Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Fünfzehnte Richtlinie 83/648/EWG des Rates vom 19. Dezember 1983 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Verlängerung der Frist für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der Republik Griechenland

CELEX
31983L0648
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1983-12-19
In force since
1983-12-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Fünfzehnte Richtlinie 83/648/EWG des Rates vom 19. Dezember 1983 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Verlängerung der Frist für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der Republik Griechenland Amtsblatt Nr. L 360 vom 23/12/1983 S. 0049 - 0049 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0121 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0165 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0121 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0165 ***** FÜNFZEHNTE RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1983 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Verlängerung der Frist für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der Republik Griechenland (83/648/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die griechische Regierung hat der Kommission am 19. Juli 1983 mitgeteilt, daß sie aus technischen und konjunkturellen Gründen nicht in der Lage ist, den in Artikel 145 in Verbindung mit Anhang XII der Beitrittsakte von 1979 für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems festgesetzten Termin des 1. Januar 1984 einzuhalten. Die griechische Regierung beantragt daher, diese Frist um zwei Jahre zu verlängern. Beim gegenwärtigen Stand des griechischen Steuersystems ist es angebracht, diesem Antrag der griechischen Regierung aus den von ihr geltend gemachten technischen Gründen stattzugeben - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Die Republik Griechenland setzt die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um baldmöglichst, spätestens aber am 1. Januar 1986, den Richtlinien 67/227/EWG (3), 67/228/EWG (4) und 77/388/EWG (5) sowie allen anderen Richtlinien zum gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, die bereits erlassen sind oder noch erlassen werden, nachzukommen. Artikel 2 Die Kommission unterbreitet dem Rat und dem Europäischen Parlament bis zum 31. Dezember 1984 einen Bericht über den Stand der Arbeiten zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Richtlinien durch die Republik Griechenland. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Republik Griechenland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1983. Im Namen des Rates Der Präsident G. VARFIS (1) Stellungnahme vom 16. 12. 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Stellungnahme vom 15. 12. 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1301/67. (4) ABl. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67. (5) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions