83/230/EWG: Empfehlung des Rates vom 21. April 1983 über die Bildung der Preise und Tarife für Erdgas in der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 123 vom 11/05/1983 S. 0040 - 0041 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0094 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0094 ***** EMPFEHLUNG DES RATES vom 21. April 1983 über die Bildung der Preise und Tarife für Erdgas in der Gemeinschaft (83/230/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:
In seinen Schlußfolgerungen vom 3. Dezember 1981 und vom 16. März 1982 hat der Rat unterstrichen, daß ein gemeinsames Konzept der Mitgliedstaaten für die Energiepreisbildung entwickelt werden muß, und allgemeine Grundsätze für die Energiepreispolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgestellt. Diese Grundsätze müssen, unbeschadet der in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Systeme der Erdgaspreisbildung an die Merkmale des Erdgasmarktes angepasst werden, damit eine kohärentere Energiepreisbildung in der Gemeinschaft gewährleistet wird. Die relative Knappheit von Erdgas und die Vorteile seiner Verwendung rechtfertigen die bestmögliche Nutzung der Vorkommen und die optimale Allokation dieses Energieträgers mit Hilfe einer geeigneten Preispolitik.
Es muß die Möglichkeit bestehen, daß sich der Erdgaspreis an die Entwicklung der Versorgungskosten und an Veränderungen in der Wettbewerbssituation für Erdgas anpasst. Es gilt, eine Preispolitik zu vermeiden, die in bestimmten Verbrauchsbereichen die rationelle Nutzung des Erdgases behindern würde. Die Tarifgestaltung für Erdgas soll so genau wie möglich die Struktur der Versorgungs- und Verteilungskosten entsprechend den verschiedenen Lieferkategorien widerspiegeln. Angesichts der Liefermengen muß im Falle der Grossindustrie die Möglichkeit bestehen, eine Kostendegression angemessen weiterzugeben.
Um eine optimale Auslastung der Transportnetze und eine grössere Regelmässigkeit der Lieferungen im Jahresverlauf zu gewährleisten, sind Sonderpreise im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Lieferungen vorzusehen. Die Preispolitik spielt eine entscheidende Rolle bei der Ausrichtung des Erdgasmarktes, und man muß die Entwicklung des Verbrauchs verfolgen, um die Erdgaspreise entsprechend anzupassen. Der Verbraucher kann nur dann die richtige Wahl treffen, wenn auf dem Markt ausreichende Transparenz besteht - EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN a) mittels geeigneter Maßnahmen - wenn sie dies nicht bereits getan haben - darauf hinzuwirken, daß Preise und Tarife für Erdgas in der Gemeinschaft auf folgenden gemeinsamen Grundsätzen basieren:
1. Die Bildung der Preise für Erdgas sollte die bestmögliche Nutzung der Gasvorkommen und eine optimale Allokation dieses Energieträgers unter Berücksichtigung der Produktions-, Bezugs- und Vertriebskosten gestatten. Bei der Preisbildung sind die rationelle Energienutzung und der Marktwert des Erdgases im Verhältnis zu den Preisen der konkurrierenden Energieträger zu berücksichtigen. Die Verbraucherpreise für Erdgas sollten deshalb dem Marktwert des Erdgases im Verhältnis zum Preis der Substitutionsenergien möglichst nahe kommen und Einnahmen garantieren, die die Kosten für die Belieferung der Verbraucher decken.
2. Die Preisbildungsmodalitäten bei Erdgas sollten so gestaltet werden, daß sich die Erdgaspreise an Veränderungen der Wettbewerbssituation auf dem Markt und an die Kostenentwicklung anpassen können; dies gilt insbesondere für die Bezugskosten der Gasunternehmen, deren Schwankungen sich möglichst kurzfristig in den Tarifen und Verkaufspreisen niederschlagen sollten. 3. Preise, die im Vergleich zur Marktsituation und zu den Kosten künstlich niedrig sind, wodurch bestimmte Verbrauchskategorien oder gewisse Verwendungszwecke subventioniert und/oder eine Vergeudung begünstigt würden, sollten nicht angewandt werden.
4. Eine zweigliedrige Tarifgestaltung mit einem festen Bestandteil zur Deckung der fixen Kosten, insbesondere der Kosten für den ständigen Netzanschluß, und einem zur Gasliefermenge proportionalen Bestandteil ist die Tarif-Formel, die bei der Tarifgestaltung für die privaten Haushalte und die gewerblichen Kleinverbraucher allgemein unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen Anwendung finden sollte. Dies sollte vor allem für die Verbrauchergruppen gelten, die hinsichtlich des Verwendungszwecks, des Verbrauchsvolums und der Regelmässigkeit der Abnahmen einheitliche Merkmale aufweisen und denen entsprechend gestaltete Tarife berechnet werden sollten.
5. Für die grössten tarifgebundenen Verbraucher, für welche die fixen Kosten nur einen geringen Anteil an den Gesamtkosten darstellen, wäre normalerweise ein Einheitstarif anzuwenden, jedoch wären zwei (oder mehr) Tarifbestandteile vorzusehen, die nach Verbrauchstranchen degressiv zu staffeln wären, um der beim Transport mit steigenden Volumen möglichen Kostendegression Rechnung zu tragen. Die in einem gegebenen Standort praktizierten Tarife sollten sich auch nach den jeweiligen Merkmalen der Abnahme, wie etwa dem Lastfaktor, richten, damit die Kosten besser weitergegeben werden können.
6. Bei aussertariflichen Verkäufen an Großverbraucher (d. h. bei vertraglichen Verkäufen) müssten die Preise auf der Grundlage der Kosten und der Marktbedingungen berechnet werden. 7. Um die Nachfrage aus den Spitzenlastzeiten abzulenken oder sogar Entlastungen zu ermöglichen, müsste man Sondertarife oder -preise vorsehen, die sich nach den Bedingungen für Lieferunterbrechungen richten; b) in enger Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene die Entwicklung der Erdgasnachfrage in den einzelnen Verwendungsbereichen sowie ihre langfristige Entwicklung aufmerksam zu verfolgen, um die Tarifstrukturen weiter zu verbessern; c) dafür Sorge zu tragen, daß die Erdgaspreise die grösstmögliche Transparenz aufweisen und daß diese Preise und die Kosten für die Verbraucher soweit wie möglich bekanntgegeben werden.
Geschehen zu Luxemburg am 21. April 1983. Im Namen des Rates Der Präsident D. von WÜRZEN (1) ABl. Nr. C 96 vom 11. 4. 1983, S. 105.