I genannten Sicherheitsziele gerechtfertigt sind (vgl. 3.2 oben). Das gute Funktionieren der Richtlinie setzt voraus, daß die Bescheinigungsstellen Konformitätszeichen oder -bescheinigungen nur für Betriebsmittel ausstellen, die nach technischen Normen hergestellt sind, die die elf Sicherheitsziele gemäß Artikel 2 und Anhang I einhalten.

4.1.2. Da die technischen Normen nicht zwingend vorgeschrieben sind, obliegt es den Stellen, auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs Gutachterberichte für Erzeugnisse auszuarbeiten, die zwar nicht mit den Normen übereinstimmen, jedoch den Sicherheitszielen gemäß Artikel 2 und Anhang I (Artikel 8 Absatz 2) entsprechen. 4.2. Normungsstellen 4.2.1. Die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 11 mitgeteilten Stellen legen die harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 fest. Das von diesen im CENELEC (Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung) vereinigten Stellen einstimmig angenommene Abstimmungsverfahren, nach dem harmonisierte Normen mit Mehrheit angenommen werden, steht mit Artikel 5 in Einklang, wonach solche Normen im "gegenseitigen Einvernehmen" festgelegt werden.

4.2.2. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften können die Festlegung harmonisierter Normen gemäß Artikel 5 nicht verhindern. (1) Das Verzeichnis der zugelassenen Stellen und der Modelle für Konformitätszeichen wurde im ABl. Nr. C 184 vom 23.7.1979 veröffentlicht. Diese Vorschriften können auch nicht zusätzlich zu oder ersatzweise für die in den harmonisierten Normen enthaltenen technischen Vorschriften durchgesetzt werden, da sie ihren zwingenden Charakter verloren haben (vgl. 3.1 oben). Folglich ist die Erwähnung solcher Vorschriften unter der Bezeichnung "Abweichungen vom Typ A" in den Harmonisierungsdokumenten oder den Europäischen Normen gegenstandslos geworden.

Bis heute wurden über 100 harmonisierte Normen festgelegt. 4.2.3. Die harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 spielen eine vorrangige Rolle bei der Anwendung der Richtlinie. Sie treten endgültig an die Stelle der anderen Kateogrien technischer Normen, die in der Richtlinie benannt sind, und sie bieten allen, die an der Herstellung, dem Inverkehrbringen oder der Verwendung elektrischer Betriebsmittel beteiligt sind, sowie den Kontrollbehörden in allen Fällen, die nicht unter Artikel 8 fallen, eine gemeinsame und überall in der Gemeinschaft deutlich erkennbare Grundlage. Die Kommission fordert das CENELEC auf, seine Tätigkeit aktiv fortzusetzen, damit für alle in den Geltungsbereich der Richtlinie gehörende Erzeugnisse so bald wie möglich harmonisierte Normen zur Verfügung stehen.

Ausserdem hebt sie die Bedeutung hervor, die der Aktualisierung der harmonisierten Normen im Zuge des technischen Fortschritts und des jeweils neuesten Stands der Sicherheitstechnik für die ordnungsgemässe Durchführung der Richtlinie hat. 5. Bermerkungen für Importeure, Händler und Benutzer 5.1. Die richtige Anwendung der Niederspannungsrichtlinie erfordert die Mitwirkung aller Beteiligten. Es dürfen nur Erzeugnisse verkauft werden, die den Sicherheitszielen der Richtlinie entsprechen. Daher liegt es im Interesse jedes Importeurs oder Verkäufers, sich der Übereinstimmung seiner Erzeugnisse mit diesen Zielen zu vergewissern.

Auch wenn sie nicht zwingend vorgeschrieben sind, stellten die Konformitätszeichen, -bescheinigungen oder -erklärungen gemäß Artikel 10 und die Gutachterberichte gemäß Artikel 8 Absatz 2 in dieser Hinsicht eine wichtige Garantie dar, die vorbehaltlich Artikel 9 zum Inverkehrbringen und zum freien Warenverkehr berechtigen. Ein Konformitätszeichen oder eine -bescheinigung genügt zum Inverkehrbringen in der gesamten Gemeinschaft (vgl. 3.4 oben). Demnach ist es nicht erforderlich, das Konformitätszeichen des Mitgliedstaats zu erhalten, in dem das Erzeugnis in den Handel gebracht werden soll ; das Zeichen eines anderen Mitgliedstaats erfuellt die gleiche Aufgabe.

Die Gleichwertigkeit der Konformitätszeichen oder -bescheinigungen müssen auch die Stromversorgungsunternehmen akzeptieren ; dies muß sich eindeutig aus ihren Anschlußbedingungen ergeben (siehe 6.4 unten). Im Falle von Betriebsmitteln, die den technischen Normen gemäß den Artikeln 5, 6 oder 7 nicht entsprechen, liegt es im Interesse der Hersteller oder Importeure, sich rechtzeitig den in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Gutachterbericht von einer nach Artikel 11 mitgeteilten Stelle ausarbeiten zu lassen ; diese Vorsichtsmaßnahme stärkt ihre Position im Falle von Beanstandungen durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte eines Mitgliedstaats.

5.2. Wird das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, dessen Übereinstimmung mit den Sicherheitszielen vermutet werden muß, dennoch verboten oder werden andere beschränkende Maßnahmen gemäß Artikel 9 erlassen, so muß auf jeden Fall der Mitgliedstaat, der sich darauf beruft, unter den in Ziffer 6.5.2 genannten Bedingungen den Nachweis der Nichtübereinstimmung führen. Unbeschadet dieses Verfahrens bietet das Gemeinschaftsrecht für die Geltendmachung von Rechten aus der Richtlinie weitgehenden Rechtsschutz durch das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 des Vertrages.

Dieser Rechtsweg setzt die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die beschwerende einzelstaatliche Maßnahme vor einem Gericht des betreffenden Mitgliedstaats voraus. Ausserdem können Beschwerden an die Kommission gerichtet werden, die gegebenenfalls die Einleitung eines Vertragsverstoßverfahrens gegen den betreffenden Mitgliedstaat aufgrund des Artikels 169 EWGV erwägen kann. 6. Bemerkungen für die Mitgliedstaaten 6.1. Artikel 5 Im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 gelten als harmonisierte Normen diejenigen Normen, die im gegenseitigen Einvernehmen von den mitgeteilten Stellen festgelegt und im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren bekanntgegeben worden sind.

In der Richtlinie ist für diese Bekanntgabe keine Frist vorgesehen. Die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie und ihre ordnungsgemässe Anwendung erfordert aber die Festlegung einer solchen Frist. Gemäß Artikel 5 des Vertrages sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Verwirklichung dieser Ziele zu erleichtern. Dementsprechend müssen sie ihrer Verpflichtung zur Bekanntgabe unverzueglich nachkommen. Die Kommission veröffentlicht die im gemeinsamen Einvernehmen von den mitgeteilten Stellen festgelegten Normen zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sobald ihr diese Normen vom CENELEC (1) mitgeteilt werden.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen hält die Kommission eine Frist von sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt ab gerechnet, für die Bekanntgabe im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren für vertretbar. Die Kommission behält sich vor, das in Artikel 169 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die diese Normen nicht innerhalb dieser Frist veröffentlicht haben, oder die das Inverkehrbringen und den freien Verkehr mit Betriebsmitteln, die in Übereinstimmung mit diesen Normen hergestellt wurden, mit der Begründung verweigern, daß die Normen noch nicht im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Verfahren bekanntgegeben worden sind.

6.2.1. "Abweichungen des Typs A" Einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die Abweichungen gegenüber den harmonisierten Normen darstellen und unter der Bezeichnung "Abweichungen A" bekannt sind, fallen jetzt unter Artikel 7. Sie sind somit nicht mehr rechtsverbindlich und stellen nur eine einfache Vermutung dar. Sie können nur noch als solche verwendet werden, und zwar bis zu ihrer Beseitigung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der harmonisierten oder der internationalen Normen. Ihre Aufrechterhaltung in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten in Form von zwingenden Rechtsvorschriften wäre ein Verstoß gegen die Richtlinie und würde die betreffenden Mitgliedstaaten dem Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag aussetzen.

Diese Schlußfolgerung wird von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gestützt (vgl. 3.1 oben). 6.3. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten können keine zwingenden technischen Vorschiften über Qualität oder Leistungen elektrischer Betriebsmittel erlassen. Ziel der Richtlinie ist die Verwirklichung des freien Warenverkehrs mit elektrischen Betriebsmitteln, die die dort festgelegten Sicherheitsziele einhalten. Dieses Ziel wäre in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse anderen Bedingungen, wie etwa der Einhaltung bestimmter Normen betreffend Qualität, Leistungen oder sonstige Eigenschaften unterwerfen könnten.

6.4. Artikel 4 Die gegenseitige Anerkennung der Konformitätszeichen und -bescheinigungen ist nach Artikel 4 auch für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbindlich. Diese können somit den Anschluß an das Netz und die Stromversorgung der Verbraucher nicht der Bedingung unterwerfen, daß die elektrischen Betriebsmittel mit einem bestimmten Konfirmitätszeichen (beispielsweise des jeweiligen Staates) versehen sein müssen. Sie müssen in gleicher Weise die von den zugelassenen Stellen sämtlicher Mitgliedstaaten ausgestellten Zeichen sowie die Erklärungen und Gutachterberichte gemäß den Artikeln 10 und 8 Absatz 2 annehmen.

Aus ihren allgemeinen Anschlußbedingungen muß dies klar hervorgehen. Die ordnungsgemässe Ausführung dieser Verpflichtung, für die die Mitgliedstaaten Sorge tragen, dürfte gleichzeitig bestimmten Praktiken von Versicherungsgesellschaften, die darin bestehen, die Verwendung von Betriebsmitteln zu verlangen, jedes Interesse nehmen. 6.5. Artikel 9 6.5.1. Eine Beschränkung des Inverkehrbringens oder des freien Verkehrs mit elektrischen Betriebsmitteln, die mit den in den Artikeln 8 Absatz 2 und 10 genannten Konformitätszeichen, -bescheinigungen oder -erklärungen bzw. Gutachterberichten versehen sind, können die Mitgliedstaaten nur im Rahmen des in Artikel 9 vorgesehenen gemeinschaftlichen Schutzklauselverfahrens anordnen.

Die Einhaltung dieses Verfahrens ist eine Bedingung für die Gültigkeit einzelstaatlicher Maßnahmen, die vom Recht auf Inverkehrbringen und freien Verkehr abweichen. Nur eine im Namen des Mitgliedstaats verantwortliche Behörde, die für die Abwicklung dieses Verfahrens zuständig ist, kann derartige Beschränkungen anordnen. Der Gerichtshof hat Gerichte ausdrücklich davon ausgeschlossen, ausser im Falle des Artikels 8, wenn noch kein Gutachterbericht vorgelegt worden ist. Nur in diesem Fall kann auch ein Gericht eine Beschränkung anordnen. 6.5.2. Artikel 9 enthält für den Mitgliedstaat, der sich auf die Schutzklausel beruft, die Verpflichtung, unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung und (1) Bisher wurden drei Verzeichnisse von Normen dieser Kategorie in den Amtsblättern Nrn.

C 184 vom 23.7. 1979, C 107 vom 30.4.1980 und C 199 vom 5.8.1980 veröffentlicht. die Nichtübereinstimmung von Betriebsmitteln unverzueglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission in Kenntnis zu setzen. Die Kommission führt dann dieses Verwaltungsverfahren, wie in diesem Artikel beschrieben, durch. Den Nachweis darüber, daß Betriebsmittel nicht mit den Sicherheitszielen übereinstimmen, hat der sich darauf berufende Mitgliedstaat zu führen. Die der Kommission mitgeteilten Maßnahmen müssen daher mit einer sehr genauen Begründung versehen sein, aus der vor allem die Gründe dafür hervorgehen, warum die betreffenden Betriebsmittel die in Artikel 2 genannten Sicherheitsziele nicht einhalten.

So reicht beispielsweise nicht die Angabe aus, daß die Betriebsmittel nicht den einzelstaatlichen Normen des Landes, das die Schutzklausel anwendet, entsprechen. 6.5.3. Erscheint die Maßnahme wegen einer fehlenden oder unzureichenden Begründung als offensichtlich unbegründet, behält sich die Kommission vor, das Verfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten. Sie wird solche Verfahren in angemessener Form bekannt machen. Ausserdem erwägt die Kommission, Empfehlungen und Stellungnahmen, die sie im Anschluß an Verfahren gemäß Artikel 9 abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

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