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Sonderbericht des Rechnungshofes über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen innerhalb der Gemeinschaftt

CELEX
31982Y0607(01)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1982-04-13
Status
In force

Text

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Sonderbericht des Rechnungshofes über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen innerhalb der Gemeinschaftt Amtsblatt Nr. C 143 vom 07/06/1982 S. 0001 - 0020 ++++ SONDERBEICHT DES RECHNUNGSHOFES über den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen innerhalb der Gemeinschaft Der vorliegende Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 18 . März 1982 gemäß Artikel 206a Absatz 4 des EWG-Vertrags angenommen . Vorher war er am 23 . November 1981 zwecks Stellungnahme der Kommission übermittelt worden , deren Antworten dem Bericht als Anlage beigefügt sind . 13 . April 1982 INHALT * Seite * I .

EINLEITUNG * 4 * 2 . GESETZLICHER RAHMEN * 5 * 2.1 . Einteilung der Maßnahmen * 5 * 2.2 . Analytische Bestandsaufnahme der Maßnahmen * 6 * 2.2.1 . Ausschließlich auf Butter aus Lagerbeständen anwendbare Maßnahmen * 6 * 2.2.1.1 . Verkauf an die Streitkräfte * 6 * 2.2.1.2 . Verkauf an gemeinnützige Einrichtungen * 6 * 2.2.1.3 . Feine Backwaren , Speiseeis und andere Lebensmittel * 6 * 2.2.1.4 . Unmittelbarer Verbrauch in Form von Butterreinfett * 6 * 2.2.2 . Sowohl auf Butter aus Lagerbeständen als auch auf Marktbutter anwendbare Maßnahmen ( zeitlich begrenzte spezifische Maßnahmen ) * 6 * 2.2.2.1 .

Weihnachtsbutter 1977/78 * 7 * 2.2.2.2 . Absatz zu herabgesetzten Preisen 1978/79 * 7 * 2.2.2.3 . Absatz zu herabgesetzten Preisen 1979/80 * 7 * 2.2.3 . Auf Marktbutter anwendbare Maßnahmen * 7 * 2.2.3.1 . Dauernde Verbraucherbeihilfe * 7 * 2.2.3.2 . Empfänger sozialer Hilfen * 7 * 2.2.3.3 . Ausnahmeregelung für die aus Neuseeland eingeführte Butter * 8 * 2.2.4 . Quantitative Bilanz der Maßnahmen * 8 * 3 . VERWALTUNG UND KONTROLLE * 8 * 3.1 . Auf Ebene der Kommission * 9 * 3.2 . In den Mitgliedstaaten * 9 * 3.2.1 . Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis * 9 * 3.2.2 . Butter für gemeinnützige Einrichtungen * 10 * 3.2.3 .

Verkauf an die Streitkräfte * 10 * 3.2.4 . Butterreinfett * 10 * 3.2.5 . Weihnachtsbutter * 10 * 3.2.6 . Empfänger sozialer Hilfen * 11 * 3.2.7 . Verbraucherbeihilfe * 11 * 4 . WIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN DER MASSNAHMEN * 11 * 4.1 . Auswirkungen auf die Lagerbestände * 11 * 4.2 . Auswirkungen auf die Preise * 12 * 4.2.1 . Umfang der Beihilfen * 12 * 4.2.2 . Entwicklung der Verbrauchspreise * 13 * 4.3 . Globale Auswirkungen auf den Verbrauch * 13 * * Seite * 5 . SPEZIFISCHE AUSWIRKUNGEN AUF DEN VERBRAUCH * 13 * 5.1 . Schwächen des Bewertungssystems * 13 * 5.2 . Begriffsbestimmungen : Preiselastizität , Substituierbarkeit und Produktivität * 14 * 5.3 .

Produktivitätsrate der Maßnahmen zur Förderung des Absatzes * 14 * 6 . KOSTEN UND PRODUKTIVITÄT DER MASSNAHMEN * 16 * 6.1 . Gesamtkosten der Maßnahmen und Kosten je Tonne * 16 * 6.1.1 . Situation im Jahr 1979 * 16 * 6.1.2 . Vergleich mit : * * a ) den Verkäufen an Drittländer * 17 * b ) den Haushaltsdaten * 17 * 6.1.3 . Situation im Jahr 1980 * 17 * 6.1.4 . Bilanz * 18 * 6.2 . Grenzkosten der Maßnahmen * 18 * 6.2.1 . Begriffsbestimmungen * 18 * 6.2.2 . Sonderfall der Ausfuhren * 18 * 6.2.3 . Wertproduktivität * 18 * 7 . ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNGEN * 20 * Liste der Anlagen I bis XII * 21 * I .

EINLEITUNG 1.1 . Das Vorhandensein beträchtlicher Butterüberschüsse stellt in der Gemeinschaft eine Dauererscheinung dar . Bis in die jüngste Vergangenheit hinein hat sich dieses Ungleichgewicht laufend verstärkt , was einerseits auf eine kontinuierliche Produktionssteigerung um rund 1,5 % pro Jahr und andererseits auf einen ebenso kontinuierlichen Rückgang des Pro-Kopf-Verbrauchs ( von 7,2 kg im Jahr 1969 auf 6,5 kg im Jahr 1979 ) zurückzuführen war . Eine Analyse der tieferen Ursachen dieser Entwicklung würde jedoch den Rahmen des vorliegenden Berichtes sprengen . 1.2 . Ebenso wenig wird in diesem Bericht auf die mit einer Einlagerungspolitik verbundenen Probleme eingegangen .

Im Falle einer ständigen Überproduktion kann nämlich die Einlagerung nicht als Mittel zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage angesehen werden . Sie hat vielmehr ein Anwachsen der wirtschaftlichen und finanziellen Belastungen zur Folge . Nur dann , wenn die Überproduktion voraussichtlich ein nur vorübergehendes Phänomen bleiben wird , ist eine Politik der Einlagerung zulässig , da ihr in diesem Fall tatsächlich eine regulierende und nicht nur eine aufschiebende Funktion zukommt . 1.3 . Es stellt sich somit die Frage nach der wirksamsten und zugleich kostengünstigsten Methode zum Absatz der festgestellten Überschußmengen , ganz gleich , ob diese den Markt unmittelbar belasten oder ob sie vorübergehend eingelagert wurden .

Die Gemeinschaft sah sich bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt ihres Bestehens gezwungen , Mechanismen einzuführen , mit deren Hilfe die bei den Interventionsstellen lagernden Buttermengen , die während des Milchwirtschaftsjahres nicht zu normalen Bedingungen absetzbar waren , verkauft und die Butterüberschüsse , die zu strukturellen Überschüssen zu werden drohten , verhindert oder abgebaut werden konnten . Der vorliegende Bericht befasst sich mit der Gesamtheit dieser Mechanismen . Er verfolgt ein dreifaches Ziel : 1 . Durchführung einer umfassenden Bestandsaufnahme der angewandten Maßnahmen ;

2 . Untersuchung der Bedingungen , unter denen diese Maßnahmen verwaltet und überwacht werden , und zwar anhand der Feststellungen , die bei der Kommission sowie bei Kontrollbesuchen an Ort und Stelle in den Mitgliedstaaten getroffen wurden ; 3 . Bewertung der Produktivität dieser Maßnahmen durch einen Vergleich ihrer meßbaren Auswirkungen , vor allem ihrer Auswirkungen auf den Verbrauch , mit den je Mengeneinheit entstehenden Kosten , um die Kosten des mit den Maßnahmen bewirkten zusätzlichen Verbrauchs , das heisst die Grenzkosten , zu ermitteln . Eine derartige Bewertung der Produktivität setzt auch einen Vergleich mit den Kosten der Ausfuhren voraus , die mit Hilfe von Erstattungen entweder auf dem Weltmarkt oder im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe durchgeführt wurden .

1.4 . Der Rechnungshof hat bereits früher die Anwendung einzelner , zur Erleichterung des Absatzes von Milcherzeugnissen und insbesondere von Butter bestimmter Maßnahmen überprüft : im Jahr 1978 die sogenannte Aktion " Weihnachsbutter " und im Jahr 1979 die Lieferung von Butter zu Sonderbedingungen an die Streitkräfte ( 1 ) . 1.5 . Ganz allgemein ist auf folgendes hinzuweisen : a ) unter " Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen " ist jeder Verkauf von Butter zu einem unter dem Interventionspreis liegenden Preis zu verstehen ; der Interventionspreis wird jährlich festgesetzt und entspricht dem Preis , zu dem die Waren in die öffentlichen Lagerbestände übernommen werden , d.h . normalerweise dem niedrigsten auf dem Markt angewandten Verkaufspreis . b ) Die Haushaltskosten der Einlagerungs - und Absatzmaßnahmen haben sich wie folgt entwikkelt :

Jahr * Ausgaben ( 1 ) in Millionen ERE * in % der Ausgaben des EAGFL-Garantie * in % des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften * 1975 * 189,9 * 4,2 * 3,0 * 1979 * 672,3 * 6,5 * 4,7 * 1980 * 676,2 * 6,0 * 4,2 * ( 1 ) Die Ausgaben für 1979 und 1980 umfassen auch die aus der Mitverantwortungsabgabe finanzierten Sondermaßnahmen . c ) Bei den im vorliegenden Bericht untersuchten Absatzmaßnahmen geht es um jene Maßnahmen , die eine Senkung des Verkaufspreises für Butter auf dem Binnenmarkt zur Folge haben , wobei es keine Rolle spielt , ob es sich dabei um Butter aus Lagerbeständen , um auf dem Markt befindliche Butter oder um zu Sonderbedingungen eingeführte Butter handelt . d ) Die Rechtsgrundlage aller untersuchten Maßnahmen stellt die Grundverordnung ( EWG ) Nr .

804/68 des Rates vom 23 . Juni 1968 ( 2 ) über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in ihrer abgeänderten Form dar ; die einzige Ausnahme ist die Sonderregelung für aus Neuseeland eingeführte Butter , die im Protokoll Nr . 18 des Beitrittsvertrags von 1973 vorgesehen ist . e ) Berichtszeitraum ist im allgemeinen der Zeitraum seit dem Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten , wobei das Jahr 1979 als Bezugsjahr dient . Spätere Ereignisse wurden jedoch insoweit berücksichtigt , als sie zu einer Abänderung der Bemerkungen oder Schlußfolgerungen dieses Berichtes führen konnten .

2 . GESETZLICHER RAHMEN 2.1 . EINTEILUNG DER MASSNAHMEN In der nachstehenden Tabelle werden die verschiedenen Maßnahmen danach unterschieden , ob sie A ) ausschließlich auf Butter aus Lagerbeständen , B ) sowohl auf Butter aus Lagerbeständen als auch auf Marktbutter oder C ) ausschließlich auf Marktbutter anwendbar sind . TABELLE 1 Zusammenfassender Überblick über die 1979/80 in Kraft befindlichen Maßnahmen Art der Maßnahme * Anzuwendende Verordnungen * Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 * Herkunft der Butter * Zweckbestimmung der Butter * Besondere Merkmale der Maßnahme * A . Ausschließlich auf Butter aus Lagerbeständen anwendbare Maßnahmen ( 1 ) * 1282/72 * Art .

6 * staatliche Lagerbestände * Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Einheiten * dauernd * * 1717/72 * Art . 6 * staatliche Lagerbestände * Gemeinnützige Einrichtungen * dauernd * * 232/75 * Art . 6 * staatliche und private Lagerbestände * Feine Backwaren ( Formel A ) , Speiseeis ( Formel B ) , roher Teig , pulverförmige Zubereitungen ( Formel C ) * dauernd * * 262/79 * Art . 6 * staatliche und private Lagerbestände * Feine Backwaren ( Formel A ) , Speiseeis ( Formel B ) , roher Teig , pulverförmige Zubereitungen ( Formel C ) * dauernd * * 1468/79 * Art . 6 * staatliche und private Lagerbestände * Feine Backwaren ( Formel A ) , Speiseeis ( Formel B ) , roher Teig , pulverförmige Zubereitungen ( Formel C ) * dauernd * * 349/73 * Art .

6 * staatliche und private Lagerbestände * unmittelbarer Verbrauch in Form von Butterreinfett * dauernd * * 649/78 * Art . 6 * staatliche und private Lagerbestände * unmittelbarer Verbrauch in Form von Butterreinfett * dauernd * B . Auf Butter aus Lagerbeständen oder auf Marktbutter anwendbare Maßnahmen * 2370/77 , 2291/77 ( Italien ) * Art . 6 + 12 * staatliche und private Lagerbestände ( + Markt bei Italien ) * unmittelbarer Verbrauch ( Weihnachtsbutter 1977/78 ) * spezifische Maßnahme * * 1901/78 , 1764/78 ( Italien ) , 2574/78 ( Ver . Königreich ) * Art . 6 + 12 * staatliche und private Lagerbestände ( + Markt bei Italien und Ver .

Königreich ) * unmittelbarer Verbrauch ( Aktion 1978/79 ) * spezifische Maßnahme * * 1269/79 , 1785/79 * Art . 6 + 12 * staatliche und private Lagerbestände ( + Markt bei Italien ) * unmittelbarer Verbrauch ( Aktion 1979/80 ) * spezifische Maßnahme * C . Auf Marktbutter anwendbare Maßnahmen * 470/75 , 880/77 , 1269/79 * Art . 12 * Markt * allgemeine Verbraucherbeihilfe * dauernd * * 471/75 , 1762/78 * Art . 12 * Markt * Empfänger sozialer Hilfen * dauernd * * 226/73 * Protokoll Nr . 18 * Butter aus Neuseeland * Einfuhr von Butter aus Neuseeland in das Vereinigte Königreich * - im Protokoll Nr .

18 vorgesehene Geltungsdauer : bis 1977 * * 1655/76 * * * * - Verlängerung von 1978 bis 1980 * ( 1 ) Mit Ausnahme der Beihilfe für Butterreinfett , die aufgehoben wurde , sind diese Maßnahmen seit 1981 auch auf Marktbutter anwendbar . Die genauen Mengen , die in den einzelnen Jahren seit 1973 und in den einzelnen Mitgliedstaaten auf die verschiedenen in Tabelle 1 beschriebenen Maßnahmen entfielen , sind in den Anlagen I und II aufgeführt . Soweit nichts anderes angegeben ist , wurden die im folgenden angeführten Preisermässigungen oder Beihilfen nach den im Milchwirtschaftsjahr 1979/80 geltenden Sätzen berechnet .

2.2 . ANALYTISCHE BESTANDSAUFNAHME DER MASSNAHMEN 2.2.1 . Ausschließlich auf Butter aus Lagerbeständen anwendbare Maßnahmen ( 3 ) 2.2.1.1 . Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen an die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Einheiten ( 4 ) ( aus staatlicher Lagerhaltung ) Diese durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1282/72 geregelte fakultative Maßnahme wurde von allen Mitgliedstaaten angewandt . Der Verkauf erfolgte seit 1978 zu einem dem Interventionspreis entsprechenden Preis , der pro 100 kg um maximal 170,46 ECU herabgesetzt werden konnte . 2.2.1.2 . Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen an gemeinnützige Einrichtungen ( aus staatlicher Lagerhaltung ) Diese Verkäufe wurden durch die Verordnung ( EWG ) Nr .

1717/72 geregelt und kamen allen gemeinnützigen Einrichtungen der Gemeinschaft zugute . Die Einrichtungen , die zum Kauf von Butter zu herabgesetzten Preisen befugt waren , wurden von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt , die gleichzeitig auch die zulässige Menge pro Verbraucher festlegten . Die Hoechstmengen unterlagen somit einer indirekten Beschränkung . Für den Verkauf der Butter galten die gleichen Bedingungen wie für die Verkäufe an die Streitkräfte ( Ermässigung um maximal 170,46 ECU/100 kg ) . 2.2.1.3 . Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen für die Herstellung von feinen Backwaren , Speisseis und anderen Lebensmitteln ( aus staatlichen und privaten Lagerbeständen ) a ) Aus staatlichen Lagerbeständen Die Verkäufe wurden durch die Verordnung ( EWG ) Nr .

262/79 geregelt . Die Butter musste zu feinen Backwaren ( Formel A ) , zu Speiseeis bzw . pulverförmigen Zubereitungen für die Herstellung von Speiseeis ( Formel B ) oder zu rohem Teig ( Formel C ) verarbeitet werden . Diese Butter konnte von allen europäischen Nahrungsmittelindustrien bezogen werden , da bei jeder Interventionsstelle ein Dauerausschreibungsverfahren für die dort gelagerten Buttermengen lief . Der Mindestverkaufspreis wurde von der Kommission festgesetzt . Als Beispiel seien hier die Mindestpreise der 13 . Einzelausschreibung ( Annahmeschluß für die Einreichung der Angebote :

11 . 9 . 1979 ) genannt , die sich auf 106 ECU/100 kg für die Formeln A und C und auf 157 ECU/100 kg für die Formel B beliefen . b ) Aus privaten Lagerbeständen Um zu vermeiden , daß die Auslagerung von Butter , die in den Genuß von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung kam , in Frage gestellt wurde , sah die Verordnung ( EWG ) Nr . 1468/79 seit dem 16 . Juli 1979 vor , daß für diese Butter dann eine Beihilfe gewährt werden konnte , wenn sie zur Herstellung von Backwaren , Speiseeis und anderen Lebensmitteln gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 262/79 verwendet wurde . Der in ECU ausgedrückte Beihilfebetrag entsprach dem Unterschied zwischen dem von der Interventionsstelle angewandten Butterankaufspreis und dem im Rahmen der Einzelausschreibung gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr .

262/79 festgesetzten Mindestverkaufspreis , der um einen Betrag von 5 ECU je 100 kg verringert wurde . 2.2.1.4 . Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus den Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett ( aus staatlichen und privaten Lagerbeständen ) Aufgrund der Ernährungsgewohnheiten in bestimmten Mitgliedstaaten ( Belgien , Deutschland ) , ergab sich die Möglichkeit , Butter für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett zu ermässigten Preisen abzusetzen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 649/78 sah den Verkauf von Butter aus staatlichen Lagerbeständen zu herabgesetzten Preisen bis zu einer vorher festzulegenden Hoechstmenge oder aber die Gewährung einer Beihilfe für Butter vor , die Gegenstand eines privaten Lagervertrags war .

Die Preisermässigung bzw . die Beihilfe betrug 170,46 ECU/100 kg . 2.2.2 . Sowohl auf Butter aus Lagerbeständen als auch auf Marktbutter anwendbare Maßnahmen ( zeitlich begrenzte spezifische Maßnahmen ) Maßnahmen dieser Art wurden von 1969 bis 1973 und dann erneut nach jeweils unterschiedlichen Modalitäten von 1977 bis 1979 angewandt . 2.2.2.1 . Für die Aktion " Weihnachtsbutter 1977/78 " wurde eine Gesamtmenge von 65 000 t sowohl aus staatlichen als auch aus privaten Lagerbeständen bereitgestellt . Dabei wurde eine bestimmte Aufteilung dieser Menge auf die einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehen .

Die Verordnung galt nicht für das Vereinigte Königreich , da dieser Mitgliedstaat bereits in den Genuß einer Verbraucherbeihilfe kam ( vgl . hierzu die Ziffer 2.2.3.1 ) . Italien , das keine Lagerbestände an Butter besaß , wurde ermächtigt , eine Beihilfe für 7 000 t Marktbutter zu gewähren . Die Preisermässigung ( für Butter aus staatlichen Lagerbeständen ) bzw . die Beihilfe ( für Butter aus privaten Lagerbeständen bzw . für Marktbutter ) belief sich auf 70 RE ( 84,63 ECU ) /100 kg . 2.2.2.2 . Ende 1978 hatten die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen zwei Arten von Maßnahmen : einer sehr kurzfristigen Maßnahme mit einem Preisnachlaß von 75 RE ( 90,67 ECU ) /100 kg und einer längerfristigen Absatzmaßnahme mit einem Preisnachlaß von 35 RE ( 42,31 ECU ) /100 kg .

Die Kommission setzte Hoechstmengen je Mitgliedstaat entsprechend der gewählten Art von Maßnahme fest , und zwar 35 700 t für die Bundesrepublik ( längerfristige Absatzmaßnahme ) und je 36 400 t für die übrigen Mitgliedstaaten ( kurzfristige Absatzmaßnahme ) . Italien wurde erneut ermächtigt , eine Beihilfe für 6 700 t Marktbutter zu gewähren . Dem Vereinigten Königreich wurde im Rahmen dieser Maßnahmen zum Jahresende die Möglichkeit eingeräumt , zusätzlich zu der allgemeinen Verbraucherbeihilfe für eine Hoechstmenge von 51 025 t eine Beihilfe von 20 RE ( 24,18 ECU ) /100 kg zu gewähren .

2.2.2.3 . Beim Milchwirtschaftsjahr 1979/80 hatten sämtliche Mitgliedstaaten die Wahl zwischen den folgenden beiden Alternativen : entweder dem neuen permanenten System einer allgemeinen Verbraucherbeihilfe für Marktbutter ( vgl . hierzu die Ziffer 2.2.3.1 ) oder einer Beihilfe für den Absatz von Butter aus Lagerbeständen , wobei die Mengen und Jahreszeiträume jeweils vorher festgelegt werden mussten . Dänemark , Irland , Luxemburg und das Vereinigte Königreich entschieden sich für die allgemeine Beihilfe , die übrigen Mitgliedstaaten für die zeitlich begrenzte Beihilfe . Die für die letztgenannten Mitgliedstaaten bereitgestellte Gesamtmenge belief sich auf 156 900 t , die sowohl aus staatlichen als auch aus privaten Lagerbeständen stammten .

Italien wurde wiederum ermächtigt , 18 350 t Marktbutter zu verkaufen . Für Frankreich , das einem hohen Beihilfesatz für eine begrenzte Menge den Vorzug gab , wurde ein Beihilfesatz von 150 ECU/100 kg genehmigt , für die übrigen Mitgliedstaaten ein Satz von 90 ECU/100 kg . 2.2.3 . Auf Marktbutter anwendbare Maßnahmen Hierbei handelt es sich um zwei Maßnahmen , die eine unmittelbare Verbraucherbeihilfe darstellen , sowie um die Ausnahmeregelung für die aus Neuseeland eingeführte Butter . 2.2.3.1 . Dauernde Verbraucherbeihilfe a ) Seit Mai 1973 wurde allen Mitgliedstaaten durch mehrere Verordnungen die Möglichkeit der Gewährung einer Beihilfe eingeräumt , die eine Senkung des Butterpreises für den privaten Verbraucher bewirken sollte .

Diese Möglichkeit wurde vom Vereinigten Königreich und Irland bereits 1973 wahrgenommen , Luxemburg folgte 1975 und Dänemark 1977 . b ) Die derzeit geltende Verordnung ( EWG ) Nr . 1269/79 lässt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einer Formel A und einer Formel B . Die Formel A sieht ohne Festlegung einer Hoechstmenge eine allgemeine Beihilfe für Marktbutter vor , deren Finanzierung durch die Gemeinschaft auf 75 % der tatsächlich gewährten Beihilfe begrenzt wird und die 50 ECU/100 kg Butter nicht überschreiten darf . Die durch diese Verordnung gebotenen Möglichkeiten wurden von Dänemark , Irland und Luxemburg wahrgenommen , die Beihilfen von 98,64 , 88,96 bzw .

49 ECU/100 kg gewähren . Die für das Vereinigte Königreich in Frage kommende Beihilfe für Markbutter wurde dagegen auf 45,94 ECU/100 kg beschränkt , wobei die Finanzierung jedoch in vollem Umfang von der Gemeinschaft übernommen wird . Die Formel B findet in der Praxis bei den Butteraktionen zum Jahresende Anwendung ( vgl . die vorstehende Ziffer 2.2.2.3 ) . 2.2.3.2 . Verbilligter Absatz von Butter an Empfänger sozialer Hilfen Durch die derzeit geltende Verordnung ( EWG ) Nr . 1762/78 , die an verschiedene frühere Maßnahmen anschließt , werden die Mitgliedstaaten ermächtigt , eine Beihilfe für den Bezug verbilligter Butter durch Empfänger sozialer Hilfen zu gewähren .

Die Empfängerkategorien werden von den einzelstaatlichen Behörden festgelegt , und die bezuschussten Mengen dürfen eine von jedem Mitgliedstaat zu bestimmende Pro-Kopf-Pauschale nicht überschreiten . Die Höhe des gesamten Beihilfebetrags kann von den Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgesetzt werden , doch finanziert der EAGFL nur einen Betrag von maximal 50 RE ( 60,45 ECU ) /100 kg Butter . Gegenwärtig wird diese Beihilfe nur in Irland gewährt , und zwar ohne einen staatlichen Ergänzungszuschuß und für 750 g Butter je Monat und Sozialhilfeempfänger . Seit 1979 ist eine Kumulierung dieser Beihilfe mit der allgemeinen Verbraucherbeihilfe zulässig .

2.2.3.3 . Ausnahmeregelung für die aus Neusseland eingeführte Butter Aus Neuseeland eingeführte Butter kann auf dem Markt des Vereinigten Königreichs bis zu einer genau festgelegten Gesamtmenge verkauft werden , die in den Genuß einer Sonderaschöpfung kommt . Man kann die Auffassung vertreten , daß diese Einfuhren , auch wenn sie auf den ersten Blick eine den innergemeinschaftlichen Markt nicht betreffende Maßnahme darstellen , im Rahmen eines europäischen Marktes mit strukturbedingten Überschüssen erfolgen und infolgedessen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs in vollem Umfang an die Stelle von europäischer Butter treten .

Diese europäische Butter muß daher notwendigerweise entweder den Interventionsstellen zur Einlagerung angeboten und später zu herabgesetzten Preisen auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden oder sie muß mit Hilfe von Erstattungen ausgeführt werden . a ) Festsetzung der Gesamtmenge Durch das Protokoll Nr . 18 des Beitrittsvertrags wurde das Vereinigte Königreich ermächtigt , in der Zeit von 1973 bis 1977 vorübergehend und unter Beachtung besonderer Bedingungen bestimmte Buttermengen , deren Umfang von Jahr zu Jahr abnehmen sollte , aus Neuseeland einzuführen ( 1973 : 165 811 t , 1977 : 138 176 t ) .

Durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1655/76 des Rates vom 29 . Juni 1976 wurde die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung für die Buttereinfuhren aus Neuseeland bis 1980 verlängert , wobei folgende Mengen festgelegt wurden : * ( in t ) * Jahr * Genehmigte Mengen * Endgültig zugelassene Mengen * 1978 * 125 000 * 126 501 * 1979 * 120 000 * 119 947 * 1980 * 115 000 * 100 495 * b ) Berechnung der Sonderabschöpfung Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschöpfung dienen folgende Preise : - zum einen der in der Ratsverordnung festgesetzte cif-Preis für neuseeländische Butter , erhöht um verschiedene , bis zur ersten Verkaufsstufe auf dem Markt des Vereinigten Königreichs entstehende Kosten ; - zum anderen der von der Kommission auf der Grundlage der Erklärungen des Vereinigten Königreichs festgestellte Marktpreis im Vereinigten Königreich für Butter derjenigen Güteklasse , die der Güteklasse der neuseeländischen Butter entspricht .

Die Höhe der Abschöpfung wird von der Kommission durch Verordnung festgelegt und kann sich im Laufe des Jahres ändern . Im Jahr 1979 hatte bis zum Juli , das heisst bis zum Inkrafttreten des neuen Systems der Verbraucherbeihilfe ( Verordnung ( EWG ) Nr . 1269/79 ) , ein Satz von 106,64 RE ( 128,92 ECU ) Geltung , doch kam es während des gesamten Zeitraums aufgrund der auf Zolllager befindlichen Mengen zu keinerlei Einfuhren . Ab Juli 1979 wurde ein Betrag von 45,94 ECU , der der Verbraucherbeihilfe für auf dem Markt des Vereinigten Königreichs verkaufte Butter mit Ursprung in der Gemeinschaft entspricht , von der Sonderabschöpfung in Abzug gebracht , die sich während des restlichen Jahres 1979 zwischen 59,40 und 83,68 ECU bewegte .

Diesem Sonderabschöpfungssatz , der auf die Gesamtheit der für 1979 genehmigten Einfuhren , nämlich 120 000 t , angewandt wurde , ist der normale Abschöpfungssatz gegenüberzustellen , der zu diesem Zeitpunkt 240,48 ECU/100 kg betrug . 2.2.4 . Quantitative Bilanz der Maßnahmen Zieht man die quantitative Bilanz der verschiedenen vorstehend beschriebenen Maßnahmen , so zeigt sich , daß im Jahr 1979 bei einem " theoretischen internen Verbrauch " von 1 697 000 t ( 5 ) eine Menge von 679 000 t , d.h . 40 % des europäischen Butterverbrauchs , nicht zum normalen Preis abgesetzt wurde . Dieser Prozentsatz beläuft sich sogar auf 47 % , wenn bei der Berechnung die zu Sonderbedingungen eingeführten 120 000 t neuseeländischer Butter berücksichtigt werden .

3 . VERWALTUNG UND KONTROLLE Die Durchführungsverordnungen lassen den Mitgliestaaten im allgemeinen einen beträchtlichen Ermessensspielraum , insbesondere bei der Festlegung der Vorschriften , die gewährleisten sollen , daß die Beihilfen ausschließlich dem vorbestimmten Verbraucherkreis zugute kommen . Zwei dieser Verordnungen schränken allerdings die Eigeninitiative der Mitgliedstaaten sehr stark ein : dabei handelt es sich um die Verordnung über den Absatz von Butter aus den Beständen der Interventionsstellen für den direkten Verbrauch in Form von Butterreinfett und um die Verordnung über den Verkauf von Butter für die Herstellung von Backwaren , Speiseeis und anderen Lebensmitteln .

3.1 . AUF EBENE DER KOMMISSION a ) Für die Verwaltung des Buttermarktes kann die Abteilung Milcherzeugnisse der Kommission auf eine Reihe von Informationen zurückgreifen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 210/69 vom 31 . Januar 1969 ( 6 ) über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sieht die Übermittlung bestimmter Daten von seiten der Mitgliedstaaten an die Kommission vor . Bei der Butter handelt es sich dabei um regelmässige Mitteilungen über die Entwicklung der ( öffentlichen und privaten ) Lagerbestände und der Preise ( auf dem Markt , bei der Einfuhr , in den Drittländern ) sowie um bestimmte Angaben über die Ein - und Ausfuhrbescheinigungen .

Die Kommission verfolgt ausserdem die Entwicklung der Butterpreise auf dem Weltmarkt , der Butterproduktion und der Preise für konkurrierende Fette sowie die Situation der noch nicht freigegebenen Sicherheiten . Schließlich stehen ihr noch die Informationen zur Verfügung , die sie im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse und von verschiedenen Fachverbänden erhält . Diese Informationen sollen es der Kommission grundsätzlich ermöglichen , die Lagerbestände in angemessener Weise zu verwalten , die Höhe der Beihilfen oder Preisermässigungen erforderlichenfalls den Gegebenheiten anzupassen und jegliche Spekulation zu verhindern . b ) In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen , daß es der Kommission an Informationen aus erster Hand fehlt und daß die ihr übermittelten Daten im allgemeinen bereits überholt sind .

Die Beschlüsse , die sie fassen muß , erfolgen notwendigerweise mit einer gewissen Verspätung , da die ihr zur Verfügung stehenden Informationen keine rasche und genaue Verfolgung der jeweiligen Entwicklungstendenzen gestatten . Je unmittelbarer die Form der Verwaltung ist - dies gilt beispielsweise für die Ausschreibungsverfahren - desto deutlicher treten die Nachteile dieser Situation zutage . Im übrigen überwacht die Kommission die tatsächliche Durchführung der Vorschriften , insbesondere was die notwendigen Kontrollen anbelangt , nur in sehr unzureichendem Masse ( vgl . hierzu die Ziffer 3.2 ) , und sie verfügt auch über kein allgemeines Bewertungssystem für die mit den verschiedenen Maßnahmen erzielten Ergebnisse .

Dieser bereits im Sonderbericht über die " Weihnachtsbutter " im Zeitraum 1977/78 erwähnte Tatbestand wird im folgenden in der Ziffer 4 über die Auswirkungen der Maßnahmen erneut aufgegriffen . 3.2 . IN DEN MITGLIEDSTAATEN 3.2.1 . Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis a ) 1978 wurden über 70 % und 1979 fast 65 % der Butter aus Lagerbeständen , die zu ermässigten Preisen auf dem Binnenmarkt abgesetzt wurde , zunächst auf der Grundlage der Verordnung ( EWG ) Nr . 232/75 und dann auf der Grundlage der Verordnung ( EWG ) Nr . 262/79 verkauft . Dieser Maßnahme kommt wegen der erfassten Mengen grosse Bedeutung zu , und sie ist von der Anwendung her sehr kompliziert .

Es gibt Dutzende von konkreten Anwendungsfällen , die jeweils unterschiedlichen Verwaltungs - und Kontrollsystemen unterliegen . b ) Der Ankauf der Butter kann aus staatlichen oder aus privaten Lagerbeständen entweder in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst oder in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen . Die so angekaufte Butter kann entweder unmittelbar beigemengt oder vorher weiter verarbeitet werden . Im letzteren Fall kann die weiterverarbeitete Butter entweder in dem betreffenden Mitgliedstaat selbst oder aber in einem anderen Mitgliedstaat , gegebenenfalls im Transitverkehr durch einen dritten Mitgliedstaat , verwendet werden .

Die Zahl der konkreten Fälle wird noch grösser , wenn die Verarbeitung für Rechnung Dritter erfolgt . In all diesen Fällen muß noch zwischen Butter für die Herstellung von Backwaren und solcher für die Herstellung von Speiseeis unterschieden werden . c ) Seit 1976 verfügt die Bundesrepublik über die umfangreichsten Lagerbestände ; rund 35 % der dort verkauften Butter geht nach Belgien , wo sich der grösste Verarbeitungsbetrieb der Gemeinschaft befindet . Andererseits werden je nach Jahr zwischen 50 und 80 % der zur Herstellung von Speiseeis bestimmten , aus staatlichen Lagerbeständen stammenden Butter in der Bundesrepublik abgesetzt .

Dies ist darauf zurückzuführen , daß in diesem Mitgliedstaat die Verwendung eines bestimmten Prozentsatzes von Butter bei der Eisherstellung gesetzlich vorgeschrieben ist . Das gleiche ist auch - de jure oder de facto - bei Dänemark und Frankreich der Fall . d ) Die einzelnen Grenzueberschreitungen sowie die verschiedenen Beimengungs - und Verarbeitungsoperationen mit Verwendung innerhalb des Empfängerstaats oder anschließender Wiederausfuhr stellen ebenso viele Kontrollvorgänge dar , für die in den betreffenden Mitgliedstaaten verschiedene Instanzen und Dienststellen zuständig sind . So obliegt beispielsweise in Belgien die Durchführung der Ausschreibungen dem " Office Belge de l'Economie et de l'Agriculture " ( OBEA , Amt für Wirtschafts - und Agrarfragen ) .

Im Falle einer Verarbeitung der Butter ist das " Office National du Lait " ( Staatliches Milchwirtschaftsamt ) für die Identifizierung der Butter bei ihrem Eintreffen im Verarbeitungsbetrieb sowie für die Überwachung der Verarbeitungsvorgänge zuständig . Das OBEA erstellt Übersichten über die pro Tag verarbeiteten Mengen sowie Übersichten über die Erstvermarktung . Die Kontrolle des weiteren Absatzes und der endgültigen Zweckbestimmung der Butter obliegt der " Inspection Générale Economique " ( Allgemeine Gewerbeaufsicht ) . Diese Aufsichtsinstanz ist für sämtliche Operationen zuständig , wenn es sich um zur unmittelbaren Beimengung bestimmte Butter handelt .

Ein ähnliches Problem hat sich auch bei Italien und den Niederlanden ergeben , wo die Kontrollen ebenfalls von verschiedenen Behörden ausgeuebt werden . e ) Angesichts der grossen Zahl der an dem vorstehend beschriebenen Verfahren beteiligten Instanzen , der Notwendigkeit der Durchführung von Kontrollen sowie des komplizierten und hochspezialisierten Charakters der einschlägigen Verordnungen sollte sich die Kommission vergewissern , daß die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen tatsächlich die erforderliche Gewähr für Zuverlässigkeit bieten . 3.2.2 . Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen an gemeinnützige Einrichtungen a ) Diese Maßnahme kommt in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung .

Die Zahl der begünstigten Einrichtungen ist sehr groß . Im Jahr 1979 waren es in Belgien etwa 2 800 , in Dänemark 1 350 , in Deutschland 1 700 , in Frankreich 2 100 , in Italien etwa 1 000 , in den Niederlanden 500 und im Vereinigten Königreich 3 000 . Alle Mitgliedstaaten , denen Kontrollbesuche abgestattet wurden , haben auf der Grundlage der in der Verordnung genannten Mengen Hoechstmengen oder als Hinweis dienende Mengen festgesetzt . Es gelten folgende Normen : Belgien : 2 kg/Monat , Dänemark : 5 kg/Vierteljahr , Deutschland : 2 kg/Monat , Frankreich : 13,5 g/Mahlzeit , Italien : 30 g/Tag , Niederlande :

5 kg/Vierteljahr , Vereinigtes Königreich : 150 g/Woche . b ) Ausgehend von diesen Mengen müsste es zumindest möglich sein , eine Prüfung anhand von Belegen bei den Interventionsstellen durchzuführen . Unter diesem Gesichtspunkt wäre es wünschenswert , die genannten Normen stärker zu vereinheitlichen und zu präzisieren . c ) Da die Interventionsstellen die Butter nur in bestimmten Mindestmengen liefern , die ziemlich hoch sind ( 150 kg bis 1 t ) , können sich die Einrichtungen nach der Verordnung zu mehreren zusammenschließen oder den Kauf über eine Vermittlungsstelle tätigen . Einzelne Mitgliedstaaten legen eine allen Begünstigten bekannte maximale Gewinnspanne fest , während andere Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht keine besonderen Vorkehrungen getroffen haben .

In diesem letzteren Fall sollte sich die Kommission vergewissern , daß die Gewinnspanne nicht die gesamte Beihilfe aufzehrt . d ) Eine Prüfung der Unterlagen an Ort und Stelle zum Nachweis der ordnungsgemässen Verwendung der Butter erfolgt nur in Dänemark ( Kontrolle eines Viertels der Einrichtungen pro Jahr ) , in Belgien ( mindestens einmal pro Jahr ) , in Deutschland ( hier fällt sie in den Zuständigkeitsbereich der Länder ) und im Vereinigten Königreich ( jede Einrichtung durchschnittlich einmal alle 2 Jahre ) . In den übrigen besuchten Mitgliedstaaten unterliegen diese Einrichtungen praktisch keinerlei Überwachung .

In Frankreich werden nach dem Besuch des Rechnungshofes nun offenbar Schritte unternommen , um diesen Mangel zu beheben . Die Kommission müsste für ein Mindestmaß an Einheitlichkeit bei den Prüfungen an Ort und Stelle Sorge tragen . 3.2.3 . Verkauf an die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Einheiten Die spezifischen Schlußfolgerungen , zu denen der Hof bei der Prüfung dieser Maßnahme gelangte , wurden bereits in den Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 1979 ( 7 ) aufgenommen . 3.2.4 . Absatz für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett Rund 88 % der im Rahmen dieser Maßnahme getätigten Verkäufe erfolgen in der Bundesrepublik und hier vor allem in Bayern .

Die Überwachung der Verarbeitung bis zur Vermarktung auf der Einzelhandelsebene obliegt den Aussenstellen der BALM ( Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung ) . 3.2.5 . Operationen " Verbilligte Butter " ( vormals Weihnachtsbutter ) a ) Diese Operationen werden seit Ende 1977 durchgeführt . Auf Wunsch der Mitgliedstaaten wurden verschiedene Varianten vorgesehen , die diesen in zunehmendem Masse die Wahl zwischen kurzfristigen Maßnahmen mit bedeutenden Preisermässigungen und längerfristigen oder sogar dauernden Maßnahmen mit weniger ausgeprägten Preissenkungen lassen . Diese Butter wird in Packungen mit besonderen Aufschriften abgepackt .

Jeder Besitzer der Butter muß eine Buchhaltung führen , aus der Name und Anschrift der Käufer und die entsprechenden Mengen hervorgehen , damit Prüfungen zum Nachweis der ordnungsgemässen Verwendung der Butter durchgeführt werden können . Darüber hinaus wurde den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt , die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen , damit sich die Herabsetzung des Preises auf der Einzelhandelsstufe entsprechend auswirkt . b ) Dieses System setzt voraus , daß von den Mitgliedstaaten eine gewisse Anzahl von Kontrollen durchgeführt wird , die sich auf alle Vorgänge von der Auslagerung bis zum Verkauf im Einzelhandel erstrecken .

Die Kommission kann jedoch bei keiner der drei Maßnahmen , die seit 1977 aufeinander folgten , für die Ordnungsmässigkeit und Einheitlichkeit der verschiedenen Kontrollen garantieren , die in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführt worden sind . 3.2.6 . Verkauf von Butter an Empfänger sozialer Hilfen Diese Maßnahme wird zur Zeit nur in Irland angewandt . Den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Kriterien zufolge kommen rund 15 % der Bevölkerung in den Genuß dieser Beihilfe . Die Begünstigten erhalten zu diesem Zweck Ermässigungsscheine . Einer der Gründe , weshalb diese Maßnahme von den anderen Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr angewandt wird , besteht in der Schwierigkeit einer angemessenen Überwachung .

In Irland ist das Ministerium für soziale Angelegenheiten für die Überwachung der Maßnahme zuständig . Anfang 1980 stellten die irischen Behörden ein Programm für örtliche Erhebungen bei den Einzelhändlern auf , un die ordnungsgemässe Verwendung der Ermässigungsscheine sicherzustellen . 3.2.7 . Verbraucherbeihilfe a ) Die externen Kontrollbehörden des Vereinigten Königreichs haben 1977 die Einzelheiten der Gewährung dieser Beihilfe geprüft , wobei ganz besonders auf die im Zeitpunkt der Änderung der Beihilfesätze gemeldeten Mengen geachtet wurde . Das Vereinigte Königreich hat ein System zur Erfassung der Begünstigten , d.h . der Verpacker und Hersteller von Landbutter bzw .

Importeure eingeführt ; diese sind zur Führung einer Lagerbuchhaltung verpflichtet . Bei den häufig stattfindenden Kontrollen , die vor allem bei den wichtigsten Begünstigten durchgeführt werden , wird in erster Linie die Lagerbuchhaltung mit der Finanzbuchhaltung verglichen . In Irland setzt das Ministerium für Industrie , Handel und Tourismus ausgehend vom Beihilfebetrag die Hoechstverkaufspreise für den Einzelhandel fest . Die Einhaltung dieser Preise wird von der Abteilung Preiskontrolle überwacht . Prüfungen werden z.B . dann vorgenommen , wenn die Beihilfeanträge einer Molkerei über der Norm liegen oder wenn Verkäufe an Einzelhändler erfolgen , die ausserdem noch eine Bäckerei/Konditorei besitzen .

In jedem Fall werden die Prüfungen in diesem Mitgliedstaat nachträglich durchgeführt . Ein ähnliches System ist in Dänemark und Luxemburg in Kraft . b ) In Anbetracht der Bedeutung , die diese Maßnahme sowohl mengen - als auch kostenmässig hat , müsste sich die Kommission selbst vergewissern , daß alle in den Vorschriften festgelegten Bedingungen ( Kauf ausschließlich zum unmittelbaren Verbrauch , Auswirkung der Beihilfe bis zur Einzelhandelsebene hinunter , Verbrauch der bezuschussten Butter innerhalb des Mitgliedstaats ) auch tatsächlich erfuellt sind und daß gegebenenfalls der anteilige Beitrag des Mitgliedstaats ordnungsgemäß geleistet wird .

4 . WIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN DER MASSNAHMEN Wenn man die Produktivität der Maßnahmen unter finanziellen Gesichtspunkten beurteilen will , muß man zunächst ihre meßbaren wirtschaftlichen Ergebnisse , d.h . ihre Auswirkungen auf die Lagerbestände , die Preise und den Verbrauch als solchen bewerten . 4.1 . AUSWIRKUNGEN AUF DIE LAGERBESTÄNDE Die Anlagen IV , V und VI ermöglichen für die Zeit bis 1980 folgende Feststellungen : a ) Die Butterankäufe der Interventionsstellen haben seit dem Tiefstand des Jahres 1974/75 stark zugenommen und im Jahr 1978/79 ihren höchsten Stand erreicht . In den Jahren 1978 und 1979 erreichte der Anteil des Butterankaufs an der Butterproduktion 16 bis 17 % , nachdem er 1974/75 bei 7 bis 8 % gelegen hatte . b ) Diese Entwicklung kommt auch im Umfang der staatlichen Lagerbestände zum Ausdruck , der - unter Berücksichtigung der jahreszeitlich bedingten Schwankungen - im Jahr 1979 seinen Höhepunkt erreichte ( 347 000 t am 30 .

Juni ) . c ) Die Schwankungen bei den subventionierten privaten Lagerbeständen , die aufgrund der saisonalen Ausgleichsfunktion dieser Bestände und der obligatorischen Auslagerung vor dem 1 . April noch ausgeprägter sind , hielten sich allerdings während des gesamten Zeitraums innerhalb einer relativ konstanten Bandbreite . d ) Die wachsende Zahl und zunehmende Vielfalt der Hilfsmaßnahmen haben die Lagerhaltungssituation offenbar kaum beeinflusst : die privaten Lagerbestände haben wie üblich ihre Ausgleichsfunktion wahrgenommen , während die staatlichen Lagerbestände weiterhin ihre aufschiebende Funktion ausgeuebt haben .

Die veränderte Situation seit dem Jahr 1980 ist ausschließlich durch die Entwicklung im Bereich der Ausfuhren bedingt und schwächt die vorstehenden Feststellungen in keiner Weise ab . 4.2 . AUSWIRKUNGEN AUF DIE PREISE 4.2.1 . Umfang der Beihilfen Die folgende Tabelle 2 gibt einen zusammenfassenden Überblick über die am 1 . Juni 1979 geltenden Beihilfe - bzw . Ermässigungssätze und weist den prozentualen Anteil dieser Beihilfen bzw . Ermässigungen im Verhältnis zum Interventionspreis für das Milchwirtschaftsjahr 1979/80 , nämlich 284,97 ECU/100 kg , aus . TABELLE 2 Zusammenfassender Überblick über die Preisermässigungen ( Stand vom 1 .

Juni 1979 ) * Ermässigung in RE ( je 100 kg ) * Entsprechende Ermässigung in ECU ( je 100 kg ) * in % des Interventionspreises * A . Butter aus Lagerbeständen * * * * - Streitkräfte ( staatlich ) * 141 * 170,46 * 59,8 * - Gemeinnützige Einrichtungen ( staatlich ) * 141 * 170,46 * 59,8 * - Backwaren/Speiseeis ( 1 ) ( staatlich ) * * * * - Formel A/C ( Backwaren ) * * 178,97 * 62,8 * - Formel B ( Speiseeis ) * * 127,97 * 44,9 * - Backwaren/Speiseeis ( privat ) * * * * - Formel A/C ( Backwaren ) * * 173,97 * 61,0 * - Formel B ( Speiseeis ) * * 122,97 * 43,2 * - Butterreinfett * 141 * 170,46 * 59,8 * B .

Aktionen zum Jahresende * * * * - Absatz 1979/80 * * * * - Frankreich * * 150,00 * 52,6 * - Belgien , Bundesrepublik Deutschland , Italien , Niederlande * * 90,00 * 31,6 * C . Marktbutter * * * * - Empfänger sozialer Hilfen * * * * - Irland * 50 * 60,45 * 21,2 * 52,4 * - Verbraucherbeihilfe * * * * - Irland * * 50,00 * 17,5 * 52,4 * einschließlich einzelstaatlicher Beitrag * * 88,96 * 31,2 * 52,4 * - Dänemark * * 50,00 * 17,5 * einschließlich einzelstaatlicher Beitrag * * 98,64 * 34,6 * - Luxemburg * * 36,75 * 12,8 * einschließlich einzelstaatlicher Beitrag * * 49,00 * 17,2 * - Vereinigtes Königreich * * 45,94 * 16,1 * ( 1 ) Die Ermässigung wurde auf der Grundlage der am Bezugstag geltenden Mindestpreise berechnet .

4.2.2 . Entwicklung der Verbraucherpreise Anhand von Anlage VII ist es möglich , die durchschnittlichen jährlichen Steigerungsraten der Verbraucherpreise insgesamt , der Preise für Nahrungsmittel , der Preise für die Gesamtheit aller Nahrungsfette sowie des Butterpreises allein während des Zeitraums 1974 bis 1979 miteinander zu vergleichen . Dabei zeigt sich , daß in sämtlichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs der Anstieg des Verbraucherpreises für Butter unter dem der Verbraucherpreise insgesamt lag und höchstens dem Anstieg der Nahrungsmittelpreise entsprach .

In diesen 8 Mitgliedstaaten betrug die durchschnittliche jährliche Steigerungsrate des Butterpreises 7,1 % , gegenüber 8,8 % bei den Verbraucherpreisen insgesamt und 9,4 % bei den Nahrungsmittelpreisen . Im Vereinigten Königreich dagegen erreichte die Steigerung des Butterpreises das Anderthalbfache : 23,9 % im Vergleich zu 15 % bei den Verbraucherpreisen insgesamt und 15,9 % bei den Nahrungsmittelpreisen . 4.3 . GLOBALE AUSWIRKUNGEN AUF DEN VERBRAUCH Die Auswirkung der Maßnahmen auf die Preise muß im Verhältnis zur Entwicklung des Verbrauchs als solchem gesehen werden ( Anlage VIII ) . a ) Langfristig betrachtet ( in einem Zeitraum von 10 Jahren ) ist in sämtlichen Gemeinschaftsländern ein Rückgang des Verbrauchs festzustellen .

Während des Zeitraums , in dem die Neunergemeinschaft tatsächlich bestand ( 6 Jahre ) , ist ein Stagnieren des Verbrauchs zu verzeichnen : * 1969 * 1973 * 1979 * - Gesamtverbrauch ( in 1 000 t ) * 1 796 * 1 665 * 1 697 * - Pro-Kopf-Verbrauch ( in kg ) * 7,2 * 6,5 * 6,5 * b ) Umfang und Tendenzen des Verbrauchs sind von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich , wie aus der folgenden Tabelle 3 hervorgeht , die natürlich das Spiegelbild festverankerter Verbrauchsgewohnheiten ( Margarine in den Niederlanden , Olivenöl in Italien ) ist . Man kann feststellen , daß rückläufige Entwicklungstendenzen einerseits in jenen Mitgliedstaaten zu verzeichnen sind , in denen es bereits seit langem eine allgemeine Verbraucherbeihilfe gibt ( Dänemark , Irland , Vereinigtes Königreich ) , und andererseits in dem Mitgliedstaat , in dem die überigen Maßnahmen auf breitester Ebene angewandt werden und die Intervention den grössten Umfang erreicht ( Deutschland ) . c ) Es zeigt sich , daß die Butterpreisermässigungen - falls sie tatsächlich bis an die Verbraucher weitergegeben wurden - im besten Fall zu einer Verlangsamung des Rückgangs des Butterverbrauchs führten .

Der effektive Preisanstieg im Veroinigten Königreich , zu dem es trotz der Verbraucherbeihilfen einschließlich der Sonderregelung für die aus Neuseeland eingeführte Butter kam , stellt wahrscheinlich eine der Ursachen für die in diesem Mitgliedstaat beobachtete rückläufige Tendenz des Verbrauchs dar . TABELLE 3 Verbrauchstendenzen Mitgliedstaat * Durchschnittlicher Verbrauch während des Zeitraums 1969-1979 ( Jährlicher Pro-Kopf-Verbrauch in kg ) * Durchschnittliche Entwicklungstendenz während des Zeitraums 1969-1979 ( 1 ) in % * Belgien/Luxemburg * 9,2 * - 1,48 * Dänemark * 8,8 * - 4,97 * Deutschland * 7,4 * - 23,24

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