Mitteilung der Kommission über die von den Stahlunternehmen, die einen Antrag auf Anwendung der Artikel 14 und 15 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS stellen, zu liefernden Information und über die von der Kommission für ihre Anwendung festgelegten Kriterien (Artikel 58 des EGKS-Vertrags) Amtsblatt Nr. C 318 vom 04/12/1982 S. 0003 - 0004 Mitteilung der Kommission über die von den Stahlunternehmen, die einen Antrag auf Anwendung der Artikel 14 und 15 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS stellen, zu liefernden Informationen und über die von der Kommission für ihre Anwendung festgelegten Kriterien (Artikel 58 des EGKS-Vertrags) Um Abhilfe für die immer noch auf dem Stahlmarkt bestehenden Schwierigkeiten zu schaffen, hat die Kommission mit Entscheidung Nr.
1696/82/EGKS vom 30. Juni 1982(1) das Quotensystem für bestimmte Erzeugnisse der Eisen- und Stahlindustrie vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1983 um ein Jahr verlängert. (1) ABl. Nr. L 191 vom 1.7.1982. Mit Entscheidung Nr. 2751/82/EGKS vom 6 Oktober 1982(2) hat die Kommission Artikel 14 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS geändert und für bestimmte Unternehmen, die wegen des Quotensystems mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, Anpassungsmöglichkeiten für die Quoten vorgesehen. (2) ABl. Nr. L 291 vom 15.10.1982. Im Anschluß an die Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 20.
September 1982 in der Rechtssache 220/82/R (Moselstahlwerke gegen Kommission) hat die Kommission die Regeln überprüft, die sie bisher zur Anwendung dieses Artikels 14 angewandt hat. Es wird den Unternehmen nunmehr mitgeteilt, daß die Kommission in Zukunft eingehender prüfen wird, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Schwierigkeiten im Verhältnis zu den Schwierigkeiten seiner Konkurrenten tatsächlich aussergewöhnlich sind und ob sie durch die Zuteilung der Quoten verursacht worden sind. Damit die Kommission eine solche Prüfung vornehmen kann, muß das Unternehmen angemessene Begründungen und Dokumente und insbesondere folgende Angaben liefern: - Auslastungsrate (Quote/pmp) je Quartal, - Entwicklung der finanziellen Lage und Begründung, - etwaige neue Elemente, die besondere Schwierigkeiten verursachen könnten.
Artikel 15 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS sieht für Unternehmen im Rahmen der Umstrukturierungsprogramme, die mit den Allgemeinen Zielen übereinstimmen, andere Anpassungsmöglichkeiten für die Vergleichsproduktionen sowie die Quoten vor. In Anbetracht des Umfangs der im Rahmen der Anwendung des genannten Artikels 15 in Frage kommenden Geschäfte unterrichtet die Kommission die Stahlunternehmen über die Regeln, die sie hierbei anzuwenden beabsichtigt. I. Allgemeine Bedingungen 1. Die Anwendung von Artikel 15 setzt die Feststellung der Übereinstimmung des vollständigen Umstrukturierungsplans des Unternehmens mit den Allgemeinen Zielen durch die Kommission voraus.
2. Sofern die Unternehmen Vergleichsproduktionen und (oder) Vergleichsmengen tauschen möchten, muß jedes betreffende Unternehmen einen den Bedingungen von Artikel 15 entsprechenden Umstrukturierungsplan vorlegen. Handelt es sich um eine Abtretung von Vergleichsmengen, so hat nur das abtretende Unternehmen seinen Umstrukturierungsplan vorzulegen. 3. In Frage kommen alle endgültigen Schließungen seit dem 1. Januar 1980. Als endgültige Schließung einer Anlage gilt die sofortige Stillegung, gefolgt von ihrer Abtragung oder Ausfuhr in ein Drittland innerhalb von sechs Monaten. Ausserdem gilt als endgültige Schließung einer Anlage ihre Umwandlung, die eine Verarbeitung der zu tauschenden oder abzutretenden Erzeugnisgruppe nicht mehr zulässt.
Das Unternehmen muß sich gegenüber der Kommission verpflichten, keine Maßnahmen zu ergreifen, die eine spätere Wiederaufnahme der Produktion des betreffenden Erzeugnisses erlauben. Nicht als endgültige Schließung gilt eine Miete, ein Verkauf oder eine andere Verwendung der Anlage durch einen Dritten in der Gemeinschaft. 4. Ein neues Walzwerk in Sinne dieses Artikels muß alle in Fragebogen 2-20 des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften genannten Elemente enthalten. Einem neuen Walzwerk gleichgestellt ist eine Investition, mit der die vorhandene Kapazität eines Walzwerks bzw. einer neuen Denaturierungsanlage (Anlagen zum Überziehen von Blechen und Band gemäß Fragebogen 2-20) um 100 % und mehr erhöht wird.
Die Kapazitäten der neuen Produktionsanlagen sind durch Inspektion an Ort und Stelle vor Anpassung der Vergleichsproduktion zu überprüfen. Wenn eine Inspektion vor der Anpassung nicht möglich ist, wird in der Entscheidung festgelegt, daß die Kommission sich das Recht einer späteren Änderung vorbehält, wenn die vom Unternehmen gelieferten Informationen sich als unrichtig erweisen. II. Artikel 15 Absatz 1 - Abtretungen und Tausch von Vergleichsproduktionen und -mengen Die Kommission kann den Tausch von Vergleichsmengen der Erzeugnisgruppen des Quotensystems und von Vergleichsmengen der Walzerzeugnisse und Enderzeugnisse des Fragebogens 2-13 des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften, die nicht unter das Quotensystem fallen, gegen Vergleichsmengen der dem Quotensystem unterliegenden Erzeugnisgruppen genehmigen.
III. Artikel 15 Absatz 2 erster Gedankenstrich - Interne Anpassung der Vergleichsproduktionen Für eine Übertragung kommen die Vergleichsproduktionen aller Gruppen von Walzerzeugnissen und Enderzeugnissen gemäß Fragebogen 2-13 in Frage. Wenn die zu übertragende Erzeugnisgruppe nicht unter das Quotensystem fällt, sind die Vergleichsproduktionen im Jahr wie folgt: - für die Gruppen II und III die im Rahmen des von der Kommission verwalteten freiwilligen Systems festgelegten Vergleichsproduktionen, - für die anderen nicht in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1696/82/EGKS genannten Erzeugnisgruppen die Summe der Produktionen der zwölf besten Monate plus die Produktionen der dem Antrag des Unternehmens vorangegangenen letzten zwölf Monate, geteilt durch zwei.
Die gleiche Regel gilt auch für die Gruppen II und III im Falle von Unternehmen, die die Kommission nicht um Beteiligung am freiwilligen System gebeten hat. IV. Artikel 15 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - Anpassung der Vergleichsproduktionen für neue Walzwerke usw.... Die Anpassung ist in dem Fall möglich, wenn es sich um eine Anlage zur Verarbeitung der Erzeugnisse handelt, bei denen aufgrund der Allgemeinen Ziele eine Erhöhung der Kapazitäten zulässig ist, oder wenn es sich um ein Walzwerk zur Herstellung von Walzdraht handelt, das zwischen dem 1. Januar 1981 und dem 1 Juli 1982 in Betrieb genommen wurde.