Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 83/116/EWG der Kommission vom 8. März 1983 zur Änderung der Richtlinie 82/287/EWG zur Änderung der Anlagen der Richtlinien 66/401/EWG und 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Saatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie zur Änderung der Richtlinien 78/386/EWG und 78/388/EWG

CELEX
31983L0116
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1983-03-08
In force since
1983-03-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 83/116/EWG der Kommission vom 8. März 1983 zur Änderung der Richtlinie 82/287/EWG zur Änderung der Anlagen der Richtlinien 66/401/EWG und 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Saatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie zur Änderung der Richtlinien 78/386/EWG und 78/388/EWG Amtsblatt Nr. L 076 vom 22/03/1983 S. 0021 - 0021 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0054 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0101 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0054 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0101 ***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 8.

März 1983 zur Änderung der Richtlinie 82/287/EWG zur Änderung der Anlagen der Richtlinien 66/401/EWG und 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Saatgut von Öl- und Faserpflanzen sowie zur Änderung der Richtlinien 78/386/EWG und 78/388/EWG (83/116/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/287/EWG (2), insbesondere auf Artikel 21a, in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sind in den Anlagen I und II der Richtlinien 66/401/EWG und 69/208/EWG durch die Richtlinie 82/287/EWG Änderungen vorgenommen worden, einschließlich Änderungen betreffend die Sortenreinheit bei Saatgut von Poa spp. Das Inkraftsetzen der Vorschriften, um den letztgenannten Änderungen nachzukommen, ist für den 1. Januar 1983 vorgesehen worden. Die hierzu in den Systemen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ÖCD) für die sortenmässige Zertifizierung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut festgelegten Regeln unterliegen gegenwärtig im Rahmen dieser Organisation einer eingehenden Überprüfung.

Es ist zweckmässig, die Ergebnisse dieser Überprüfung abzuwarten. Es ist daher angebracht, einen geeigneten Zeitpunkt für das Inkraftsetzen der betreffenden Vorschriften festzulegen, um verfrühte Maßnahmen zu vermeiden. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) In Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 82/287/EWG werden die Worte »bis zum 1. Januar 1983" ersetzt durch die Worte »spätestens bis zum 1.

Januar 1984". (2) In Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 82/287/EWG werden die Worte »dritter Gedankenstrich" ersetzt durch die Worte »zweiter und dritter Gedankenstrich". Artikel 2 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. März 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. (2) ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1982, S. 24.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions